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Hinterbliebener

Entscheidungen der Gerichte

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 5 BV 08.118 vom 20.07.2009

Erfolgt eine betriebliche Altersversorgung durch kongruent rückgedeckte unmittelbare Versorgungszusagen sind diese auch dann gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG beitragspflichtig, wenn die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer verpfändet sind. Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber unterscheidet die Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge hinsichtlich des Pflichtbeitrags zur Insolvenzsicherung sachgerecht danach, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen einen vom Arbeitgeber unabhängigen Dritten auf Versorgungsleistungen hat.

BGH – Beschluss, IX ZB 182/08 vom 02.04.2009

Für die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners ist der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben, wenn die Anfechtung eine vom Schuldner geleistete Vergütung betrifft.

BSG – Urteil, B 5a/5 R 30/07 R vom 30.07.2008

Eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Verlustes des Anspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung setzt einen umfassenden Anspruchsverlust voraus. Ein solcher liegt nicht vor, wenn die Witwe eines Beamten lediglich von einzelnen Versorgungsleistungen ausgeschlossen ist.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 8 Sa 1592/07 vom 25.06.2008

1. Beschränkt eine Versorgungsordnung die Hinterbliebenenversorgung auf Ehegatten, die vor Eintritt des Versorgungsfalles mit dem Versorgungsberechtigten verheiratet waren, kann ein hinterbliebener Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG Hinterbliebenenversorgung nur verlangen, wenn diese vor dem Versorgungsfall eingetragen war.

2. Das gilt auch dann, wenn eine frühere Eintragung der Lebenspartnerschaft allein daran scheiterte, dass ein entsprechendes Gesetz nicht früher existierte.

BFH – Urteil, X R 36/05 vom 25.06.2008

Nimmt der Ehegatte des Steuerpflichtigen als Schuldner ein Darlehen auf, um dem Steuerpflichtigen Mittel zum Erwerb einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung zuzuwenden und trägt er gegenüber der Bank die Schuldzinsen, liegt eigener Aufwand des Steuerpflichtigen vor, wenn der Steuerpflichtige im Innenverhältnis verpflichtet ist, den Ehegatten von der Verpflichtung zur Zins- und Tilgungszahlung freizustellen.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 A 14/08 vom 31.03.2008

Der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht (§ 14 Abs. 3 Halbs. 1 Nr. 3 BeamtVG), steht im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG und sonstigem Verfassungsrecht.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 A 418/07 vom 10.03.2008

Bei der Höhe des Anteilssatzes des Witwengeldes gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG handelt es sich um einen anpassungsfähigen Berechnungsfaktor, der im Hinblick auf das Alimentationsprinzip nicht zu beanstanden ist.

OVG-SAARLAND – Urteil, 1 A 321/07 vom 07.12.2007

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach Beihilfeansprüche nicht vererblich sind und Angehörige, die nicht unter § 18 Abs. 1 BhVO fallen (das sind der Ehegatte und die Kinder eines Beihilfeberechtigten), solche Ansprüche nur geltend machen können, wenn das ererbte Nachlassvermögen zur Begleichung offener Rechnungen nicht ausreicht.

BSG – Urteil, B 2 U 34/06 R vom 04.12.2007

Vertriebene aus Polen, deren Ehegatte dort an den Folgen eines Arbeitsunfalls gestorben war und die dort wieder geheiratet hatten, haben nach Aussiedlung nach Deutschland und Scheidung der zweiten Ehe Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 27.06 vom 25.07.2007

Die Satzung eines ärztlichen Versorgungswerks, welche die Hinterbliebenenversorgung auf Witwen und Witwer beschränkt und damit überlebende Lebenspartner ausschließt, verstößt bei typisierender Betrachtung gegenwärtig nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot; eine Bevorzugung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft ist wegen des der Ehe zukommenden besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes und der unterschiedlichen Versorgungssituation bei Ehen und Lebenspartnerschaften zulässig, wenn auch nicht zwingend geboten.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 19 B 675/07 vom 01.06.2007

Streiten sich Hinterbliebene eines Verstorbenen über Art oder Ort der Bestattung einer Urne und damit über die Rangfolge des Rechts der Totenfürsorge, kann die örtliche Ordnungsbehörde nicht auf (vorläufige) Maßnahmen zur Sicherung des Bestimmungsrechts in Anspruch genommen werden; der Streit ist vielmehr zwischen den Hinterbliebenen vor dem Zivilgericht auszutragen.

BGH – Urteil, IV ZR 304/04 vom 20.09.2006

Die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist daher unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. März 1985 - IVa ZR 192/82 - VersR 1985, 759).

BFH – Urteil, I R 11/06 vom 09.08.2006

Der Anspruch aus der Rückdeckung einer Zusage auf Witwenversorgung ist --mit dem vom Versicherer nachgewiesenen Deckungskapital-- zu aktivieren (Anschluss an die Senatsurteile vom 25. Februar 2004 I R 54/02, BFHE 205, 434, BStBl II 2004, 654, sowie I R 8/03, BFH/NV 2004, 1234).

LAG-BERLIN – Urteil, 13 Sa 600/06 vom 07.07.2006

Eigene Betriebsrente und Hinterbliebenenversorgung aufgrund einer Betriebsrente können nach der Satzung einer Unterstützungskasse aufeinander angerechnet werden, sofern dies nicht zum völligen Wegfall einer Betriebsrente führt.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 20/06 vom 24.01.2006

1. Die öffentliche Ordnung i.S.d. § 15 Abs. 1 VersG kann verletzt sein, wenn Rechtsextremisten am 28. Januar, also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Holocaust-Gedenktag des 27. Januar, einen Aufzug mit Provokationswirkung durchführen wollen. In einem solchen Fall kommt ein Versammlungsverbot in Betracht, wenn es unter Berücksichtigung des Art. 8 GG zum Schutz elementarer Rechtsgüter angemessen ist und Auflagen zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen (hier bejaht).

2. Zu den rechtlichen Folgen der Verweigerung eines Kooperationsgespräches durch den Versammlungsveranstalter.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 10 Sa 319/05 B vom 25.11.2005

1. Die von den verschiedenen Versorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes gewährte Zusatzversorgung ist zum 01.01.1985 wirksam auf eine Nettogesamtversorgung umgestellt worden.

2. Die Ermittlung des fiktiven Nettoentgelts unter Abzug eines fiktiven Kranken- und Rentenversicherungsbeitrages, des fiktiven Arbeitnehmeranteils zur Pflegeversicherung und des Betrages nach § 23 ABs. 2 c Satz 1 VersTVG ist ebensowenig zu beanstanden wie die Berechnung des fiktiven Nettoentgelts unter Zugrundelegen der Steuerklasse I/0 bei Ledigen.

3. Die Änderung des Anpassungsmaßstabes zum 01.07.2002 durch Einführung einer jährlichen Dynamisierung von 1% hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB stand und verletzt die Versorgungsrentner, deren Gesamtversorgung bisher nach den Maßstäben des Beamtenrechts angepasst worden ist, noch nicht in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 15.04 vom 01.09.2005

Der vollständige Wegfall des vermögensrechtlichen Mindestbelassungsbetrages nach § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG ist auch dann mit höherrangigem Recht vereinbar, wenn ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener des Beamten Verwendungseinkommen aus einer Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bezieht.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 684/98 vom 09.11.2004

1. Es ist durch das verfassungsprozessuale Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht gefordert, dass der Beschwerdeführer von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorträgt. Etwas anderes kann gelten, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt, eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist, oder der Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels oder das Rechtsmittel selbst auf die Verletzung von Verfassungsrecht zu stützen ist.

2. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, dass das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz) keine Versorgungsleistung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsieht, der nach dem gewaltsamen Tod des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 12 U 195/04 vom 21.10.2004

Eingetragene Lebenspartner stehen derzeit in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes weder hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung noch bezüglich der Rentenberechnung Ehegatten gleich.

BGH – Urteil, II ZR 403/02 vom 11.10.2004

a) Der Träger der Insolvenzsicherung hat gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG im Sicherungsfall seine Leistung an den berechtigten Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen, wie sie der Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet.

b) Erst die nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ermittelte, grundsätzlich in dieser Höhe an den Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebene zu erbringende Versicherungsleistung wird nach § 7 Abs. 3 BetrAVG begrenzt auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße i.S. von § 18 SGB IV.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 2 UF 179/01 vom 25.11.2003

1. Der Umstand, dass der oder die Rechtsnachfolger des Verstorbenen unbekannt sind, steht der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen, wenn der Verpflichtete anwaltlich vertreten war.

2. Der Wegfall eines Versorgungsanrechts zwischen Ehezeitende und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist deshalb grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Anwartschaft des Verpflichteten bei der VAP ist jedoch durch Abfindung der Halbwaisenrente und der damit verbundenen Auflösung des Versicherungskontos des Verstorbenen bei der deutschen Telekom trotz der statuierten Parallelverpflichtung nicht erloschen. Die in § 57 Abs. 6 VAP-Satzung getroffene Regelung führt nur dazu, dass durch die Abfindung die Ansprüche dieses Hinterbliebenen erlöschen, nicht jedoch sämtliche Versorgungsanrechte sonstiger Berechtigter

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 UE 915/98.A vom 26.04.2002

1. Alle Personen mit mindestens einem eritreisch-stämmigen Elternteil besitzen nach Art. 3 der Verfassung der seit 1993 unabhängigen Republik Eritrea die eritreische Staatsangehörigkeit. Diese Personen sind jedenfalls seit Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkrieges im Mai 1998 nicht mehr (zugleich) äthiopische Staatsangehörige.

2. Einfache, in der Bundesrepublik Deutschland lebende Mitglieder der ELF oder einer ihrer "Massenorganisationen" haben bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen ihrer Mitgliedschaft oder wegen gewöhnlicher Aktivitäten, wie z. B. dem Verteilen von Flugblättern, Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben anlässlich von exilpolitischen Treffen der ELF oder der bloßen Teilnahme an solchen Veranstaltungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen.

3. Fall eines Eritreers, der sich als Mitglied der in Eritrea nicht erlaubten eritreischen Oppositionspartei ELF-CL (Eritrean Liberation Front - Central Leadership) und Führungsmitglied in einer "Massenorganisation" der ELF-RC (hier: stellvertretender Vorsitzender der EDJU Frankfurt am Main) durch Leitung von öffentlichen Diskussionsveranstaltungen, Vortrag von Referaten auf solchen Veranstaltungen und ähnliche Aktivitäten von gleichem Gewicht exponiert hat, und dem bei Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung deshalb droht, weil die Regierungspartei PFDJ des Präsidenten Afewerki solche Personen wegen des Bündnisses der ELF-CL mit dem äthiopischen Kriegsgegner während des Grenzkriegs (1998 - 2000) als "Landesverräter" betrachtet.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 UE 1508/99.A vom 26.04.2002

1. Alle Personen mit mindestens einem eritreisch-stämmigen Elternteil besitzen nach Art. 3 der Verfassung der seit 1993 unabhängigen Republik Eritrea die eritreische Staatsangehörigkeit. Diese Personen sind jedenfalls seit Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkrieges im Mai 1998 nicht mehr (zugleich) äthiopische Staatsangehörige.

2. Zeugen Jehovas haben in Eritrea wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bestrafung von Zeugen Jehovas wegen Verweigerung des Wehrdienstes.

3. Die Verweigerung der von im Ausland lebenden eritreischen Staatsangehörigen für eine Rückkehr in ihr Heimatland geforderten Einreisegenehmigung stellt keine politische Verfolgung dar.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 1 U 914/00 vom 27.02.2002

Gewährt der Dienstherr nach einem Unfall dem Bediensteten von dem vorliegenden Unfall unabhängige Beihilfeleistungen, dann kann er aus übergegangenem Recht (vergl. § 87 a BBG) keinen Ersatz für diese vom Unfall unabhängigen Beihilfeleistungen von dem Schädiger verlangen.

BGH – Urteil, I ZR 284/00 vom 06.12.2001

a) Die Vorschrift des § 1 UWG greift trotz der gebotenen wettbewerbsbezogenen Auslegung des Begriffs der Sittenwidrigkeit nicht nur dann ein, wenn es um den unmittelbaren Schutz der Wettbewerber geht. Auf der Grundlage dieser Vorschrift können auch Ansprüche auf Unterlassung grob anstößiger Werbemethoden gegeben sein, die geeignet sind, die Verhältnisse, unter denen der Wettbewerb stattfindet, zum Schaden eines an der Leistung orientierten Wettbewerbs nicht unerheblich zu belasten.

b) Der Schutz des lauteren Wettbewerbs durch § 1 UWG als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG kann Einschränkungen der Freiheit, im Wettbewerb die eigene Meinung zu äußern, notwendig machen, die außerhalb des Bereichs des Wettbewerbs nicht oder nicht in diesem Umfang gelten. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern oder andere unmittelbare Beeinträchtigungen des Leistungswettbewerbs sind dazu keine Voraussetzung.

c) Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Wettbewerbshandlung nach § 1 UWG als sittenwidrig kommt es nicht auf die Meinung einer besonders streng urteilenden Minderheit an. Die rechtliche Wertung hat jedoch im Tatsächlichen darauf aufzubauen, wie - gegebenenfalls auch wie unterschiedlich - die Werbemaßnahme in den angesprochenen Verkehrskreisen aufgefaßt werden kann.

d) Zur Wettbewerbswidrigkeit einer Anzeige (hier: "H.I.V. POSITIVE"), die schweres Leid von Menschen als Werbethema benutzt, um - auch durch die Thematisierung gerade in der Wirtschaftswerbung eines Unternehmens - Emotionen aufzurühren, auf diese Weise das Unternehmen zum Gegenstand öffentlicher Aufmerksamkeit zu machen und so den Verkauf der eigenen Waren zu fördern.

e) Zur Frage, ob eine derartige Anzeige geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen.

BAG – Urteil, 4 AZR 242/00 vom 04.04.2001

Eine tarifliche Ausschlußklausel, nach der Ansprüche aus dem Tarifvertrag oder aus dem Einzelarbeitsvertrag innerhalb bestimmter Fristen schriftlich und gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen sind, erfaßt nicht Ansprüche der Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers auf Sterbegeld.

EUGH – Urteil, C-50/99 vom 25.05.2000

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) ist auf überbetriebliche, auf Verteilung beruhende Zusatzrentensysteme mit feststehenden Beträgen anwendbar, wenn diese Systeme die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten und wenn die Rente dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird; dies gilt unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht.

Artikel 119 EG-Vertrag steht einer Ungleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer in diesen Systemen hinsichtlich des Alters, von dem an ihr Ehepartner nach ihrem Tode eine Hinterbliebenenrente beanspruchen kann, entgegen, wobei die Gleichbehandlung auf dem Gebiet der beruflichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 - dem Tag der Verkündung des Urteils Barber (Rechtssache C-262/88) - geschuldet werden, und die Gleichbehandlung in diesen Systemen demgemäß ab diesem Datum wiederherzustellen ist. (vgl. Randnrn. 26, 31, 44-46 und Tenor)

EUGH – Urteil, C-262/96 vom 04.05.1999

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Ebenso wie die Bestimmungen der von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommen sind die von einem Assoziationsrat, der durch ein Assoziierungsabkommen zur Durchführung der in diesem enthaltenen Bestimmungen geschaffen wurde, erlassenen Bestimmungen als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf ihren Gegenstand und ihre Natur eine klare und eindeutige Verpflichtung enthalten, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen.

Diejenigen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige, für deren Anwendung ergänzende Durchführungsmaßnahmen erforderlich sind, erfuellen diese Voraussetzungen nicht. Etwas anderes gilt jedoch für Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses, der den Grundsatz aufstellt, daß die Personen, für die der Beschluß gilt und die sich im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats wegen des Verbotes jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit der Betroffenen, die sich aus den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ergibt, gleichgestellt sind. Denn diese Bestimmung stellt im Geltungsbereich dieses Beschlusses einen eindeutigen, unbedingten Grundsatz auf, der ausreichend bestimmt ist, um von einem nationalen Gericht angewandt werden zu können, und der daher geeignet ist, die Rechtsstellung des einzelnen zu regeln. Daraus, daß dieser Vorschrift somit unmittelbare Wirkung zuzuerkennen ist, folgt, daß sich die Bürger, für die sie gilt, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf sie berufen können.

2 Die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Definition des Artikels 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf die türkischen Arbeitnehmer und deren Familienangehörige besitzt jeder, der auch nur gegen ein einziges in dieser Bestimmung genanntes Risiko in einem allgemeinen oder besonderen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, ohne daß es darauf ankommt, ob er in einem Arbeitsverhältnis steht. Die Mitgliedschaft des Betroffenen in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der gesetzlichen Versicherung gegen Arbeitsunfälle erfuellt diese Voraussetzung.

3 Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige, der das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, verbietet es einem Mitgliedstaat, den Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen, für den dieser Beschluß gilt und dem er den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet gestattet hat, der dort allerdings nur eine zu einem bestimmten Zweck erteilte, befristete Aufenthaltsbewilligung besitzt, auf Kindergeld für sein Kind, das in diesem Mitgliedstaat mit ihm zusammenwohnt, vom Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Inländer insoweit nur ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben müssen.

Denn zum einen dürfen die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die Gewährung eines Anspruchs an die türkischen Staatsangehörigen, für die der Beschluß gilt, nicht von zusätzlichen oder strengeren Voraussetzungen abhängig machen, als sie für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten. Zum anderen trifft das Erfordernis einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis für den Bezug von Kindergeld ihrem Wesen nach nur Ausländer, da es den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats nicht entgegengehalten werden kann, und ihre Anwendung führt zu einer Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

4 Durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vornimmt, wird erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen.

Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise nach dem der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für die Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die Auslegung einer Bestimmung durch den Gerichtshof zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen; eine solche Beschränkung kann nur in dem Urteil selbst ausgesprochen werden, durch das über das Auslegungsersuchen entschieden wird.

Da der Gerichtshof sich noch nicht veranlasst gesehen hat, über die unmittelbare Wirkung des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige zu entscheiden, der das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, und da seine frühere Rechtsprechung zur unmittelbaren Wirkung dieses Beschlusses bei vernünftiger Betrachtung Ungewißheit darüber hat entstehen lassen, ob sich der einzelne vor einem nationalen Gericht auf diese Bestimmung berufen kann, schließen es zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit aus, Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des Urteils, das die unmittelbare Wirkung dieser Bestimmung feststellt, abschließend geregelt waren, in einer Situation wieder in Frage zu stellen, in der dies die Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten rückwirkend erschüttern würde.

Deshalb kann die unmittelbare Wirkung des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 nicht zur Begründung von Ansprüchen auf Leistungen für Zeiten vor Erlaß des betreffenden Urteils geltend gemacht werden, soweit die Betroffenen nicht vor diesem Zeitpunkt gerichtlich Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben.

BGH – Beschluss, XII ZB 43/97 vom 19.08.1998

EGZPO § 7 Abs. 5; VAHRG § 10 a Abs. 4 und 10

a) Hat ein bayerisches Oberlandesgericht bei der Zulassung der weiteren Beschwerde (§ 621 e Abs. 2 ZPO) die Zuständigkeitsbestimmung nach § 7 Abs. 1 und 6 EGZPO unterlassen und diese durch einen Ergänzungsbeschluß nachgeholt, so setzt dessen Zustellung analog § 7 Abs. 5 EGZPO die Begründungsfrist erneut in Lauf.

b) Die Versäumung der Ausschlußfrist des § 10 a Abs. 10 VAHRG steht der Einleitung eines eigenständigen Abänderungsverfahrens durch den Hinterbliebenen aufgrund von § 10 a Abs. 4 VAHRG nicht entgegen.

BGH, Beschluß vom 19. August 1998 - XII ZB 43/97 -
OLG Bamberg
AG Würzburg

EUGH – Urteil, C-131/96 vom 25.06.1997

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 sind nur mittelbare Nutznießer der Gleichbehandlung, die dem Arbeitnehmer durch Artikel 7 dieser Verordnung zuerkannt wird.

Dem Kind eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der nicht die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 48 des Vertrages und dieser Verordnung besitzt, da er vor dem Beitritt seines Herkunftslands zur Gemeinschaft verstorben ist, kann daher der in dieser Vorschrift niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht in der Eigenschaft eines Familienangehörigen eines Gemeinschaftsarbeitnehmers zugute kommen.

4 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat den in einem anderen Mitgliedstaat geleisteten Wehrdienst dem nach seinen eigenen Rechtsvorschriften geleisteten Wehrdienst gleichstellen muß, wenn seine Rechtsvorschriften für Rentenempfänger, deren Ausbildung durch die Ableistung des Wehrdienstes unterbrochen worden ist, die Verlängerung des Anspruchs auf eine Waisenrente über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus vorsehen.

Der in dieser Vorschrift niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nämlich nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit der aus den Systemen der sozialen Sicherheit leistungsberechtigten Personen, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen. Die Ablehnung der Gleichstellung des in einem anderen Mitgliedstaat geleisteten Wehrdienstes mit dem nationalen Wehrdienst kann aber tatsächlich zu dem Ergebnis führen, daß den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten das Recht, daß die Waisenrente über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus für einen der Dauer des Wehrdienstes entsprechenden Zeitraum weitergewährt wird, wenn die Ausbildung des Rentenempfängers durch die Ableistung des Wehrdienstes unterbrochen worden ist, nicht in Anspruch nehmen können.

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