Der Arbeitgeber ist vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einer sich im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmerin, auf deren Initiative der Aufhebungsvertrag zustande kommt und die durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten wird, nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, dass die Arbeitnehmerin mangels anwartschaftsbegründender Zeiten möglicherweise kein Arbeitslosengeldes erhalten wird.
1. Schließt der Jugendvertreter innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses mit dem öffentlichen Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag ab, so kann darin nach den Umständen des Einzelfalls der Verzicht auf unbefristete Weiterbeschäftigung liegen.
2. Dass der Arbeitgeber sich auf einen derartigen Verzicht beruft, ist nicht allein deswegen treuwidrig, weil er seiner Hinweispflicht nach § 9 Abs. 1 BPersVG nicht nachgekommen ist.