( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileSchlagwörterHhinreichende Bestimmtheit eines mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassenden Steuerbescheids 

hinreichende Bestimmtheit eines mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassenden Steuerbescheids

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, II R 5/04 vom 15.03.2007

Rechtsgebiete:AO 1977, ErbStG
Schlagworte:Schenkungsteuer bei Zuwendungen an Sportvereine, hinreichende Bestimmtheit eines mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassenden Steuerbescheids, Offenkundigkeit des Mangels, Gegenleistung des Vereins, Bescheidänderung während des Revisionsverfahrens, keine Unanfechtbarkeit im Sinne von § 171 Abs. 5 AO durch Aufhebung eines unwirksamen Bescheids
Stichwort:hinreichende Bestimmtheit eines mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassenden Steuerbescheids
Leitsatz:1. Ein mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassender Schenkungsteuerbescheid, der die einzelnen der Besteuerung unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret bezeichnet, ist mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig.

2. Außerordentliche (d.h. nicht satzungsmäßig oder allen Vereinsmitgliedern durch entsprechenden Beschluss auferlegte) Leistungen des Förderers eines Vereins an einen Sportverein unterliegen als freigebige Zuwendungen der Schenkungsteuer, soweit ihnen keine Gegenleistung des Vereins gegenübersteht. Das Recht des Zuwendenden, auf die Zusammensetzung einer Vereinsmannschaft Einfluss nehmen zu können, ist keine Gegenleistung des Vereins im schenkungsteuerrechtlichen Sinne.
Volltext: BFH - Urteil, II R 5/04




Weitere Begriffe




Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/hinreichende-bestimmtheit-eines-mehrere-freigebige-zuwendungen-zusammenfassenden-steuerbescheids

"hinreichende Bestimmtheit eines mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassenden Steuerbescheids - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN