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Hinweis zur Haftung des Käufers für Verschlechterung der Sache nach § 357 Abs.3 S.1 BGB im Fernabsatz

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMBURG – Beschluss, 5 W 92/07 vom 19.06.2007

Rechtsgebiete:BGB, BGB-InfoV
Schlagworte:Hinweis zur Haftung des Käufers für Verschlechterung der Sache nach § 357 Abs.3 S.1 BGB im Fernabsatz
Stichwort:Hinweis zur Haftung des Käufers für Verschlechterung der Sache nach § 357 Abs.3 S.1 BGB im Fernabsatz
Leitsatz:Wie und wann der Hinweis auf die Haftung des Käufers für Verschlechterungen der Sache nach Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 357 Abs.3 S.1 BGB zu erteilen ist, richtet sich für den Fernabsatz von Waren nach den §§ 312c Abs.1,2 BGB i.V.m. § 1 Abs.1 Nr.10 und Abs.4 Nr.1 BGB-InvoV. Hierbei handelt es sich um Spezialvorschriften für den Fernabsatz, die in ihrem Anwendungsbereich § 357 Abs.3 S.1 BGB vorgehen.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 5 W 92/07




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