1. Grundsätzlich ist die Behörde befugt, auch dann noch gegen bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, insbesondere die Beseitigung einer baulichen Anlage anzuordnen, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat; das schlichte Unterlassen bauaufsichtlichen Einschreitens hindert den Erlass einer solchen Verfügung ohne Hinzutreten besonderer einzelfallbedingter Umstände grundsätzlich nicht.
2. Aus § 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 08.11.1984 (DDR-GBl S. 433) lässt sich ein baurechtlicher Bestandsschutz, der seine Grundlage in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG findet, nicht herleiten. Diese Vorschrift verschaffte lediglich eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, indem sie die Betroffenen vor einem Einschreiten gegen die rechtswidrigen Baumaßnahmen im Wege der Beseitigungsanordnung bewahrte, ohne allerdings das Gebäude zu "legalisieren". Daraus folgt allerdings auch, dass diese Rechtsposition nicht stärker sein kann als der aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Bestandsschutz.
3. Ein Bauwerk verliert seine (bestandsschutzrechtliche) Identität, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.2001 - 4 B 18.01 -, NVwZ 2002, 92).
4. Ein durch Art. 14 Abs. 1 GG vermittelter Bestandsschutz geht verloren, wenn ein Flachdach beseitigt und stattdessen ein Satteldach mit ausgebautem Dachgeschoss aufgebaut wird.
5. Unter welchen Voraussetzungen eine sog. Hinterlandbebauung planungsrechtlich zulässig ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1989 - 4 B 43.99 u. a. -, NVwZ-RR 1990, 294). Danach kann ein Vorhaben der Hinterlandbebauung im unbeplanten Innenbereich (ausnahmsweise) zulässig sein, wenn es den in seiner Umgebung bisher gewahrten Rahmen zwar überschreitet, aber nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen.
6. Eine "Abweichung" von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts kann keine Zulassung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4), sondern nur wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen.
1. Die Bebauung eines Grundstücks mit einem Wohnhaus als sog. Hinterlandbebauung kann sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, wenn dort bereits ein Schulerweiterungsgebäude vorhanden ist, das den Wegfall einer früher vorhandenen faktischen hinteren Baugrenze zur Folge hat.
2. Ein Schulgebäude, das im Wesentlichen von Wohngebäuden umgeben ist, stellt keinen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB auszusondernden Fremdkörper dar.
1. Zur Zulässigkeit der subjektiven Klageänderung bei Grundstücksveräußerungen in einem auf Erteilung eines Bauvorbescheides gerichteten Berufungsverfahren (bejaht)
2. Zur Bindungswirkung eines auf Erteilung eines Bauvorbescheides gerichteten Vergleichs im Verhältnis zum Einzelrechtsnachfolger (hier wegen Besonderheiten des Einzelfalls verneint)
3. Die Zulässigkeit einer sog. Hinterlandbebauung im unbeplanten Innenbereich hängt allein davon ab, ob das Vorhaben sich seinem Standort nach einfügt. Ob der Bereich zwischen dem Vorhaben und der Straße bebaut ist, ist in diesem Zusammenhang unmaßgeblich.
1. Maßgeblich für die Bebauungstiefe ist die Entfernung von der Straße, durch die die jeweiligen Gebäude erschlossen werden.
2. Ist an sich kreuzenden Straßen jeweils eine Straßenrandbebauung vorhanden, so ist das zweite und dritte Gebäude nach der Kreuzung nur als Straßenrandbebauung derjenigen Straße, an der es unmittelbar liegt, zu beurteilen und nicht zugleich als Hinterlandbebauung der gekreuzten Straße.
3. Zur Beurteilung der Bebauungstiefe von Gebäuden, die an einer Stichstraße liegen.