1. Trotz der Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 waren bei Beziehern von Hinterbliebenenrenten Minderungen des Einkommens um weniger als zehn Prozent bereits zu diesem Datum rentensteigernd zu berücksichtigen.
2. Der Notwendigkeit dieser verfassungskonformen Auslegung steht nicht entgegen, dass das Gesetz erst mit Wirkung ab 23.6.2006 statt auf den Zeitpunkt der "nächsten Rentenanpassung" auf den "nächstfolgenden 1. Juli" abstellt.
1. § 13 VTV Deutsche Welle, welcher im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung dem "überlebenden Ehegatten" eine "Witwen- und Witwerrente" zubilligt, ist auf eingetragene Lebenspartner nicht entsprechend anwendbar.
2. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 200/78/EG (Diskriminierung wegen der sexuellen Identität) liegt insoweit nicht vor.
Die Rechtsvermutung des § 63 Abs 2 SGB 7 gilt auch dann, wenn die Bescheide, mit denen der Unfallversicherungsträger das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr 4104 der Anlage zur BKV feststellt und eine MdE um mindestens 50 vH festsetzt, erst nach dem Tod des Versicherten gegenüber dessen Rechtsnachfolgern ergehen.
1. Hat der aus einem Versorgungsausgleich gemäß § 1587b Abs. 2 BGB Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wird die Versorgung des Verpflichteten nicht gemäß § 57 BeamtVG gekürzt, wenn den Hinterbliebenen des Verstorbenen aus dem Anrecht zeitlich begrenzt Leistungen lediglich in einer Höhe gewährt wurden oder werden, die absehbar den Grenzbetrag des § 4 Abs. 2 VAHRG nicht übersteigt.
2. Leistungen, die von den Hinterbliebenen des Verstorbenen nicht beantragt oder ihnen weder bewilligt noch gewährt wurden, sind bei der Ermittlung des Grenzbetrages nach § 4 Abs. 2 VAHRG nicht zu berücksichtigen.