1. Die nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgende Veröffentlichung vergleichender Warentests ist grundsätzlich von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.
2. Unzulässig sind im Testbericht enthaltene unwahre Tatsachenbehauptungen.
3. Bei der im Rahmen eines Testberichts unter Angabe der Untersuchungsmethode erfolgten Mitteilung über das Maß der Schadstoffbelastung eines Nahrungsmittels überwiegt der Wertungscharakter. Sie ist daher trotz ihres Tatsachengehalts nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung zu qualifizieren.
4. Der von der Veröffentlichung vergleichender Warentests betroffene Produzent kann verlangen, daß zur Mißdeutung des Untersuchunsergebnisses führende Äußerungen unterlassen werden und Aussagen, für deren richtige Einordnung und Bewertung dies erforderlich ist, nur mit einem erläuterndenZusatz - der seinerseits nicht mißverständlich, verzerrend oder unwahr sein darf - veröffentlicht werden.
5. Chloramphenicol-Rückstände in zum Verzehr bestimmtem Muskelfleisch sind aufgrund europarechtlicher Bestimmungen in jeder Konzentration verboten. Der von der Veröffentlichung eines Warentests betroffene Produzent kann daher keinen Zusatz verlangen, wonach unterhalb eines bestimmten Wertes liegende Chloramphenicol-Rückstände unmaßgeblich sind. Er kann ferner nicht den Zusatz verlangen, daß die mitgeteilte geringe Chloramphenicol-Konzentration mit früher üblichen Meßverfahren nicht nachweisbar gewesen wäre.