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Hinausschieben

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 17/08 vom 14.03.2008

Rechtsgebiete:AGG, BG LSA, GO LSA, Verf LSA, Richtlinie 2000/78/EG, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Anhörung, Hinausschieben, Interesse, dienstliches, Passivlegitimation, Prüfungsumfang, gerichtlicher, Ruhestand
Stichwort:Hinausschieben
Leitsatz:1. Offen bleibt, ob § 41 Abs. 2 BG LSA dem Beamten ein subjektives öffentliches Recht gewährt und damit die Antragsbefugnis zu bejahen ist.

2. Zur Passivlegitimation eines angegangenen Ministeriums.

3. Zu den Voraussetzungen des Hinausschiebens des Eintrittes in den Ruhestand gemäß § 41 Abs. 2 BG LSA.

4. Zum Inhalt des "dienstlichen Interesses" im Sinne von § 41 Abs. 2 BG LSA.

5. Zum gerichtlichen Überprüfungsumfang einer ablehnenden Entscheidung über das Hinausschieben des Eintrittes in den Ruhestand gemäß § 41 Abs. 2 BG LSA.

6. Nach Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ist ein Hinausschieben des Eintrittes in den Ruhestand rechtlich unmöglich.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 M 17/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 8/08 vom 13.03.2008

Rechtsgebiete:NBG, VwGO
Schlagworte:Altersgrenze, Eintritt, Hinausschieben, Ruhestand
Stichwort:Hinausschieben
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 ME 8/08

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 86/07 vom 10.07.2007

Rechtsgebiete:LSA-VwVfG, LSA-AG-VwGO, VwGO, LSA-RiG, LSA-BG, LSA-UrlVO
Schlagworte:Abbruch, Bewilligung, Erholungsurlaub, Geltendmachung, nachträgliche, Hinausschieben, Passiv-Legitimation, Widerruf, Wunsch
Stichwort:Hinausschieben
Leitsatz:1. Der Präsident des Landgerichts hat als Behörde i. S. v. § 1 Abs. 2 VwVfG LSA die Verwaltungsakte über die Bewilligung von Erholungsurlaub und die Versagung von dessen Widerruf erlassen und war hierzu auch als eigenständige Behörde (Amt des Präsidenten des Landgerichts) gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 AG GVG LSA i. V. m. §§ 3 Satz 2 RiG-LSA, 89 Abs. 1 Satz 1 und 2 BG LSA, 10 UrlVO befugt.

2. Die Klage ist gemäß § 8 Satz 2 AG VwGO LSA gegen den Präsidenten des Landgerichts als Landesbehörde zu richten.

3. § 10 Abs. 2 UrlVO setzt grundsätzlich voraus, dass der Wunsch nach Hinausschieben oder Abbruch des Urlaubs nicht erst nachträglich geäußert wird.

4. Zu Sinn und Zweck der Urlaubsregelungen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 86/07


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