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Hinterlieger

Entscheidungen der Gerichte

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 269/07 vom 17.03.2009

Zur Beitragspflicht eines Hinterliegergrundstücks bei Eigentümeridentität (Ausbaubeitragsrecht)

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11081/08.OVG vom 11.11.2008

Wird der einmalige Beitrag nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen ermittelt, entsteht die Ausbaubeitragspflicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten und der Feststellbarkeit des entstandenen Aufwands. Der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht ist nicht bis zur Festlegung des Gemeindeanteils hinausgeschoben.

Bewertet der Träger einer Straßenausbaumaßnahme seine Eigenleistungen bei der Planung und/oder Bauleitung durch eigene Bedienstete unter Rückgriff auf fachlich einschlägige Honorar- bzw. Vergütungsvorschriften, muss er darin enthaltene Gewinnanteile und allgemeine Geschäftsunkosten unberücksichtigt lassen.

Zur Abgrenzung einer unselbständigen (und damit ausbaubeitragspflichtigen) von einer selbständigen privaten Verkehrsfläche vor einem Hauptbahnhofsgebäude.

Ein Hinterliegergrundstück unterliegt der Beitragspflicht für den Ausbau einer Straße, wenn diese nach der gemeindlichen Verkehrskonzeption (zumindest) einen Teil des von dem Hinterliegergrundstück ausgelösten Verkehrs bewältigen soll.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 LA 285/06 vom 25.10.2007

Grundstückseigentümer sind auch bei Privatstraßen straßenreinigungsgebührenpflichtig nur zur nächstgelegenen selbstständigen Straße, sofern diese gereinigt wird.

Wann im Straßenreinigungsgebührenrecht von der Selbstständigkeit einer öffentlichen bzw. privaten Straße auszugehen ist, beurteilt sich nach den zum Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht entwickelten Kriterien für die Selbstständigkeit und Unselbstständigkeit von Verkehrsanlagen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10527/07.OVG vom 21.08.2007

Ob nach einem geplanten Ausbau einer Teileinrichtung (Gehwege, Beleuchtung, Straßenentwässerung) eine einheitliche Verkehrsanlage oder mehrere vorliegen, entscheidet sich nicht aufgrund einer isolierten Betrachtung der ausgebauten Teileinrichtung, da Fahrbahn und Gehwege auch bei der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße nur in ihrer Gesamtheit eine beitragsfähige Anbaustraße bilden können (im Anschluss an OVG RP, 6 A 12088/04.OVG, KStZ 2005, 234, ESOVGRP).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10323/07.OVG vom 12.06.2007

Hat sich eine Gemeinde zu einer satzungsrechtlichen Verschonungsregelung i.S.d. § 10 Abs. 8 Satz 1 KAG entschieden, wonach Grundstücke, für die in den vergangenen Jahren Ansprüche auf Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder einmalige Ausbaubeiträge entstanden sind, für einen bestimmten Zeitraum bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt werden, darf sie nach der erstmaligen Herstellung und der Widmung einer weiteren Verkehrsanlage auf eine Verschonung auch der dort liegenden Grundstücke nur verzichten, wenn besondere Umstände eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen. Sind solche Umstände nicht gegeben, müssen die übrigen Beitragspflichtigen mit einer auch rückwirkenden Satzungsänderung rechnen, die diese Grundstücke in den Kreis der zeitweilig vom wiederkehrenden Beitrag verschonten einbezieht.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 LA 92/06 vom 26.04.2007

Bei Hinterliegergrundstücken (auch solchen, die noch an eine weitere als die abgerechnete Straße grenzen) liegt in den Fällen einer Eigentümeridentität hinsichtlich des Anliegergrundstücks ein beitragsrelevanter Vorteil im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG vor, wenn die abgerechnete Straße vom Hinterliegergrundstück aus dergestalt erreichbar ist, dass dessen bestimmungsgemäße Nutzung unter Inanspruchnahme des Anliegergrundstücks über die abgerechnete Straße realisiert werden kann.

Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn bei einem - an Stelle von Anlieger- und Hinterliegergrundstück gedachten - einheitlichen Buchgrundstück die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Erschließungs- bzw. Vorteilswirkung vorlägen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11436/05.OVG vom 07.03.2006

1. Der Begriff des "erschlossenen Grundstücks" nach § 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG, der die Straßenreinigungsgebührenpflicht auslöst, ist nicht mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Begriff gleichzusetzen.

2. "Erschlossen" im Sinne des Straßenreinigungsrechts ist ein Grundstück, wenn die Anlage rechtlich und tatsächlich einen Zugang eröffnet, der eine innerorts übliche wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, KStZ 1992, 232).

3. Für die straßenreinigungsrechtliche Erschließung ist nicht zugleich neben der so genannten Sekundärerschließung durch einen gewöhnlich für Kraftfahrzeuge nicht befahrbaren Wohnweg eine Primärerschließung durch eine mit Kraftfahrzeugen befahrbare Straße erforderlich.

4. Wohnwege sind selbständige Erschließungsanlagen im Sinne des Straßenreinigungsrechts, wenn sie aufgrund ihrer Länge oder des planungsrechtlichen Zusammenhangs mit einem Gesamtsystem der inneren Erschließung eines Wohngebiets ein gewisses selbständiges Gewicht haben.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11037/05.OVG vom 09.02.2006

1. § 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG Rheinland-Pfalz, wonach die Gemeinde die Eigentümer oder Besitzer der an die Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den ihr durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten heranziehen kann, gibt ihr das Wahlrecht, durch satzungsrechtliche Bestimmung den Kreis der Gebührenschuldner auf die angrenzenden Grundstücke zu beschränken und von der Heranziehung der so genannten Hinterlieger abzusehen.

2. Der Anteil des Einrichtungsträgers, den dieser gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 LStrG "für die Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr" zu übernehmen hat (so genannter Gemeindeanteil) ist selbst dann noch angemessen, wenn er auch für Straßen mit sehr starkem Durchgangsverkehr (hier Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße) auf 30 v.H. begrenzt ist.

3. Eine satzungsrechtliche Regelung, die eine Gebührenermäßigung für die Unterbrechung der Reinigungsleistung erst ab einem zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Monaten vorsieht, ist noch mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip vereinbar.

4. Einwendungen im Hinblick auf eine Minderleistung in Bezug auf die Wahrnehmung der Reinigungspflicht punktuell vor einem heranzuziehenden Grundstück (hier: unzureichende Unkrautentfernung in einer Ablaufrinne) sind unbehelflich, solange die Reinigung bezüglich des gesamten Straßenzugs im Großen und Ganzen ordnungsgemäß erfolgt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11902/03.OVG vom 22.04.2004

1. Im Straßenreinigungsgebührenrecht ist ein Gebührenmaßstab, der für Abrechnungsgebiete mit Hinterliegergrundstücken eine Kombination aus Frontmeterlängen- und Grundstücksflächenmaßstab vorsieht, vorteilsgerecht und zulässig.

2. Hingegen ist die Bildung einer Abrechnungseinheit aus mehreren Straßen mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unzulässig.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 31/02 vom 29.10.2003

1. Der "Vorteil" des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA besteht bei Ausbaumaßnahmen darin, die Straße in Anspruch nehmen zu können. Einen solchen "Vorteil" hat auch das Hinterliegergrundstück dann, wenn es dem Eigentümer des an die Straße angrenzenden Grundstücks gehört und die Straße über dieses erreicht werden kann.

2. Dass eine Zuwegung beim Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bereits besteht, ist ebenso wenig erforderlich wie eine einheitliche oder gleichartige Nutzung beider Grundstücke.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 32/03 vom 29.10.2003

1. Das Hinterliegergrundstück hat bei sog. Eigentümerverschiedenheit (beim Anlieger- und beim Hinterliegergrundstück) nur dann einen Vorteil von der Straßenausbaumaßnahme, wenn der Zugang zur Straße dauerhaft gesichert ist (wie OVG LSA, Beschl. v. 06.05.2003 - 2 M 39/02 -).

2. Diese Voraussetzungen sind bei einem Notwegerecht des § 917 BGB erfüllt.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 32/02 vom 29.10.2003

1. Das Hinterliegergrundstück hat bei sog. Eigentümerverschiedenheit (beim Anlieger- und beim Hinterliegergrundstück) nur dann einen Vorteil von der Straßenausbaumaßnahme, wenn der Zugang zur Straße dauerhaft gesichert ist (wie OVG LSA, Beschl. v. 06.05.2003 - 2 M 39/02 -).

2. Diese Voraussetzungen sind bei einem Notwegerecht des § 917 BGB erfüllt.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 M 39/02 vom 06.05.2003

1. Das Hinterlieger-Grundstück hat bei Eigentümer-Verschiedenheit im Verhältnis zum Vorderlieger nur dann einen Vorteil von der Straße, wenn die Zuwegung auf Dauer gesichert ist. Erforderlich ist, dass der Hinterlieger die Zufahrt von seinem Grundstück zur Straße ständig aus eigenem Willensentschluss benutzen kann.

2. Dies verlangt eine dingliche Sicherung des Zugangsrechts. Unerheblich ist, ob der Vorderlieger dem Hinterlieger zum "Stichtag" (Entstehen der sachlichen Beitragspflicht) die Überfahrt nur duldet oder nur ohne Sicherung gestattet.

3. Offen bleibt, ob es ausreicht, dass der Hinterlieger den Zugang über ein "Notwegerecht" nach § 917 BGB verlangen kann.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 9 A 341/01 vom 24.07.2002


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