1. Wird für den Fall eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeantragsverfahren Prozesskostenhilfe für alle angefallenen Anwaltsgebühren begehrt, so muss das Gericht den Antragsteller jedenfalls derzeit vor Vergleichsabschluss darauf hinweisen, wenn es Prozesskostenhilfe allein für den Vergleich selbst gewähren will.
2. Jedenfalls bei Unterlassen eines derartigen Hinweises ist auch nach Vergleichsabschluss Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren zu gewähren. Ob auch in anderen Fällen bei Vergleichsabschluss Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeantragsverfahren insgesamt gewährt werden kann, bleibt offen.