1. Die Eintreffzeit des § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD gilt für das erste geeignete Rettungsmittel.
2. Der Rettungswagen (RTW) kann wegen seiner Funktion im Rettungsdienst das erste geeignete Rettungsmittel sein, das am Einsatzort eintrifft.
3. Ob die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst bedarfsgerecht ist, beurteilt sich nach dem allgemeinen Bedarfsbemessungsgrundsatz des § 2 Abs. 1 BedarfVO-RettD. Die Eintreffzeit des § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD ist dabei ergänzend als grobe Orientierungshilfe heranzuziehen.