1. Der Arbeitgeber ist nach Nr. 3 des Tarifvertrags zur Beschäftigungssicherung für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 10. März 1994 lediglich verpflichtet, dem Auszubildenden die Übernahme in ein sich unmittelbar an die Berufsausbildung anschließendes Arbeitsverhältnis für die Dauer von sechs Monaten anzubieten (im Anschluß an das Senatsurteil vom 14. Mai 1997 - 7 AZR 159/96 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Übernahme ins Arbeitsverhältnis).
2. Die Übernahme in ein erst später beginnendes Arbeitsverhältnis kann auch nicht im Wege des Schadensersatzes (Naturalrestitution) verlangt werden (entgegen LAG Niedersachsen Urteil vom 24. August 1995 - 7 Sa 882/95 - LAGE § 611 BGB Einstellungsanspruch Nr. 3).
Aktenzeichen: 7 AZR 811/96
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 14. Oktober 1997
- 7 AZR 811/96 -
I. Arbeitsgericht
Stuttgart
Urteil vom 04. März 1996
- 19 Ca 10612/95 -
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
Urteil vom 12. November 1996
- 8 Sa 60/96 -
Seit 1. Juli 1995 richtet sich im Freistaat Sachsen die Eingruppierung der Lehrkräfte, auf deren Arbeitsverhältnisse der BAT-O Anwendung findet, nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 in Verbindung mit landesrechtlichen Richtlinien.
Hinweise des Senats:
Eingruppierung einer "Diplomlehrerin für Englisch", die nicht über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung
Aktenzeichen: 6 AZR 71/96
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 25. September 1997
- 6 AZR 71/96 -
I. Arbeitsgericht
Chemnitz
Urteil vom 28. März 1995
- 12 Ca 9930/94 -
II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
Urteil vom 29. Dezember 1995
- 4 Sa 808/95 -
Leitsatz:
Die in § 55 TVK begründete Verpflichtung durch Tarifvertrag die Grundvergütungen und Tätigkeitszulagen für Musiker an rechtsverbindliche allgemeine Veränderungen der Grundvergütungen der unter den BAT fallenden Angestellten des Bundes sinngemäß anzupassen, umfaßt nicht die Verpflichtung in die tarifliche Anpassungsregelung andere Arbeitsbedingungen, wie z.B. über die Arbeitszeit, einzubeziehen.
Aktenzeichen: 6 AZR 77/96
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 25. September 1997
- 6 AZR 77/96 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 07. März 1995
Köln - 17 Ca 6896/94 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 07. Dezember 1995
Köln - 5 (3) Sa 589/95 -
Überträgt ein Arbeitgeber die Rechte aus einer Rückdeckungsversicherung, die zur Finanzierung einer Versorgungszusage geschlossen wurde, dem begünstigten Arbeitnehmer unter der aufschiebenden Bedingung, daß ein Vergleichs- oder Konkursantrag gestellt wird, so ist eine solche Forderungsabtretung in der Regel als Gläubigerbenachteiligung anfechtbar (§§ 29 ff. KO). Ob sie sogar als Gesetzesumgehung nichtig ist, bleibt unentschieden.