Die vom Straßeneigentümer eingeräumte Baulast zugunsten eines Anliegergrundstücks ist regelmäßig nicht geeignet, das durch die Festsetzung "Verkehrsgrün" eines Bebauungsplans vorhandene rechtliche Hindernis zu beseitigen (Abgrenzung zum Urteil des Senats vom 1.9.1997 - 2 S 661/96 -).
Gleiches hat zu gelten, wenn der Bebauungsplan Zu- und Abfahrten nur bei ausdrücklicher Festsetzung zulässt.
Steht die tatsächliche Ausräumbarkeit eines tatsächlichen Hindernisses in Rede, ist eine vorhandene Bebauung - anders als bei der Frage der "Zumutbarkeit" des für das Beseitigen des Hindernisses erforderlichen Aufwands - nicht "wegzudenken".