Auch bei der Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X ist der Beurteilung des medizinischen Ursachenzusammenhangs der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (Bestätigung von BSG vom 2.11.1999 - B 2 U 47/98 R = SozR 3-1300 § 48 Nr 67).
1. Zu den Kriterien und den unterschiedlichen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr (Wahrscheinlichkeit) bei einer Ermessensausweisung nach §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG von Straftätern ohne besonderen Ausweisungsschutz und solchen mit besonderem Ausweisungsschutz - hier: nach Art. 3 Abs. 3 ENA bzw. nach § 48 Abs. 1 AuslG.
2. Straftaten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs.1 StGB gehören zu den Deliktsgruppen, die regelmäßig auch nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 3 ENA die Ausweisung aus generalpräventiven Gründen rechtfertigen.