Auch im Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff ZPO werden die angefallenen Hinterlegungszinsen nicht der Hinterlegungsmasse zugeschlagen, sondern stehen den berechtigten Gläubigern im Verhältnis ihrer Ansprüche auf die Hinterlegungsmasse zu.
Nach bewirkter Hinterlegung ist eine Anfechtung der Annahmeanordnung nicht mehr zulässig; es kann nur noch die Herausgabe nach §§ 12 ff HinterlO verlangt werden.
Beschl. v. 5.6.2000, Az.: 6 VA 11/99
HL 25/97 Ar AG Chemnitz