JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > H > hinkende
| Rechtsgebiete: | ASO, EGBGB, FamRÄndG, GG, PStG, ZPO |
| Schlagworte: | Ärzteversorgung, Ehe, Ehe hinkende, Ehe, hinkende, Ehe: islamischer Ritus, Familienbuch, Formstatut, Qualifikation, Urteilsanerkennung, Versorgung, berufsständische, Versorgungsehe, Versorgungswerk, berufsständisch, Vorfrage, Witwenrente |
| Stichwort: | hinkende |
| Leitsatz: | 1. Wer "Witwe" i. S. von § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO der Niedersächsischen Ärzteversorgung ist, bestimmt sich grundsätzlich nach allgemeinem Zivilrecht. 2. Ein ausländisches Urteil, das das Bestehen einer Ehe zwischen einem Ehegatten und einem nicht verfahrensbeteiligten Dritten festststellt, ist in Deutschland nicht nach Art. 7 § 1 FamRÄndG anerkennungsfähig. 3. Die Bestimmung, in Ägypten eine Eheschließung amtlich registrieren zu lassen, zählt i. S. v. Art. 11 Abs. 1 EGBGB zum (Ehe-)Formstatut. Ohne eine solche Registrierung kann daher in Ägypten grundsätzlich nicht staatlich wirksam die Ehe geschlossen werden. 4. Eine zu Lebzeiten der Partner in ihrem Heimat- oder Aufenthaltsstaat nicht amtlich registrierte bzw. nicht öffentlich anerkannte und in Deutschland unwirksame Ehe reicht auch dann nicht zur Gewährung einer Witwenrente nach § 18 ASO aus, wenn die Verbindung nach dem Tod eines Partners nachträglich in einem Heimatland des anderen anerkannt wird. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LB 14/07 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO, SMinG, VersO/EG, EGV, SGB VI, BeamtVG |
| Schlagworte: | Europarecht, Beamtenstatus, Versorgung, Übertragbarkeit, Verordnung, Hinkende, Minister, EG-Beamter, Abkommen, Rentenversicherung, Nachversicherung Ruhen, Anrechnung, Klageänderung |
| Stichwort: | hinkende |
| Leitsatz: | Art. 11 Abs. 2 der Versorgungsordnung {VersO/EG) der Europäischen Gemeinschaften, der den Beamten der EG eine Übertragung in den Mitgliedstaaten erworbener Ansprüche auf Altersversorgung auf das Versorgungssystem der EG ermöglichen soll {Anhang VIII zum Beamtenstatut der EG), findet als Verordnung (EG) unmittelbare Anwendung in den Mitgliedstaaten und erfasst jedenfalls in seiner 1992 geänderten (weiten) Fassung hinsichtlich des personellen Anwendungabereichs auch ehemalige Landesminister, die als Beamte in den Dienst der EG wechseln beziehungsweise - wie hier - nach einer Beurlaubung zu diesen zurückkehren (vgl. Art. 11 Abs. 3 VersO/EG). Die Vorschrift ist allerdings nicht aus sich, heraus vollziehbar, sondern bedarf als sogenannte "hinkende" Verordnung zu ihrer Umsetzung des Erlasses von Durchführungsregelungen durch die einzelnen Mitgliedstaaten. Eine solche existiert für ehemalige Mitglieder der Regierung des Saarlandes, deren Versorung sich (als solche) nach den Vorschriften des Saarländischen Ministergesetzes (SMinG) - einschließlich darin normierter Anrechnungs- beziehungsweise Ruhensregelungen - richtet, derzeit nicht und kann insbesondere nicht dem am 9.10.1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Abkommen "über die Durchführung des Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften" (vgl. BGBl. 1994, Teil II, 522 ff.) entnommen werden. Für diesen Personenkreis besteht insbesondere auch keine Nachversicherungsmöglichkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 8 Abs. 2 SGB VI). |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 1 R 2/02 | |
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