Zur Frage, ob die Prüfungsbehörde ihre Stellung im Verfahren des Überdenkens überschreitet, wenn sie in dem Anschreiben an die Prüfer Hinweise zum Verfahren gibt und einzelne Einwendungen des Prüflings in dessen Widerspruchsschreiben durch Unterstreichungen und Fragezeichen markiert (hier verneint).
Gegen einen Antragsteller kann eine prämienrechtliche Sanktion nicht verhängt werden, wenn er ohne Schuld im Sinne von Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 gehandelt hat. Dies ist u.a. zu bejahen, wenn die Bewilligungsstelle einen Vertrauenstatbestand derart geschaffen hat, dass der Antragsteller nicht mit einer Sanktionierung rechnen musste.
Die Hinweise und Erklärungen der Landwirtschaftskammer, die im Zusammenhang mit der Annahme von Prämienanträgen gegenüber Antragstellern gegeben worden sind, sind der Bewilligungsstelle zuzurechnen.
Die Bewilligungsstelle kann den Antragsteller nicht auf Schadenersatzansprüche gegen die Landwirtschaftskammer verweisen, weil es aus ihrer Sicht sich um eine dem Antragsverfahren vorgeschaltete Beratung des Antragstellers durch die Landwirtschaftskammer gehandelt habe, wenn der Antragsteller hierauf nicht hingewiesen worden ist oder dies nicht erkennen konnte.
Gerichtliche Maßnahmen nach § 139 ZPO sind nicht geboten, wenn das prozessuale Verhalten der Partei den Schluss darauf zulässt, sie könne oder wolle nicht weiter vortragen. Dieser Schluss liegt nahe, wenn sich die Notwendigkeit weiteren Vortrages aufdrängt und der Prozessgegner hierauf zutreffend hingewiesen hat.