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Hindernis

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 365/08 vom 19.11.2008

Rechtsgebiete:BauGB, KAG, LSA-StrG
Schlagworte:Ausräumbarkeit, Gemeingebrauch, Grünstreifen, Hindernis, Zuwegung
Stichwort:Hindernis
Leitsatz:1. Ein Grundstück kann auch dann im Sinne der §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen sein, wenn sich mit einem zwischen der Grundstücksgrenze und der Fahrbahn verlaufenden Grünstreifen ein rechtliches und tatsächliches Hindernis auf dem Straßengrund befindet.

2. Die Ausräumbarkeit dieses Hindernisses ist dann ausnahmsweise ausreichend, wenn die Gemeinde von der vorherigen tatsächlichen Ausräumung des in ihrer Verfügungsmacht stehenden Hindernisses auf dem Straßengrund absieht, weil der Eigentümer mit Blick auf eine bereits bestehende anderweitige Erschließung seines Grundstücks die Herstellung der von der Gemeinde verbindlich angebotenen Zuwegung nachdrücklich und ernsthaft ablehnt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 365/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 135/03 vom 19.02.2007

Rechtsgebiete:BNatSchG, FStrAbG, FStrG, GG, NNatG, WRV
Schlagworte:Abschnittsbildung, Alternative, zumutbare, Befreiung, Gemeinwohl, Folgeabschnitt, Hindernis, unüberwindbares, Kirchengemeinde, öffentlich-rechtliche, Planfeststellung, fernstraßenrechtliche, Präklusion, Spezifikationserfordernis, Verbandsklage, Planrechtfertigung, Verbandsklage, Reichweite, Verbandsklage, Rügeobliegenheit
Stichwort:Hindernis
Leitsatz:1. Auch eine öffentlich-rechtlich organisierte Kirchengemeinde, die von der Planfeststellung in ihrem Eigentum betroffen wird, kann sich dem Staat gegenüber auf Art. 14 GG berufen.

2. Ein nach § 60 c Abs. 1 NNatG klageberechtigter Verein kann nur diejenigen Fragen zur gerichtlichen Sachprüfung stellen, für die er nach dieser Vorschrift die Klagebefugnis hat. Das Verbandsklageverfahren ist kein objektiv-rechtliches Beanstandungsverfahren wie etwa die Normenkontrolle. Auch § 61 BNatSchG erweitert die Klagebefugnis insoweit nicht.

3. Das Klagerecht nach § 60 c Abs. 1 NNatG gewährt keinen Anspruch auf gerichtliche Prüfung der Planrechtfertigung. Dies gilt auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -.

4. Ein anerkannter Naturschutzverband kann sich die spätere Klagemöglichkeit nach § 61 Abs. 3 BNatSchG nur insoweit offenhalten, als er im Rahmen seiner Rügeobliegenheit zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch das Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens ist zu spezifizieren, wenn sie nicht ohne weiteres offensichtlich ist (wie BVerwG).

5. Bei einem in mehreren Abschnitten planfestgestellten Straßenbauvorhaben sind in den Folgeabschnitten bereits absehbare Rechtsprobleme mit zu berücksichtigen. Sie können der Feststellung des vorhergehenden Abschnitts aber nur entgegenstehen, wenn sie künftig selbst durch die Gewährung von Ausnahmen oder Befreiungen nicht überwindbar erscheinen (wie BVerwG). Das Risiko eines Scheiterns der Planung in den Folgeabschnitten bleibt dabei bestehen.

6. Eine zumutbare Alternative im Sinne von § 34 c Abs. 3 Nr. 2 NNatG liegt nicht vor, wenn damit wesentliche Teile der Plankonzeption aufgegeben werden müssten.

7. Für die Befreiungsmöglichkeit der überwiegenden Gründe des Gemeinwohls nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kommt der Aufnahme in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen Indizwirkung zu.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 KS 135/03

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 4.05 vom 27.09.2006

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, VwGO
Schlagworte:Erschließungsbeitrag, Erschlossensein, Mischgebiet, Wohnnutzung, gewerbliche Nutzung, Erreichbarkeit, Zugang, Zufahrt, Heranfahren, Herauffahren, Hindernis, Mauer, Höhenunterschied, Geländeniveau, Erschließungsvorteil, Bebaubarkeit, Gegenrüge, aktenwidrige Feststellungen, maßgeblicher Sachverhalt
Stichwort:Hindernis
Leitsatz:1. Ein in einem Mischgebiet gelegenes Grundstück ist - vorbehaltlich besonderer Festsetzungen im einschlägigen Bebauungsplan - erschlossen i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn die für eine Wohnnutzung ausreichende Möglichkeit gegeben ist, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an das Grundstück heranzufahren und es von dort aus zu betreten.

2. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil verlangt nicht, dass die Erschließungsanlage dem Mischgebietsgrundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen ermöglicht. Ein Erschließungsvorteil liegt vielmehr darin, dass auf dem Grundstück überhaupt eine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen genehmigt werden müsste. Unerheblich ist, welche Nutzung auf dem Grundstück tatsächlich bereits verwirklicht ist.

3. Der in der Rechtsprechung entwickelte, zur Annahme des Erschlossenseins führende Ausnahmefall, dass die übrigen Eigentümer schutzwürdig erwarten dürfen, dass ein bebauungsrechtlich nicht erschlossenes Grundstück gleichwohl in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird, setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten Umstände vorliegen, die diese Erwartung stützen; bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen dafür nicht aus.

4. Auf die sog. Gegenrüge des Revisionsbeklagten zu unzutreffenden, insbesondere aktenwidrigen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz hat das Revisionsgericht bei der Prüfung, ob sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), von dem im Revisionsverfahren von den Beteiligten unstreitig gestellten Sachverhalt auszugehen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 4.05

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 7 U 154/05 vom 17.03.2006

Rechtsgebiete:AERB 87
Schlagworte:Einbruch, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Fenster, Hindernis, Eindringen, Versicherung
Stichwort:Hindernis
Leitsatz:Einbruchsdiebstahl durch Einsteigen im Sinne des § 1 Ziffer 2 a) AERB 87 erfordert, dass sich der Dieb auf ungewöhnliche, nach den üblichen Gegebenheiten des Bauwerks nicht vorgesehene Weise Zugang verschafft. Beim Eindringen müssen Hindernisse überwunden werden, die den unbefugten Zutritt erschweren sollen (vgl. BGH VersR 1985, 1029). Diese Voraussetzungen sind beim Einsteigen durch ein (nur angelehntes, nicht verriegeltes) Fenster, auch wenn dies im Erdgeschoss gelegen ist, zu bejahen. Die Entscheidungen des BGH in VersR 1985, 1029 und VersR 1994, 216 betreffen gänzlich andere Fallgestaltungen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 7 U 154/05


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