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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11761/04.OVG vom 21.01.2005

Rechtsgebiete:BeamtVG, StVO
Schlagworte:Dienstunfall, qualifizierter Dienstunfall, Anerkennung als qualifizierter Dienstunfall, Dienstunfallanerkennung, Dienst, Dienstverrichtung, in Ausübung des Dienstes, Diensthandlung, Aufopferung, Sonderopfer, Lebensgefahr, besondere Lebensgefahr, Versorgung, Hinterbliebene, Hinterbliebenenversorgung, Straßenverkehr, Pkw, Fahrzeug, Erfassung durch Pkw, Gefährdung, Gefährdungspotenzial, Autobahn, Bundesautobahn, Bundesstraße, Unfallstelle, Absicherung, Unfallaufnahme, Wildunfall, Alkohol, alkoholisiert, Geschwindigkeit, überhöhte Geschwindigkeit
Stichwort:Hinterbliebene
Leitsatz:Die Aufnahme eines Verkehrsunfalls durch einen Polizeibeamten in der Nacht und auf einer Bundesstraße, die aufgrund ihres Ausbauzustandes hohe Geschwindigkeiten zulässt, kann im Einzelfall mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden sein.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 11761/04.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10137/04.OVG vom 16.07.2004

Rechtsgebiete:VwVfG, BeamtVG, VAHRG, SGB VI, VwGO, VAHRG
Schlagworte:Beamtenrecht, Versorgungsbezüge, Versorgungsempfänger, Versorgungsausgleich, Versorgungsanwartschaft, Anwartschaft, Ausgleichsberechtigter, Ausgleichsverpflichteter, Rentenkonto, Härten, Regelung, Kürzungsbetrag, Festsetzungsbescheid, Änderung, Berechtigte, Leistungen, Rentenversicherung, Regelaltersrente, Hinterbliebene, Hinterbliebenenrente, Witwerrente, Halbwaisenrente, Rehabilitationsleistung, Grenzbetrag, Kürzung, Unverhältnismäßigkeit, Erstattung, Erstattungsanspruch, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Stichwort:Hinterbliebene
Leitsatz:1. Hat der aus einem Versorgungsausgleich gemäß § 1587b Abs. 2 BGB Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wird die Versorgung des Verpflichteten nicht gemäß § 57 BeamtVG gekürzt, wenn den Hinterbliebenen des Verstorbenen aus dem Anrecht zeitlich begrenzt Leistungen lediglich in einer Höhe gewährt wurden oder werden, die absehbar den Grenzbetrag des § 4 Abs. 2 VAHRG nicht übersteigt.

2. Leistungen, die von den Hinterbliebenen des Verstorbenen nicht beantragt oder ihnen weder bewilligt noch gewährt wurden, sind bei der Ermittlung des Grenzbetrages nach § 4 Abs. 2 VAHRG nicht zu berücksichtigen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10137/04.OVG


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