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Hinterlegungsmasse

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 VA 7/06 vom 20.05.2008

Rechtsgebiete:HinterlO, BGB, ZPO
Stichwort:Hinterlegungsmasse
Leitsatz:Der Gläubiger einer nach § 10 GBBerG abgelösten Briefhypothek hat gegenüber der Hinterlegungsstelle seine Empfangsberechtigung an dem hinterlegten Betrag in der Regel durch Vorlage der - kraftlos gewordenen - Hypothekenbriefe nachzuweisen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 VA 7/06



KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 VA 16/06 vom 22.04.2008

Rechtsgebiete:EGGVG, HinterlO, BGB, GBO
Stichwort:Hinterlegungsmasse
Leitsatz:1. Macht die Hinterlegungsstelle die Herausgabe der Hinterlegungsmasse von behebbaren, wenn auch den Antragsteller selbständig beschwerenden Auflagen abhängig, ist gegen diese Zwischenverfügung nur das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG eröffnet.

2. Ist die Hinterlegung nach § 372 BGB zugunsten der unbekannten Erben erfolgt, hat der Nachweis der Empfangsberechtigung an der Hinterlegungsmasse gemäß § 13 HinterlO in aller Regel durch Vorlage des Erbscheins zu erfolgen.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 VA 16/06

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 12 U 63/06 vom 21.09.2006

Rechtsgebiete:BGB, ZPO, HintO
Stichwort:Hinterlegungsmasse
Leitsatz:Auch im Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff ZPO werden die angefallenen Hinterlegungszinsen nicht der Hinterlegungsmasse zugeschlagen, sondern stehen den berechtigten Gläubigern im Verhältnis ihrer Ansprüche auf die Hinterlegungsmasse zu.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 12 U 63/06

BGH – Urteil, V ZR 340/03 vom 10.12.2004

Rechtsgebiete:BGB, HinterlegungsO
Stichwort:Hinterlegungsmasse
Leitsatz:Wird gegenüber der Hinterlegungsstelle als möglicher Empfangsberechtigter zusätzlich eine Person benannt, die den Umständen nach als Gläubiger ersichtlich nicht in Betracht kommt, so beeinträchtigt dies grundsätzlich nicht die schuldbefreiende Wirkung der Hinterlegung (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 14. Februar 1985, IX ZR 76/84, NJW 1986, 1038).

Eine Unsicherheit über das Rangverhältnis zwischen Pfändung und Abtretung kann Zweifel über die Person des Gläubigers begründen.

Die Hinterlegungsstelle muß eine im Hinterlegungsantrag benannte Person dann nicht als Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens berücksichtigen, wenn diese unzweifelhaft nicht zum Empfang der Hinterlegungsmasse berechtigt ist.
Volltext: BGH - Urteil, V ZR 340/03


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