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Hilfskasse

Entscheidungen der Gerichte

BGH – Urteil, IX ZR 37/06 vom 19.05.2009

a) Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derartiger Forderungen entsprechend anzuwenden.

b) Ob die Parteien der Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gewollt haben, ob diese der Billigkeit entspricht und ob ein Unterhaltsberechtigter, der selbst über eigene Einkünfte verfügt, bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens im Rahmen einer Abtretung zu berücksichtigen ist, hat das Prozessgericht zu prüfen.

c) Anfechtungsrechtlich gilt die Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, mit dem Wirksamwerden der Abtretung als vorgenommen, auf die späteren einzelnen Bezugszeitpunkte kommt es für die Anfechtbarkeit nicht mehr an.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 16 UF 149/08 vom 08.01.2009

Nach der Scheidung ist der betreuende Elternteil des gemeinsamen achtjährigen Kindes auch nach neuem Unterhaltsrecht nicht verpflichtet, das Kind - abweichend von der während der Ehe praktizierten Kindesbetreuung - ganztägig in eine Fremdbetreuung zu geben, um selbst einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken.

BGH – Urteil, VIII ZR 57/02 vom 21.05.2003

Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung in einem Handelsvertretervertrag, wonach der Handelsvertreter mit der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs auf Leistungen aus einer unternehmerfinanzierten Altersversorgung (Treuegeld) verzichtet.

BAG – Urteil, 9 AZR 57/97 vom 24.03.1998

Leitsätze:

1. Gehen die Gesellschaftsanteile ohne Liquidation der Gesellschaft auf eine Person über, so haftet der Übernehmer für die Schulden der Gesellschaft nicht nur als früherer Gesellschafter, sondern auch als neuer Schuldner der Gesellschaftsgläubiger (Anschluß an BGH Urteil vom 10. Dezember 1990 - II ZR 256/89 - BGHZ 113, 132 = AP Nr. 1 zu § 27 HGB).

2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abkürzung der Sonderverjährungsfrist nach § 159 Abs. 3 HGB a. F. (BGHZ 87, 286 = AP Nr. 5 zu § 128 HGB) rechtfertigt keine allgemeine Haftungsbegrenzung.

Aktenzeichen: 9 AZR 57/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 24. März 1998
- 9 AZR 57/97 -

I. Arbeitsgericht
Mönchengladbach
- 5 Ca 1234/94 -
Urteil vom 07. Juni 1995

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 5 (11) Sa 826/96 -
Urteil vom 14. November 1996

EUGH – Urteil, C-454/93 vom 29.06.1995

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das für die Anwendung von Artikel 71 der Verordnung Nr. 1408/71 insgesamt bestimmende Merkmal ist, daß der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen wohnt, dessen Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung gegolten haben. Daraus folgt, daß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dieser Vorschrift auf arbeitslose Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und die während ihrer letzten Beschäftigung in dem Mitgliedstaat wohnten, in dem sie beschäftigt waren, auch dann anwendbar ist, wenn die zuständigen Behörden zweier Mitgliedstaaten als Ausnahme von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung gemäß Artikel 17 der Verordnung vereinbart haben, daß der Arbeitnehmer weiterhin den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit eines dieser Mitgliedstaaten unterliegen soll, der nicht derjenige ist, in dessen Gebiet der Arbeitslose beschäftigt war.

2. Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 ist auf arbeitslose Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und die während ihrer letzten Beschäftigung zwar in dem Mitgliedstaat, in dem sie beschäftigt waren, wohnten, aber aufgrund einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlagen, auch dann anwendbar, wenn die genannte Vereinbarung zu einer Zeit geschlossen wurde, als der Arbeitnehmer schon in ein und demselben Mitgliedstaat wohnte und arbeitete.

Im Wortlaut des Artikels 17 deutet nämlich nichts darauf hin, daß die Mitgliedstaaten die ihnen durch diese Bestimmung eingeräumte Möglichkeit abweichender Vereinbarungen nur für die Zukunft ausüben könnten. Geist und Regelungszusammenhang des Artikels 17 gebieten es vielmehr, daß eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung im Interesse des betroffenen Arbeitnehmers auch für bereits abgelaufene Zeiträume geschlossen werden kann.

OLG-KOELN – Urteil, 12 U 37/05 vom 19.01.2006

BSG – Urteil, B 7a/7 AL 70/04 R vom 17.03.2005


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