1. Soweit das Grundbuchamt bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollstreckungsorgan tätig wird, trifft es in Bezug auf das Fehlen von Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen anders als sonst im Antragsverfahren nach der Grundbuchordnung grundsätzlich eine Hinweispflicht, deren Umfang sich aus § 139 ZPO ergibt.
2. Diese Hinweispflicht obliegt auch dem Landgericht im Beschwerdeverfahren.
3. Die Hinweispflicht nach § 139 ZPO a. F. besteht nicht, wenn der Verfahrensgegner den Hinweis gegeben hat.