Die Feststellung eines behaupteten traumatisierenden Ereignisses ist Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung, nicht aber Gegenstand eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Mit einem in der mündlichen Verhandlung bloß hilfsweise gestellten Beweisantrag begibt sich der Betroffene nicht des Rechts, wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs zu rügen, dass der Antrag im Urteil aus Gründen abgelehnt wird, die im Prozessrecht keine Stütze finden (Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Stellt ein Verfahrensbeteiligter in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag nur hilfsweise, kann er sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mehr berufen.