Davon ausgehend, dass in der durch eine geschlossene Mauer oder Gebäudewand bewirkten "Verschließung" des Grundstücks zur angrenzenden Straße ein "unbeachtliches Hindernis" zu sehen ist (BVerwG, U. v. 15.01.1988 - 8 C 111/86 - NVwZ 1988, 630, 631; U. v. 27.09.2006 - 9 C 4/05 - NVwZ 2007, 81, 83), kann auch der Festsetzung eines Straßenbeitrags für ein hinter einem solchen Grundstück gelegenes und mit ihm einheitlich genutztes Hinterliegergrundstück desselben Eigentümers nicht entgegengehalten werden, auf Grund dieses Hindernisses entfalle die Möglichkeit der vorteilhaften Inanspruchnahme der um- und ausgebauten Straße. Dies gilt - unter den genannten Voraussetzungen - auch dann, wenn es sich bei dem hinteren Grundstück um ein "nicht gefangenes" Hinterliegergrundstück handelt, welches an eine weitere Anbaustraße unmittelbar angrenzt.
Bei der auf den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht bezogenen Festlegung des Gemeindeanteils sind Maßnahmen zur Umsetzung der gemeindlichen Straßenplanung zu berücksichtigen, die konkret darauf schließen lassen, dass sich demnächst die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des allgemeinen Durchgangsverkehrs andererseits in erheblicher Weise ändern wird. Betrifft diese Änderung den zu erwartenden Verkehr in ein bzw. aus einem Neubaugebiet, muss er jedenfalls solange unberücksichtigt bleiben, wie die Planung noch nicht rechtsverbindlich ist.
Zur Beitragsfähigkeit der Kosten für einen höhengleich mit der Fahrbahn ausgeführten Gehweg mit einer Breite von nur 0,60 m.
Grundstücke, die von der ausgebauten Straße her nicht über ein Anliegergrundstück, sondern über eine von dieser Straße abzweigende, eigenständige Verkehrsanlage erreichbar sind, unterliegen nicht als sogenannte Hinterliegergrundstücke der Beitragspflicht.
Wird der einmalige Beitrag nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen ermittelt, entsteht die Ausbaubeitragspflicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten und der Feststellbarkeit des entstandenen Aufwands. Der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht ist nicht bis zur Festlegung des Gemeindeanteils hinausgeschoben.
Bewertet der Träger einer Straßenausbaumaßnahme seine Eigenleistungen bei der Planung und/oder Bauleitung durch eigene Bedienstete unter Rückgriff auf fachlich einschlägige Honorar- bzw. Vergütungsvorschriften, muss er darin enthaltene Gewinnanteile und allgemeine Geschäftsunkosten unberücksichtigt lassen.
Zur Abgrenzung einer unselbständigen (und damit ausbaubeitragspflichtigen) von einer selbständigen privaten Verkehrsfläche vor einem Hauptbahnhofsgebäude.
Ein Hinterliegergrundstück unterliegt der Beitragspflicht für den Ausbau einer Straße, wenn diese nach der gemeindlichen Verkehrskonzeption (zumindest) einen Teil des von dem Hinterliegergrundstück ausgelösten Verkehrs bewältigen soll.
1. Bei der Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags sind Abweichungen vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zulässig, wenn das Buchgrundstück lediglich zusammen mit angrenzenden Grundstücken desselben Eigentümers sinnvoll genutzt werden kann und die Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden.
2. Bei der Heranziehung eines sog. anderen Hinterliegergrundstücks zu einem Straßenausbaubeitrag ist die vermittelte Inanspruchnahmemöglichkeit zu bewerten.
1. Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 Abs. 1 AO liegt vor, wenn in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung der Gemeinde, Erschließungsbeiträge zu erheben, ein im vorderen Teil bebautes Grundstück geteilt und das dann abgeteilte - von seiner Größe her selbständig bebaubare - Hinterliegergrundstück unentgeltlich auf ein Familienmitglied übertragen wurde, ohne dass für das Hinterliegergrundstück die Zufahrt in einer den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise rechtlich gesichert wurde.
2. Als Rechtsfolge des dargestellten Gestaltungsmissbrauchs ist nicht der zivilrechtliche Eigentümer des Hinterliegergrundstücks, sondern der Eigentümer des ursprünglichen "(Gesamt-)Grundstücks" vor Teilung und Übertragung zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen.
Ob nach einem geplanten Ausbau einer Teileinrichtung (Gehwege, Beleuchtung, Straßenentwässerung) eine einheitliche Verkehrsanlage oder mehrere vorliegen, entscheidet sich nicht aufgrund einer isolierten Betrachtung der ausgebauten Teileinrichtung, da Fahrbahn und Gehwege auch bei der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße nur in ihrer Gesamtheit eine beitragsfähige Anbaustraße bilden können (im Anschluss an OVG RP, 6 A 12088/04.OVG, KStZ 2005, 234, ESOVGRP).
Hat sich eine Gemeinde zu einer satzungsrechtlichen Verschonungsregelung i.S.d. § 10 Abs. 8 Satz 1 KAG entschieden, wonach Grundstücke, für die in den vergangenen Jahren Ansprüche auf Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder einmalige Ausbaubeiträge entstanden sind, für einen bestimmten Zeitraum bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt werden, darf sie nach der erstmaligen Herstellung und der Widmung einer weiteren Verkehrsanlage auf eine Verschonung auch der dort liegenden Grundstücke nur verzichten, wenn besondere Umstände eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen. Sind solche Umstände nicht gegeben, müssen die übrigen Beitragspflichtigen mit einer auch rückwirkenden Satzungsänderung rechnen, die diese Grundstücke in den Kreis der zeitweilig vom wiederkehrenden Beitrag verschonten einbezieht.
Bei Hinterliegergrundstücken (auch solchen, die noch an eine weitere als die abgerechnete Straße grenzen) liegt in den Fällen einer Eigentümeridentität hinsichtlich des Anliegergrundstücks ein beitragsrelevanter Vorteil im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG vor, wenn die abgerechnete Straße vom Hinterliegergrundstück aus dergestalt erreichbar ist, dass dessen bestimmungsgemäße Nutzung unter Inanspruchnahme des Anliegergrundstücks über die abgerechnete Straße realisiert werden kann.
Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn bei einem - an Stelle von Anlieger- und Hinterliegergrundstück gedachten - einheitlichen Buchgrundstück die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Erschließungs- bzw. Vorteilswirkung vorlägen.
Der Gesichtspunkt der Eigentümeridentität ist bei Hinterliegergrunstücken, die an eine eigene Ausbaustraße angrenzen, nicht ohne weiteres ausreichend, sie durch die ausgebaute Verkehrsanlage als bevorteilt anzusehen (Abweichung von der Rechtsprechung des 2. Senats).
Ein Hinterliegergrundstück ist bei einheitlicher Nutzung mit dem an die Erschließungsstraße angrenzenden Anliegergrundstück auch dann erschlossen i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB, wenn es in der Hand (schon) nur eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks liegt, der zugleich Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist, die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks zu erfüllen (Fortentwicklung zum Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 <160 ff.>).
Bei Eigentümeridentität in Bezug auf Vorder- und Hinterliegergrundstück ist die Heranziehung für das Hinterliegergrundstück zu einer Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Straße vor dem Vorderliegergrundstück nicht rechtmäßig, wenn der Eigentümer einem Dritten am Vorderliegergrundstück eine - im Grundbuch eingetragene - beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Form eines lebenslangen Wohnrechts (§ 1093 BGB) mit ausschließlichem Nutzungsrecht für Hof und Garten eingeräumt hat.
1. Der Begriff des "erschlossenen Grundstücks" nach § 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG, der die Straßenreinigungsgebührenpflicht auslöst, ist nicht mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Begriff gleichzusetzen.
2. "Erschlossen" im Sinne des Straßenreinigungsrechts ist ein Grundstück, wenn die Anlage rechtlich und tatsächlich einen Zugang eröffnet, der eine innerorts übliche wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, KStZ 1992, 232).
3. Für die straßenreinigungsrechtliche Erschließung ist nicht zugleich neben der so genannten Sekundärerschließung durch einen gewöhnlich für Kraftfahrzeuge nicht befahrbaren Wohnweg eine Primärerschließung durch eine mit Kraftfahrzeugen befahrbare Straße erforderlich.
4. Wohnwege sind selbständige Erschließungsanlagen im Sinne des Straßenreinigungsrechts, wenn sie aufgrund ihrer Länge oder des planungsrechtlichen Zusammenhangs mit einem Gesamtsystem der inneren Erschließung eines Wohngebiets ein gewisses selbständiges Gewicht haben.
Auf die Möglichkeit der Anlegung einer Zuwegunng über das an die Anbaustraße unmittelbar angrenzende vordere Grundstück kann für das Erschlossensein auch des hinteren Grundstücks nur dann verwiesen werden, wenn vorderes und hinteres Grundstück im Eigentum jeweils derselben Person oder Personenmehrheit stehen.
1. § 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG Rheinland-Pfalz, wonach die Gemeinde die Eigentümer oder Besitzer der an die Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den ihr durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten heranziehen kann, gibt ihr das Wahlrecht, durch satzungsrechtliche Bestimmung den Kreis der Gebührenschuldner auf die angrenzenden Grundstücke zu beschränken und von der Heranziehung der so genannten Hinterlieger abzusehen.
2. Der Anteil des Einrichtungsträgers, den dieser gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 LStrG "für die Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr" zu übernehmen hat (so genannter Gemeindeanteil) ist selbst dann noch angemessen, wenn er auch für Straßen mit sehr starkem Durchgangsverkehr (hier Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße) auf 30 v.H. begrenzt ist.
3. Eine satzungsrechtliche Regelung, die eine Gebührenermäßigung für die Unterbrechung der Reinigungsleistung erst ab einem zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Monaten vorsieht, ist noch mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip vereinbar.
4. Einwendungen im Hinblick auf eine Minderleistung in Bezug auf die Wahrnehmung der Reinigungspflicht punktuell vor einem heranzuziehenden Grundstück (hier: unzureichende Unkrautentfernung in einer Ablaufrinne) sind unbehelflich, solange die Reinigung bezüglich des gesamten Straßenzugs im Großen und Ganzen ordnungsgemäß erfolgt.
1. Die Widmungsfiktion des § 6 Abs. 6 NStrG findet auch Anwendung auf Fälle der geteilten Baulast in der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße.
2. Besteht am Anliegergrundstück nur ein Erbbaurecht der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks, wird dem Hinterliegergrundstück keine dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße vermittelt.
Noch nicht erstmals hergestellte bzw. noch nicht gewidmete Straßen können nicht Teil einer ausbaubeitragsrechtlichen Abrechnungseinheit sein.
Eigentümern bebauter oder gewerblich genutzter Grundstücke an einer rechtlich oder tatsächlich unfertigen Verkehrsanlage, die durch Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist, steht keine die Ausbaubeitragspflicht auslösende dauerhaft gesicherte Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit zu, sondern ein vorläufiges Straßenbenutzungsrecht, das eine Berufung auf ein zivilrechtliches Notwegerecht ausschließt.
Die auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 BauGB (Fassung 1986) abgegebene Erklärung der zuständigen Behörde, gegen die Aufstellung eines angezeigten Bebauungsplans mache sie keine Rechtsverletzungen geltend, steht einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Herstellung der Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 BauGB (Fassung 1986) gleich. Sie gilt gemäß § 233 Abs. 3 BauGB mit dem Inhalt fort, mit dem sie wirksam erlassen wurde.
Zu den Möglichkeiten, das Bauprogramm mit Auswirkungen auf das Erschließungsbeitragsrecht zu ändern.
Ein sogenanntes Hinterliegergrundstück ist zu Straßenausbaubeiträgen gemäß § 11 Abs. 1, 3 KAG heranzuziehen, wenn eine Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße für das Grundstück besteht. Werden Hinterlieger- und Anliegergrundstück bei Eigentümeridentität als einheitliches Firmengelände genutzt, sind diese Voraussetzungen erfüllt.
Eine weitgehende Überbauung eines Anliegergrundstücks, die es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausschließt, sich vom Hinterliegergrundstück einen Zugang zur Straße zu verschaffen, schließt auch bei Eigentümeridentität die vorteilhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße durch das Hinterliegergrundstück unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der Schaffung einer Zufahrt aus.
Schmale, aber gewerblich nutzbare Grundstücke (Wegeparzellen) sind in die Verteilung des Erschließungsaufwands einzubeziehen, wenn es sich dabei nicht um Grundflächen einer selbständigen oder unselbständigen Erschließungsanlage handelt.
Hinterliegergrundstücke, denen ein Anliegergrundstück die Erreichbarkeit in dem baurechtlich erforderlichen Umfang und damit die wegemäßige Erschließung vermittelt, können auch dann i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen sein, wenn die Eigentümer von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken verschieden sind.
Hat es der Eigentümer der Hinterliegergrundstücke in der Hand, die baurechtlichen Erreichbarkeitserfordernisse unter Inanspruchnahme des Anliegergrundstücks zu erfüllen, sind (auch) die Hinterliegergrundstücke in die Aufwandsverteilung einzustellen.
Zur Frage der Bebaubarkeit eines 5,5 m breiten Grundstücksstreifens, von dem 5 m innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen liegen (§ 23 Abs. 5 BauNVO).
Steht das Anliegergrundstück im Eigentum von Eheleuten, dagegen das Hinterliegergrundstück im Eigentum nur eines der Ehepartner, ist - entsprechend den vom BVerwG entwickelten Grundsätzen - von der Fallgruppe der Eigentümerverschiedenheit auszugehen.
In Fällen der Eigentümerverschiedenheit führt allein der Gesichtspunkt der einheitlichen Nutzung von Vorder- und Hinterliegergrundstück nicht dazu, auch das Hinterliegergrundstück in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einzubeziehen.
Von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 Satz 2 AO kann nicht ausgegangen werden, wenn ein Anliegergrundstück von einem Voreigentümer in ein Anlieger- und ein Hinterliegergrundstück aufgeteilt worden ist und Eheleute diese von ihnen vorgefundene Grundstücksgestaltung ausnutzen, um unterschiedliche Eigentumsverhältnisse an Vorder- und Hinterliegergrundstück zu begründen.
Zweckvereinbarungen sind im Ausbaubeitragsrecht nicht generell unzulässig. Wird zwischen zwei Ortsgemeinden eine Zweckvereinbarung über eine gemeinsame Ausbaumaßnahme und die gemeinsame Beitragserhebung mit dem Ziel abgeschlossen, in beiden Gemeinden einheitlich hohe Beitragssätze zu erreichen, verstößt sie gegen das Verbot von Verträgen zu Lasten Dritter und ist unwirksam, wenn sich die Beitragssätze bei getrennter Abrechnung deutlich in ihrer Höhe unterscheiden würden.
Zur Heilbarkeit rechtswidriger Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheide durch Erlass einer rechtlich unbedenklichen Beitragssatzung ohne Rückwirkung.
Ein Gehweg in einer Breite von 1,36 m vermittelt in dörflichen Gebieten den Anliegern im Allgemeinen einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil, auch wenn er in seltenen Fällen eines Begegnungsverkehrs zweier Lastkraftwagen teilweise überfahren wird.
1. Im Straßenreinigungsgebührenrecht ist ein Gebührenmaßstab, der für Abrechnungsgebiete mit Hinterliegergrundstücken eine Kombination aus Frontmeterlängen- und Grundstücksflächenmaßstab vorsieht, vorteilsgerecht und zulässig.
2. Hingegen ist die Bildung einer Abrechnungseinheit aus mehreren Straßen mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unzulässig.
1. Zur Schließung einer satzungsrechtlichen Regelungslücke im Wege der Analogie.
2. Zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Absicherung des Anschlussvorteils.
3. In einer Hinterliegersituation bedarf es im Falle der Eigentümeridentität bezüglich Anlieger- und Hinterliegergrundstück keiner rechtlichen Sicherung des Leitungsrechts.
4. Verläuft ein Hauptentwässerungskanal über privaten Grundbesitz, stellt die kraft Gesetzes gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Nr. 1 GBBerG i.V.m. § 1 Satz 1 SachenR-DV begründete beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Betreibers der Entwässerungsanlage eine hinreichende rechtliche Absicherung des Anschlussvorteils dar.
1. Für die Einstufung als Anliegerstraße sind neben den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen vor allem die Funktion einer Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und deren straßenrechtliche Gewichtung bedeutsam.
2. Eine bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche öffentliche Einrichtung kann ausnahmsweise in rechtlich zwei öffentliche Einrichtungen zerfallen, wenn wesentliche Teilstrecken verschiedenen Straßentypen zuzuordnen sind.
3. Ein zwischen zwei Straßen durchlaufendes Buchgrundstück darf bezüglich des Umfangs der bevorteilten Fläche nicht anders behandelt werden als vergleichbare aneinander angrenzende Buchgrundstücke desselben Eigentümers.
1. Formelle Vorschriften für die Verkündung von Gemeindesatzungen müssen nicht in der Hauptsatzung enthalten, sondern können auch Gegenstand einer besonderen Verkündungssatzung sein.
2. Inwieweit die Gemeinde auf unterschiedliche Nutzbarkeiten mit differenzierten Nutzungsfaktoren reagieren muss, obliegt im Grundsatz ihrem weiten Gestaltungsspielraum. Erschließungsvorteil und bauliche Nutzbarkeit sind nicht "gleiche Größen".
3. Bei einem kombinierten Grundflächen- und Vollgeschlossmaßstab muss sich die Staffelung nicht an der Tabelle nach § 17 BauNVO ausrichten.
4. Der Unterschied zwischen vier- und fünfgeschossiger Wohnbebauung einerseits und sechs- und mehrgeschossiger Wohnbebauung andererseits ist nicht derart gravierend, dass nicht mehr von annähernd gleichen Vorteilen ausgegangen werden könnte.
5. Das Grundstück, das von der eigentlichen Verkehrsfläche durch ein Gemeindegrundstück getrennt ist, das seinerseits für einen Geh- und Radweg sowie für Parkbuchten verwendet wird, ist erschlossen i. S. des Beitragsrechts, wenn es von der Straße erreicht werden kann.
Hierfür gelten nicht die Grundsätze für "Hinterlieger-Grundstücke".
Aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls kann die durch ein Unterlassen bewirkte Vermeidung des Entstehens der Beitragspflicht einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO darstellen.
Die Frage, durch welche Straße ein Grundstück im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen ist, richtet sich im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach dessen Festsetzungen über die straßenmäßige Erschließung. Der Bestandsschutz des Gebäudes, dessen Errichtung auf Grund einer davon abweichenden Zuwegung bereits vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplans genehmigt wurde, reicht zur Begründung einer Erschließungsbeitragspflicht des Grundstücks nach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht aus.
Im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB "gesichert" ist eine Erschließung nur dann, wenn damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Eine Zuwegung zu einem Hinterliegergrundstück, die nur auf einer auflösend bedingten Baulast beruht, löst jedenfalls dann keine Erschließungsbeitragspflicht nach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB aus, wenn sich in dem gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt bereits konkret abzeichnet, dass die Baulast durch Eintritt der Bedingung demnächst erlöschen wird.