Behördenerklärungen sind entsprechend § 133 BGB nach dem sogenannten objektiven Empfängerhorizont auszulegen; dies gilt auch, wenn es darum geht, ob eine behördliche Erklärung als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG oder als einfaches behördliches Handeln, etwa als ein Hinweis, eine Mitteilung, eine Empfangsbestätigung oder eine Information zu bewerten ist.
1. Hat ein Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen eine behördliche Verfügung begangen, die eine ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht (hier zur Beschaffung eines Identitätspapiers nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG) konkretisiert, kann er nach § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ausgewiesen werden; der besondere Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG schließt das nicht aus (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 08.06.2006 - 11 S 2135/05 - juris im Anschluss an VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.10.2005 - 6 K 1323/05 - juris).
2. Eine solche Ausweisung setzt keinen Hinweis im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG voraus.
Zur Prospekthaftung bei der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds: Wie realitätsnah müssen Prognosen sein und ist auf das Risiko eines Totalverlustes hinzuweisen?
1. Zur preisangabenrechtlich gebotenen Nennung des Endpreises im Rahmen eines Buchungssystems für Flugreisen.
2. Ein sog. Sternchen-Hinweis zu einer Blickfangwerbung kann einer durch die Blickfangaussage hervorgerufenen Irreführung nicht entgegenwirken, wenn der Zusatz die Blickfangaussage aus der Sicht des Verkehrs nicht erläutert oder ergänzt, sondern korrigiert.
Die schriftliche Erklärung eines Oberbürgermeisters, er halte an seiner Zusage fest, den Abriss eines Wochenendhauses zu verhindern, kann eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG darstellen, die dem Erlass einer Beseitigungsanordnung durch die Stadt als untere Bauaufsichtsbehörde entgegensteht.
§ 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG regelt in seiner dritten Variante in der bis zum 28.08.2007 geltenden Fassung nur die Verletzung einer Auskunftspflicht als besondere Ausprägung der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten und setzt voraus, dass der Ausländer zuvor auf die möglichen Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Auskunftspflicht hingewiesen worden ist.
1. Ein Ausländer darf auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge grundsätzlich so lange nicht in einen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Zielstaat abgeschoben werden, bis auch dieser andere Staat durch Konkretisierung des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG als Zielstaat der Abschiebung ordnungsgemäß bezeichnet ist.
2. Die Zuständigkeit für die Konkretisierung dieses Hinweises in einer von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen Abschiebungsandrohung durch nachträgliche Bezeichnung eines anderen Zielstaats der Abschiebung liegt ausschließlich bei dem Bundesamt.
Soweit die in (nachfolgenden) Bescheiden ausgewiesenen "rückständigen" Zahlungen an die im vorhergehenden Bescheid festgesetzte und angeforderte Grundsteuer anknüpfen, stellen diese "rückständigen Zahlungen" lediglich die (informatorische) Fortschreibung von zuvor bereits fällig gestellten Forderungen dar.
1. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 10 BeschVerfV begründen für geduldete Ausländer ein gesetzliches (Beschäftigungs-)Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Eine Beschäftigungserlaubnis ist deshalb gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsbegehren zu erstreiten. Die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis durch Bescheid und deren nachrichtliche Übernahme in eine Duldungsbescheinigung stellen kein behördliches Beschäftigungsverbot dar (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).
2. Verletzt ein geduldeter Ausländer vorsätzlich die Pflichten, an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken sowie alles im Sinne des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Zumutbare zu tun, um seiner Ausreisepflicht unverzüglich nachkommen zu können, so darf ihm gemäß § 11 Satz 1 BeschVerfV keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.
3. Die vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungs- und Ausreisepflicht kann auch im Rahmen der gemäß § 10 BeschVerfV zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).
1. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 10 BeschVerfV begründen für geduldete Ausländer ein gesetzliches (Beschäftigungs-)Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Eine Beschäftigungserlaubnis ist deshalb gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsbegehren zu erstreiten. Die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis durch Bescheid und deren nachrichtliche Übernahme in eine Duldungsbescheinigung stellen kein behördliches Beschäftigungsverbot dar (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).
2. Verletzt ein geduldeter Ausländer vorsätzlich die Pflichten, an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken sowie alles im Sinne des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Zumutbare zu tun, um seiner Ausreisepflicht unverzüglich nachkommen zu können, so darf ihm gemäß § 11 Satz 1 BeschVerfV keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.
3. Die vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungs- und Ausreisepflicht kann auch im Rahmen der gemäß § 10 BeschVerfV zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).
Zur Frage, ob es die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann, wenn ein Richter den anwaltlich vertretenen Kläger darauf hinweist, dass die zweifelhafte Frage, ob er aktivlegitimiert sei, durch Abtretung gelöst werden könne.
Es ist zulässig und unter dem Aspekt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter Umständen geboten, vor einer der Abberufung des Geschäftsleiters eines Kreditinstituts zwingend vorausgehenden Verwarnung als mildere Maßnahmen Hinweise oder Belehrungen auszusprechen.
1. Dass ein Hinweis nach § 139 ZPO erfolgt ist, kann sich auch aus dem Urteil ergeben, in dem klargestellt ist, dass der unzureichende Vortrag in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. Damit ist dem Erfordernis der Aktenkundigkeit des Hinweises nach § 139 IV 1 Genüge getan.
2. Aktenkundig sind auch solche Umstände, die sich aus dem Tatbestand des Urteils ergeben. Tatbestand in diesem Sinne ist nicht auf den mit dieser Überschrift versehenen Teil des Urteils beschränkt, sondern bezieht sich vielmehr auf alle tatsächlichen Feststellungen des Gerichts, auch wenn sich diese in den Entscheidungsgründen finden.
Erklärt die Gemeinde die Sanierung für ein einzelnes Grundstück nach § 163 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB als abgeschlossen, entfällt damit nach § 163 Abs. 3 BauGB (in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung) nur für Rechtsvorgänge die sanierungsrechtliche Genehmigungspflicht; die Genehmigungspflicht für (Bau-) Vorhaben bleibt davon unberührt (wie OVG Berlin, Urteil vom 31.1.1991 - 2 B 16/87 -, NVwZ-RR 1992, 7; gegen VG Gera, Urteil vom 14.1.1999 - 4 K 1884/97 G E).
1. Der Tatrichter muss sich an eine im Verfahren gegebene Zusage, seiner Entscheidungen einen bestimmten Sachverhalt zugrunde zu legen, grundsätzlich halten. Er darf davon nur abweichen, wenn er das dem Angeklagten zuvor kenntlich gemacht hat.
2. Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 31 BtMG
Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes dadurch geltend wird, dass bei Fortsetzung der Hauptverhandlung an einem anderen Ort darauf nicht durch einen Aushang an Gerichtssaal hingewiesen worden ist.
Der unterlassene Hinweis auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB (vgl. § 143 Abs. 2 Satz 2 BauGB) hat auf die Wirksamkeit der Bekanntmachung einer Sanierungssatzung keinen Einfluss.
Sanierungsziele können Vorhaben und Maßnahmen nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch dann entgegengehalten werden, wenn noch kein Sanierungsbebauungsplan erlassen wurde. Wenn seit Erlass der Sanierungssatzung ein längerer Zeitraum verstrichen ist - hier nahezu 14 Jahre -, setzt dies allerdings voraus, dass die entsprechenden Sanierungsziele auch ohne einem Bebauungsplan hinlänglich konkret festliegen und die Gemeinde die Sanierung nach wie vor vorantreibt.
Die verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Beschränkungen der §§ 144, 145 BauGB sind als Bestimmungen des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu beurteilen. Die gesetzlich angeordneten Beschränkungen sind Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums im Sinne des Art 14 Abs. 2 GG.
1. Enthält der Bußgeldbescheid zur Schuldform keine Angaben und ist auch fahrlässiges Handeln mit Geldstrafe bedroht, so kann zumindest fahrlässiges Handeln gemeint sein. Vor der Festsetzung einer Geldbuße wegen vorsätzlichen Handelns ist deshalb ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO notwendig, um dem Betroffenen Gelegenheit zur Verteidigung zu geben.
2. Die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO besteht auch im Abwesenheitsverfahren, wobei erforderliche Hinweise gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 OWiG dem Verteidiger gegeben werden können. Ist auch dieser abwesend, so muss ihm gleichwohl der Hinweis erteilt werden.
3. Die verjährungsunterbrechende Wirkung eines Bußgeldbescheides bleibt auch nach seiner Rücknahme erhalten, wenn der Bescheid zugestellt worden war.
1. Die Androhung der Abschiebung in den noch ungeklärten "Herkunftsstaat" enthält keine ordnungsgemäße Zielstaatsbezeichnung im Sinne des § 50 Abs. 2 AuslG, sondern lediglich einen unverbindlichen Hinweis.
2. Ist der Herkunftsstaat ungeklärt, darf in der Abschiebungsandrohung von der Angabe eines Zielstaates nach § 50 Abs. 2 AuslG abgesehen werden.
3. Wird der Herkunftsstaat später geklärt, muss dieser dem Ausländer jedenfalls so rechtzeitig vor der Abschiebung mitgeteilt werden, dass er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.
Urteil des 9. Senats vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 42.99 -
I. VG Magdeburg vom 29.07.1998 - Az.: VG A 2 K 971/97 -
II. OVG Magdeburg vom 17.08.1999 - Az.: OVG A 2 S 341/98 -