1. Ein Irrtum oder Zweifel über die Erfolgsaussicht eines Rechtsbehelfs stellen keine Verhinderung an dessen rechtzeitiger Einlegung dar.
2. Einer auf späterer Erkenntnis beruhenden, nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung geänderten Praxis des Prozessgegners ist durch das Rechtsinstitut des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwvfG zu begegnen.
1. Der Verweis auf § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG in § 60 Nr. 1 BAföG ermöglicht einem Auszubildenden, der unter § 60 BAföG fällt, die Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung auch nach dem 01.01.2003, wenn ihn persönliche oder familiäre Gründe an einem rechtzeitigen Ausbildungsbeginn gehindert haben.
2. Maßgeblich für das Vorliegen zwingender Hinderungsgründe ist der gesamte Zeitraum zwischen dem 01.07.1994 (In-Kraft-Treten des § 60 BAföG) und dem Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung.
3. Neben § 60 Nr. 1 BAföG stehen Verfolgten nach § 1 BerRehG bzw. verfolgten Schülern nach § 3 BerRehG auch die Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 - 4 BAföG zu, wenn deren tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen.