Das Gericht verstößt nicht gegen die richterliche Hinweispflicht, wenn es seine Entscheidung lediglich zusätzlich auf Erkenntnisse stützt, die bisher nicht Gegenstand des Verfahrens waren, aber in der mündlichen Verhandlung, zu der ein ordnungsgemäß geladener Beteiligter nicht erschienen ist, gewonnen worden sind (im Anschluss an BVerwGE 36, 264).
Zur bauordnungs- und planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Grenzbebauung, die in einer hinsichtlich der Grenzabstände uneinheitlich bebauten Umgebung die Belichtung eines Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt.