Wird von dem Antragsteller vor Verfahrensbeendigung bzw. Instanzende eine nicht von ihm unterzeichnete Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse im Rahmen der Antragstellung eingereicht, so ist das Arbeitsgericht nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO verpflichtet, den Antragsteller auf die fehlende Unterzeichnung hinzuweisen und ihm eine Frist zur Behebung des Fehlers zu setzen. Versäumt das Gericht diesen Hinweis, so darf dem Antragsteller kein Nachteil entstehen. In einem solchen Fall kann die fehlende Unterzeichnung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nach Abschluss des Verfahrens bzw. Instanzende noch nachgeholt werden.