1. Der krankheitsbedingte Arbeitsplatzverlust und die infolge gesundheitlicher Einschränkungen bestehende Unmöglichkeit, in dem erlernten und in dem zuletzt ausgeübten Beruf zu arbeiten, stellen eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG dar.
2. Die Unmöglichkeit, in dem erlernten und dem zuletzt ausgeübten Beruf zu arbeiten, ist nicht bereits dann nachgewiesen, wenn die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes erfolglos geblieben sind, sondern erst dann, wenn auch eigene Bemühungen nicht zum Erfolg geführt haben.
Die §§ 86 ff. SGB VIII sind auch auf eine Betreuung in Kindertagesstätten anwendbar. Als "Leistung" der Jugendhilfe ist sie bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ungeachtet dessen "fortsetzungsfähig", dass das Leistungsangebot an Ganztagsplätzen von Jugendhilfeträger zu Jugendhilfeträger unterschiedlich ausgestaltet sein kann (hier: institutionelle Förderung statt Pflegesatzfinanzierung).
1. Der Anspruch des örtlich unzuständig gewordenen Jugendhilfeträgers aus § 89 c Abs. 1 SGB VIII auf Erstattung seiner nach dem Zuständigkeitswechsel im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII getätigten Aufwendungen setzt die unverzügliche Unterrichtung des zuständig gewordenen örtlichen Trägers (§ 86 c Satz 2 SGB VIII) nicht voraus.
2. Eine die Weiterleistungspflicht des bisher zuständig gewesenen örtlichen Jugendhilfeträgers aus § 86 c Satz 1 SGB VIII beendende "Fortsetzung" der Leistung durch den zuständig gewordenen örtlichen Träger kann auch in dessen Leistungsablehnung bestehen.
Der Anspruch des örtlich unzuständig gewordenen Jugendhilfeträgers aus § 89 c Abs. 1 SGB VIII auf Erstattung seiner nach dem Zuständigkeitswechsel im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII getätigten Aufwendungen setzt die unverzügliche Unterrichtung des zuständig gewordenen örtlichen Trägers (§ 86 c Satz 2 SGB VIII) nicht voraus.
Entgegen 15.3.3 a BAföGVwV sind hochschulbedingte Verzögerungen der Ausbildung nicht nur insoweit als schwerwiegende Gründe i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anzuerkennen, als sie die durch die Studienabschlußförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG abgedeckten zwölf Monate überschreiten.
Urteil des 5. Senats vom 30. Juni 1999 - BVerwG 5 C 40.97 -
I. VG Freiburg vom 29.09.1995 - Az.: VG 7 K 1176/95 -
II. VGH Mannheim vom 21.11.1996 - Az.: VGH 7 S 3056/95 -