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Hindernis

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 365/08 vom 19.11.2008

1. Ein Grundstück kann auch dann im Sinne der §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen sein, wenn sich mit einem zwischen der Grundstücksgrenze und der Fahrbahn verlaufenden Grünstreifen ein rechtliches und tatsächliches Hindernis auf dem Straßengrund befindet.

2. Die Ausräumbarkeit dieses Hindernisses ist dann ausnahmsweise ausreichend, wenn die Gemeinde von der vorherigen tatsächlichen Ausräumung des in ihrer Verfügungsmacht stehenden Hindernisses auf dem Straßengrund absieht, weil der Eigentümer mit Blick auf eine bereits bestehende anderweitige Erschließung seines Grundstücks die Herstellung der von der Gemeinde verbindlich angebotenen Zuwegung nachdrücklich und ernsthaft ablehnt.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 135/03 vom 19.02.2007

1. Auch eine öffentlich-rechtlich organisierte Kirchengemeinde, die von der Planfeststellung in ihrem Eigentum betroffen wird, kann sich dem Staat gegenüber auf Art. 14 GG berufen.

2. Ein nach § 60 c Abs. 1 NNatG klageberechtigter Verein kann nur diejenigen Fragen zur gerichtlichen Sachprüfung stellen, für die er nach dieser Vorschrift die Klagebefugnis hat. Das Verbandsklageverfahren ist kein objektiv-rechtliches Beanstandungsverfahren wie etwa die Normenkontrolle. Auch § 61 BNatSchG erweitert die Klagebefugnis insoweit nicht.

3. Das Klagerecht nach § 60 c Abs. 1 NNatG gewährt keinen Anspruch auf gerichtliche Prüfung der Planrechtfertigung. Dies gilt auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -.

4. Ein anerkannter Naturschutzverband kann sich die spätere Klagemöglichkeit nach § 61 Abs. 3 BNatSchG nur insoweit offenhalten, als er im Rahmen seiner Rügeobliegenheit zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch das Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens ist zu spezifizieren, wenn sie nicht ohne weiteres offensichtlich ist (wie BVerwG).

5. Bei einem in mehreren Abschnitten planfestgestellten Straßenbauvorhaben sind in den Folgeabschnitten bereits absehbare Rechtsprobleme mit zu berücksichtigen. Sie können der Feststellung des vorhergehenden Abschnitts aber nur entgegenstehen, wenn sie künftig selbst durch die Gewährung von Ausnahmen oder Befreiungen nicht überwindbar erscheinen (wie BVerwG). Das Risiko eines Scheiterns der Planung in den Folgeabschnitten bleibt dabei bestehen.

6. Eine zumutbare Alternative im Sinne von § 34 c Abs. 3 Nr. 2 NNatG liegt nicht vor, wenn damit wesentliche Teile der Plankonzeption aufgegeben werden müssten.

7. Für die Befreiungsmöglichkeit der überwiegenden Gründe des Gemeinwohls nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kommt der Aufnahme in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen Indizwirkung zu.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 4.05 vom 27.09.2006

1. Ein in einem Mischgebiet gelegenes Grundstück ist - vorbehaltlich besonderer Festsetzungen im einschlägigen Bebauungsplan - erschlossen i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn die für eine Wohnnutzung ausreichende Möglichkeit gegeben ist, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an das Grundstück heranzufahren und es von dort aus zu betreten.

2. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil verlangt nicht, dass die Erschließungsanlage dem Mischgebietsgrundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen ermöglicht. Ein Erschließungsvorteil liegt vielmehr darin, dass auf dem Grundstück überhaupt eine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen genehmigt werden müsste. Unerheblich ist, welche Nutzung auf dem Grundstück tatsächlich bereits verwirklicht ist.

3. Der in der Rechtsprechung entwickelte, zur Annahme des Erschlossenseins führende Ausnahmefall, dass die übrigen Eigentümer schutzwürdig erwarten dürfen, dass ein bebauungsrechtlich nicht erschlossenes Grundstück gleichwohl in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird, setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten Umstände vorliegen, die diese Erwartung stützen; bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen dafür nicht aus.

4. Auf die sog. Gegenrüge des Revisionsbeklagten zu unzutreffenden, insbesondere aktenwidrigen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz hat das Revisionsgericht bei der Prüfung, ob sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), von dem im Revisionsverfahren von den Beteiligten unstreitig gestellten Sachverhalt auszugehen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 7 U 154/05 vom 17.03.2006

Einbruchsdiebstahl durch Einsteigen im Sinne des § 1 Ziffer 2 a) AERB 87 erfordert, dass sich der Dieb auf ungewöhnliche, nach den üblichen Gegebenheiten des Bauwerks nicht vorgesehene Weise Zugang verschafft. Beim Eindringen müssen Hindernisse überwunden werden, die den unbefugten Zutritt erschweren sollen (vgl. BGH VersR 1985, 1029). Diese Voraussetzungen sind beim Einsteigen durch ein (nur angelehntes, nicht verriegeltes) Fenster, auch wenn dies im Erdgeschoss gelegen ist, zu bejahen. Die Entscheidungen des BGH in VersR 1985, 1029 und VersR 1994, 216 betreffen gänzlich andere Fallgestaltungen.

OLG-HAMM – Urteil, 9 U 102/05 vom 17.01.2006

Die Gemeinde verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn die zeitweilige Abschaltung der Straßenbeleuchtung aus Gründen der Ersparnis dazu führt, dass Pflanzkübel auf dem Gehweg, die verkehrstechnische Aufgaben oder dekorative Zwecke erfüllen sollen, für Fußgänger des Nachts nicht mehr hinreichend erkennbar sind und deshalb eine Verletzungsgefahr darstellen.

Allerdings muss sich ein geschädigter Fußgänger, der über einen solchen Kübel zu Fall gekommen ist, ein Mitverschulden entgegen halten lassen, wenn er sich bei tiefer Dunkelheit ohne ausreichende Sicht nicht vorsichtig seinen Weg ertastet.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 A 11850/04.OVG vom 09.02.2005

Die auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 BauGB (Fassung 1986) abgegebene Erklärung der zuständigen Behörde, gegen die Aufstellung eines angezeigten Bebauungsplans mache sie keine Rechtsverletzungen geltend, steht einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Herstellung der Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 BauGB (Fassung 1986) gleich. Sie gilt gemäß § 233 Abs. 3 BauGB mit dem Inhalt fort, mit dem sie wirksam erlassen wurde.

Zu den Möglichkeiten, das Bauprogramm mit Auswirkungen auf das Erschließungsbeitragsrecht zu ändern.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 11591/04.OVG vom 09.12.2004

Ein Friedhofsgelände kann im Einzelfall ein Hindernis darstellen, welches dazu führt, dass die Flächen zwischen dem letzten Gebäude einer Ortslage und dem Friedhof nach der Verkehrsanschauung noch dem Innenbereich zuzuordnen ist.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 TP 2880/04 vom 25.10.2004

Die Nichtbescheidung eines innerhalb der Klagefrist eingereichten Prozesskostenhilfeantrages vor Ablauf dieser Frist stellt in gerichtskostenfreien Verfahren nach § 188 VwGO auch dann kein der Klageerhebung entgegenstehendes Hindernis im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO dar, wenn der Antrag von einem Rechtsanwalt gestellt oder die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wird (Fortführung der Rechtsprechung des 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 19. November 1993 - 9 TP 2075/93 -, HessVGRspr. 1994, 33 = AnwBl. 1994, 431; Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 UE 1050/94 -).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 256/03 vom 09.08.2004

1. Für die Frage, wie weit eine Verkehrsanlage reicht, kommt es auf die natürliche Betrachtungsweise, auf das tatsächliche Erscheinungsbild (Straßenführung, -länge, -breite, -ausstattung) an; die Straßenbezeichnung ist unerheblich.

2. Ein Grundstück hat von einer weiteren Verkehrsanlage keinen Vorteil (Frage der Zweit-Erschließung), wenn ein rechtliches Hindernis besteht, die weitere Anlage in Anspruch zu nehmen.

3. Ist das Bekanntmachungsrecht nichtig, so kann ausnahmsweise genügen, dass die Satzung orts-üblich bekannt gemacht worden ist. Die Ortsüblichkeit setzt eine gewisse Dauer der Handhabung voraus; sie ist noch nicht für einen Zeitraum eines halben Jahres anzunehmen.

4. Sieht das Bekanntmachungsrecht die Veröffentlichung durch Aushang vor, so muss die Min-destdauer des Aushangs bestimmt sein.

5. Sieht das Bekanntmachungsrecht mehrere notwendige Veröffentlichungsformen vor und ist eine davon nichtig, so ist das Bekanntmachungsrecht insgesamt nichtig.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 505/02 vom 16.12.2003

1. "Vorteil" i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ist bereits jede abstrakte Besserstellung durch die dem Grundstück vermittelte Möglichkeit, einen - erstmaligen oder zusätzlichen - Zugang zu der Straße zu nehmen. Rein tatsächliche Hindernisse, die beseitigt werden können, schließen den Vorteil nicht aus.

2. Ein dem Grundstück vorgelagerter Graben hindert den einen Vorteil begründenden Zugang zu dem Grundstück nur dann, wenn er objektiv unüberwindbar ist.

THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 155/03 vom 26.08.2003

1. Aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit, sowie Ehegatten einer Mischehe und deren Abkömmlinge, unterlagen bis Ende 1999 in Aserbaidschan einer mittelbaren Gruppenverfolgung, die allein an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfte. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative in dem Gebiet von Berg-Karabach bestand für sie nicht, da das Gebiet von Aserbaidschan aus nicht ohne erhebliche Gefahr für Leib oder Leben erreichbar war.

2. Die Angehörigen der genannten Gruppe sind nunmehr, seit Beginn des Jahres 2000, im Falle ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan dort vor erneut drohender, an ihre Ethnie anknüpfender, mittelbarer Gruppenverfolgung hinreichend sicher.

3. In dem Gebiet von Berg-Karabach besteht für sie im Übrigen eine vom Ausland erreichbare inländische Fluchtalternative. Dort drohen ihnen auch keine anderen Gefahren und Nachteile von vergleichbarem Gewicht.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 243/03 vom 08.07.2003

1. Eine Aufenthaltsbefugnis wird nach § 30 Abs. 3 AuslG nicht erteilt, obwohl die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG vorliegen, wenn einer freiwilligen Ausreise keine Hindernisse entgegen stehen.

2. Ein Hindernis für eine freiwillige Ausreise ist nicht eine unverschuldete finanzielle Notlage. Ein Hindernis ist erst anzunehmen, wenn - rechtlich -sich der Ausländer einem Verlust aussetzen würde, vor dem ihn die deutsche Rechtsordnung schützen soll, oder - tatsächlich - eine Konstellation, in welcher auch der Ausländer selbst gehindert wäre, eine von ihm betriebene Ausreise durchzusetzen (Krankheit, fehlende Ausweispapiere etc.).

3. Solange der Ausländer zumutbare Anforderungen an die Beseitigung des Abschiebungshindernisses nicht beseitigt, scheidet ein Aufenthaltsrecht auch mit Blick auf § 30 Abs. 4 AuslG aus.

4. Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG begründen keinen Rechtsanspruch, sondern binden als Verwaltungsvorschrift nur das Ermessen.

5. Die "Altfall-Regelung" nach dem Erlass vom 28.12.1999 setzt voraus, dass bestimmte Integra-tionsbedingungen am 19.11.1999 vorgelegen haben.

THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 497/02 vom 31.03.2003

1. Ein ehrenamtlicher Bürgermeister einer Gemeinde verliert von Gesetzes wegen sein Ehrenamt, wenn er zugleich (hauptamtlicher) Gemeinschaftsvorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft ist, der die Gemeinde angehört.

2. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt den Landesgesetzgeber unmittelbar zum Erlass wahlrechtsbeschränkender Bestimmungen. Einer vorherigen Umsetzung durch den Landesverfassungsgesetzgeber bedarf es nicht (im Anschluss an die st. Rspr., vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1964 - 2 BVR 319/61 - BVerfGE 18, 172 ff.).

3. Der in § 24 Abs. 4 Satz 1 ThürKO geregelte Ausschluss der gleichzeitigen Wahrnehmung von Amt und Mandat - Inkompatibilitätsregelung - ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies gilt auch, soweit die Regelung einen "faktischen" Ausschluss von der Wählbarkeit - Ineligibilitätsregelung - darstellt. Sie ist von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG gedeckt, und darüber hinaus sachlich gerechtfertigt, da ansonsten dem gesetzgeberischen Ziel der Ermächtigung, Interessenskonflikte zu vermeiden, anders wirksam nicht begegnet werden kann.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 ZEO 1139/98 vom 10.02.2003

Ein Anliegergrundstück, das von der Verkehrsfläche der ausgebauten Straße durch einen bepflanzten Grünstreifen getrennt wird, unterliegt nicht der Beitragspflicht, wenn der Grünstreifen seinerseits Bestandteil der Straße ist und er auf Grund seiner straßenrechtlichen Widmung (Verkehrsübergabe) nicht dazu bestimmt ist, als wegemäßiger Zugang zum Anliegergrundstück genutzt zu werden.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 6.96 vom 25.06.1998

Leitsätze:

1. Steht einem aus dem Ausland nach Deutschland ziehenden Erwerbsberechtigten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 zum Zeitpunkt seiner Einreise noch die Nacherklärungsfrist von sechs Monaten gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 zu, beginnt die Frist grundsätzlich mit der Einreise oder jedenfalls alsbald danach zu laufen.

2. Auch wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter bei der Einreise noch nicht abschließend behördlich geklärt ist, muß der Erwerbsberechtigte grundsätzlich innerhalb dieser Frist die Erwerbserklärung abgeben.

3. Erklärungen des Erwerbsberechtigten gegenüber dem Bundesverwaltungsamt oder der Ausländerbehörde können nur dann als Erwerbserklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 angesehen werden, wenn ihr Erklärungsgehalt hinreichend deutlich ist.

Urteil des 1. Senats vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 -

I. VG Hamburg vom 15.12.1994 - Az.: 13 VG 2860/93 -
II. OVG Hamburg vom 27.06.1995 - Az.: OVG Bf III 38/95 -

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