1. Die Bank ist nicht verpflichtet, im Rahmen einer ordnungsgemäßen anleger- und objektgerechten Beratung über den Gewinn bzw. die Gewinnmarge aufzuklären, da es offensichtlich ist, dass die Bank mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den verdeckten Rückvergütungen ist nicht übertragbar.
2. Es stellt jedenfalls nicht immer eine Verletzung der Pflichten aus dem Beratungsvertrag dar, wenn die Bank nicht über den negativen Marktwert und dessen Höhe aufklärt.
3. Historische Marktdaten lassen grundsätzlich keine verlässliche Prognose über das zukünftige Marktgeschehen zu, gesicherte Rückschlüsse von historischen Daten auf die zukünftige Entwicklung des Spreads sind nicht möglich.
Das selbständige Beweisverfahren ist nach Ablauf einer gemäß § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme zu dem übersandten Gutachten des Sachverständigen nur dann mit Präklusionswirkung beendet, wenn die richterliche Fristsetzung ordnungsgemäß zugestellt worden ist und die Partei auch auf die Folgen einer Nichtbeachtung der Frist ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (BGH NJW-RR 2006, 119).
Hat sich der Betroffene in einer Vereinbarung mit der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet und erfüllt er die eingegangene Verpflichtung nicht, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen, wenn der Betroffene hierauf bei der Vereinbarung hingewiesen wurde (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
Die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV darf nicht auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten gestützt werden, das die Fahrerlaubnisbehörde ohne Zustimmung des Betroffenen zur Kenntnis bekommen hat.
1. Erinnert der Antragsteller das Gericht daran, über sein PKH-Gesuch zu entscheiden, so entspricht es nicht dem Gebot der prozessualen Fairness, eine sofortige Entscheidung ohne Angaben von Gründen zu verweigern und sodann erst nach Instanzende auf einen nicht mehr behebbaren Mangel des Gesuchs hinzuweisen, der zur Zurückweisung des Gesuchs führen muss.
2. Eine Aufforderung, die formgerechnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2, 3 ZPO) binnen einer bestimmten Frist einzureichen, ist förmlich zuzustellen.
1. Zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach § 3 HWiG, mit dem der Kauf einer Immobilie zu Steuersparzwecken ermöglicht wurde.
2. Keine Ausnahme von der Bereichsausnahme des § 3 II Nr. VerbrKrG für Realkreditverträge.
3. Für den Schadensersatzanspruch aus Art. 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung des Verbrauchers ist ein Verschulden der Bank sowie die Ursächlichkeit des Belehrungsverstoßes für den Schaden erforderlich.
Die den Erwerb einer Immobilie zu Steuersparzwecken finanzierende Bank kann einem Schadensersatzanspruch des Verbrauchers wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz ihren Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung einredeweise entgegenhalten.
1. Die Ermessensentscheidung über die nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil die Ausländerbehörde nicht Belange oder dem Ausländer günstige Umstände berücksichtigt hat, die weder offenkundig oder ihr bekannt waren und die der Ausländer erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids vorgetragen hat, obwohl er wissen musste oder erkennen konnte, dass es auf sie für die Ermessensentscheidung würde ankommen können.
2. Bei einem Ausländer, der sich erst kurze Zeit in Deutschland aufhält und nicht anwaltlich vertreten ist, kann nicht erwartet werden, dass er erkennt, welche Belange und Umstände die Behörde im Rahmen einer von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung über die nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis für maßgeblich hält. In einem derartigen Fall bedarf es, damit der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht genügen kann, konkreter Hinweise darauf, auf welche Fragen sich die Mitwirkung des Ausländers beziehen soll; dies gilt nicht, wenn für den Ausländer bereits auf andere Weise erkennbar ist, welche Umstände für die Entscheidung der Behörde maßgeblich sein können.
3. Im Widerspruchsverfahren bedarf es solcher Hinweise nicht mehr, wenn sich die ermessensrelevanten Gesichtspunkte aus der angefochtenen Ausgangsverfügung ergeben und der Ausländer anwaltlich vertreten ist.
Verhandelt das Gericht über einen PKH-Antrag in materieller Hinsicht, muss es auch auf ein Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinweisen. Geschieht dies nicht und wird auch keine Nachfrist gesetzt, kann der PKH-Antrag später nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass die erforderliche Erklärung nicht vor Instanzende vorgelegen habe.
1. Setzt sich ein Kandidat der Ersten juristischen Staatsprüfung nach der Einlegung des Widerspruchs gegen die Bewertung seiner schriftlichen Prüfungsleistungen mit einem Korrektor einer Klausur persönlich in Verbindung, so kann darin grundsätzlich der Versuch gesehen werden, die Bewertung der Aufsichtsarbeit durch den Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens zu beeinflussen.
2. Eine unzulässige Einflussnahme auf den Prüfer, die eine Bewertung der Klausur gem. § 23 Abs.1 Satz 1 JAPrO a.F. mit der Sanktionsnote "Null Punkte" rechtfertigt, liegt jedenfalls dann vor, wenn der Prüfling bei einem Gespräch mit dem Prüfer für die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistung (auch) sachfremde und völlig unerhebliche Gesichtpunkte ( etwa seine Biographie, persönliche Lebensumstände, Ergebnis der Prüfung im übrigen, Maßgeblichkeit der vergebenen Punktzahl etc.) vorträgt.
Die Veränderung eines Beweismittels (hier: Ausschneiden einzelner Artikel aus einer Zeitung), ohne dies in der (Strafverfahrensakte) Verfahrensakte hinreichend zu dokumentieren, stellt bei einem Beamten der Kriminalpolizei ebenso wenig wie die unterlassene Aufnahme eines Vermerks über ein Gespräch in diese Akte, in welchem der Beschuldigte - möglicherweise einem Beweisverwertungsverbot unterliegende - Angaben zur Sache gemacht hat, eine bloße "Bagatellverfehlung" dar, die disziplinarrechtlich nicht zu ahnden wäre.
Zur Begründung der zugelassenen Berufung genügt es, auf die Begründung des Zulassungsantrags Bezug zu nehmen. Die förmliche Stellung eines Berufungsantrags ist nicht erforderlich, wenn sich der Berufungsantrag unter Heranziehung der Berufungsgründe im Wege der Auslegung ermitteln lässt.
Kennt sich ein Prüfer in einem Prüfungsgebiet nicht aus, muss er sich in den Prüfungsgegenstand einarbeiten oder anregen, dass ein anderer Prüfer bestellt wird.
Soweit ein Prüfer den Entwurf einer Diplomarbeit als passablen Entwurf bezeichnet, der noch besser werden kann, er aber nur etwas mehr als einen Monat später die Arbeit mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, verstößt er gegen das im Prüfungsrecht allgemein anerkannte Gebot der Fairness.
Ist der Prüfer in einem derartigen Fall - trotz der insgesamt überwiegend positiven Bemerkungen zu dem eingereichten Entwurf - der Auffassung, dass die Arbeit schlechter als ausreichend ist, so muss er den Prüfling auf diesen Umstand hinweisen.
Ist in einer Prüfungsordnung vorgesehen, dass der Prüfling während der Erstellung der Diplomarbeit von einem oder mehreren Prüfern betreut wird, so darf eine Beurteilung der Zusammenarbeit während der Betreuungsphase nicht in die Bewertung der Diplomarbeit einfließen.
Die aufgrund einer Gerichtsentscheidung erforderlich werdende Neubewertung einer Diplomarbeit muss durch andere als die bisherigen Prüfer vorgenommen werden, wenn angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht mit der nötigen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die bisherigen Prüfer bei der Neubewertung unbefangen vorgehen werden.
1. Zum Empfang des Darlehens, mit dem der Erwerb einer Immobilie zu Steuersparzwecken finanziert wird, bei Auszahlung der Valuta an einen Dritten.
2. Kein Fortbestehen der durch eine Haustürsituation hervorgerufenen Überrumpelung bei einem Vertragsschluss, der mehr als vier Monate nach dem Besuch des Vermittlers erfolgt.
3. Ein Wissensvorsprung der Bank in Bezug auf die Höhe des Kaufpreises der kreditfinanzierten Immoblie, der geeignet ist, Schadensersatzansprüche des Darlehensnehmers auszulösen, erfordert neben einem objektiv sittenwidrigen Kaufpreis auch die Kenntnis der Bank von der Überteuerung. Diese Kenntnis kann nicht allein aufgrund der objektiven Überteuerung vermutet werden.
4. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei Vorliegen eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen der kreditgebenden Bank und dem Verkäufer oder Vermittler ein Wissensvorsprung der Bank vermutet werden kann.
5. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Verbrauchers gegen die Bank aus Art. 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht nach den Vorgaben des EuGH.
1. In ihrer Rolle als Kreditgeberin treffen die finanzierende Bank grundsätzlich keine Aufklärungspflichten über die Angemessenheit des ins Auge gefassten Kaufpreises.
2. Auch wenn ein Kundenberater von sich aus mit der "Empfehlung" des Objekts an die Bankkundin herangetreten ist, verbleibt es bei der grundsätzlichen Eigenverantwortlichkeit der Bankkundin in der Prüfung der Werthaltigkeit des Objekts.
3. Ein zum Schadenersatz verpflichtender Umstand liegt nicht darin, dass die Bank der Kundin ihr an sich nicht zustehende Förderkredite aus öffentlichen Mitteln verschafft und damit erst die Finanzierung eines möglicherweise unwirtschaftlichen Vorhabens eröffnet.
1. Zu den Folgen des Widerrufs eines Darlehensvertrages nach § 3 HWiG, der zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung abgeschlossen wurde.
2. Zu den Voraussetzungen der Annahme eines verbundenen Geschäfts zwischen einem solchen Darlehensvertrag und dem Immobilienkaufvertrag.
3. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Verbrauchers gegen die Bank wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie.
4. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Anlegers wegen unterlassener Aufklärung in Bezug auf einen Wissensvorsprung der Bank hinsichtlich einer Überteuerung des finanzierten Kaufobjekts.
1. Gesamtschuldnerische Haftung von Baubeteiligten (hier: Estrich- und Fliesenleger).
2. Hinweispflichten des Bauhandwerkers gegenüber nachfolgend tätigen Baubeteiligten hinsichtlich der Beschaffenheit seines Werks und möglicher Risiken für Leistungen, die auf seinem Werk aufbauen.
1. Herstellungs- und Konstruktionsfehler hat der Verkäufer, der nicht selbst Hersteller ist, gegenüber dem Käufer grundsätzlich nicht zu vertreten. Eine Zurechnung von Versäumnissen des Herstellers nach § 278 BGB scheidet aus.
2. Der ausdrücklich Schadensersatz statt der Leistung begehrende Käufer, der auf aus dem Verschuldenserfordernis abgeleitete Bedenken gegen den Schadensersatzanspruch hingewiesen worden ist, ist nicht auch noch auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen Rücktritt zu erklären. Ein derartiger Hinweis würde die Ablehnung durch den Verkäufer wegen Besorgnis der Befangenheit begründen.
Gerichtliche Maßnahmen nach § 139 ZPO sind nicht geboten, wenn das prozessuale Verhalten der Partei den Schluss darauf zulässt, sie könne oder wolle nicht weiter vortragen. Dieser Schluss liegt nahe, wenn sich die Notwendigkeit weiteren Vortrages aufdrängt und der Prozessgegner hierauf zutreffend hingewiesen hat.
§ 291 BGB ist in Fällen, in denen der Beamte sein Einverständnis mit dem Ruhen seines Widerspruchsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem anhängigen Musterverfahren erklärt hat, nicht entsprechend anzuwenden. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es nicht, den Beamten auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
Zur einheitlichen Tat im Sinne von § 264 StPO wegen eines Verstoßes gegen § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG und einer Urkundenfälschung und zur Hinweispflicht nach 3 265 StPO.
Ein Immobilienmakler ist nicht ohne weiteres verpflichtet, seinen Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Wohnhaus, welches auf dem zu erwerbenden Grundstück errichtet ist, um ein Fertighaus handelt.
Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber in der Regel keinen Schadensersatz verlangen, wenn dieser seiner Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 Ziff. 3 SGB III nicht nachgekommen ist, darauf hinzuweisen, dass sich der Arbeitnehmer unverzüglich nach Kenntnis der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden muss.
Bei § 2 Abs. 2 Ziff. 3 SGB III handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Bestimmung, die dem Arbeitnehmer nach ihrem Schutzzweck keine zivilrechtlichen Ansprüche einräumen soll.
1. Bei Baufinanzierungen besteht die Verpflichtung eines Kreditinstitutes zu sachgerechter Aufklärung und Beratung, die sich auch auf die Frage bezieht, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers es erwarten lassen, dass er die monatlichen Finanzierungskosten tragen kann.
2. Die Gewährung eines Kredits zum Zwecke der Spekulation mit Wertpapieren verstößt nicht gegen die guten Sitten. Dass mit einer Spekulation auch krediterhebliche Risiken verbunden sind, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht eines aufklärenden Hinweises der kreditgebenden Bank.
1. Macht der Kläger Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend, so darf er in der Klageschrift zur Konkretisierung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit auf eine dem Schriftsatz beigefügte in sich geschlossene Beschreibung von wenigen Seiten Bezug nehmen.
2. Ist ein Hinweis nach § 139 ZPO geboten, so muss diesem eindeutig zu entnehmen sein, zu welcher Frage es bislang an ausreichendem Vortrag oder an einem Beweisantritt fehlt.
3. Wird der Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung erteilt und benennt die Partei daraufhin einen Zeugen, so kann dieser Beweisantritt nicht als verspätet zurückgewiesen werden.
Im Wohnungseigentumsverfahren als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind an die Bestimmtheit der Anträge weniger strenge Anforderungen zu stellen als im Zivilprozess; sie sind auch in weiterem Maße auslegungsfähig. Das Gericht hat aber jedenfalls auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken.
1. Ohne Verstoß gegen ihre Wahrheitspflicht darf eine Partei die Behauptung der Gegenpartei nur bestreiten, wenn ihr subjektiver Wissensstand darauf schließen lässt, die Behauptung sei unwahr.
2. Mit Nichtwissen darf sich eine Partei nur dann erklären, wenn sie zu der behaupteten Tatsache aus eigener oder in ihrem Geschäfts- und Verantwortungsbereich gewinnbarer Erkenntnis nichts erklären kann. Die Partei darf sich weder "blind stellen" noch "mauern."
3. Der Sonderkündigungsschutz eines Ersatzbetriebsratsmitglieds entfällt nicht schon dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Vertretungsfall in Wahrheit nicht vorgelegen hat. Ausgeschlossen ist der Schutz vielmehr nur, wenn der Vertretungsfall durch kollusive Absprachen zum Schein herbeigeführt wird oder das Ersatzmitglied weiß oder sich ihm aufdrängen muss, dass kein Vertretungsfall vorliegt.
4. Hat das Arbeitsgericht eine Kündigung wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung für unwirksam erklärt und dabei in seiner Begründung eine Fülle weitere Angriffe des Arbeitnehmers gegen die Kündigung dahingestellt sein lassen, so genügt es nicht, wenn der Arbeitgeber sich in der Berufungsbegründung nur mit der Thematik der Betriebsratsanhörung befasst. Er hat vielmehr, auch bezogen auf die anderen Angriffsmittel des Arbeitnehmers, alles vorzubringen, was erforderlich ist, um die Kündigung insgesamt rechtswirksam erscheinen zu lassen.
5. Die prozessuale Hinweis- und Fürsorgepflicht des Berufungsgerichts dient nicht dazu, Versäumnisse in der Prozessführung einer Partei zu Lasten der anderen Partei zu kompensieren.