Wird mit dem Hauptantrag die Aufnahme in eine bestimmte Schule und mit dem Hilfsantrag die Aufnahme in eine bestimmte andere Schule beantragt, so sind die Streitwerte nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammenzurechnen.
1. Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt.
2. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.
1. Der öffentliche Arbeitgeber kann dem Anspruch des unterlegenen Mitbewerbers auf Besetzung der Stelle nicht entgegenhalten, er habe die Stelle endgültig einem Konkurrenten übertragen, wenn er hierdurch dessen einstweiligen Rechtsschutz vereitelt hat, Art. 19 Abs. 4 GG. Der unterlegene Bewerber hat Anspruch darauf, dass der öffentliche Arbeitgeber bis zum Abschluss des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes jede Maßnahme unterlässt, die geeignet ist, vollendete Tatsachen zu schaffen.
2. Es ist sachlich gerechtfertigt, ein Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, wenn die Stellenausschreibung wesentliche Fehler enthält. Mit dem berechtigten Abbruch des Verfahrens erledigen sich auch die Verfahrensrechte der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG.
Für einen von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärten Hilfsantrag kann nach § 33 Abs. 1 Satz 1 RVG ein gesonderter Gegenstandswert festgesetzt werden, wenn die gerichtliche Streitwertfestsetzung den Wert des Hilfsantrags nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht berücksichtigt; § 32 Abs. 1 RVG steht dem nicht entgegen.
Für eine Klage, die sich unmittelbar gegen den Widerruf eines für Deutschland erteilten europäischen Patents durch eine Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts richtet, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.
Wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch in einem Vergleich mitgeregelt (hier: höhere Sozialplanabfindung), ist der Hilfsantrag streitwertmäßig zu berücksichtigen.
1. Außer Kraft getretene Normen können regelmäßig nicht mehr in einem Normenkontrollverfahren überprüft werden, es sei denn, der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse daran, die Unwirksamkeit der angegriffenen Norm auch gerade für die Vergangenheit festgestellt zu wissen, entweder weil die aufgehobene Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag oder weil die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten Verhaltens hat, das Rechte des Antragstellers berührt hat bzw. künftig berühren kann.
2. Neben einem Feststellungsantrag kann nicht hilfsweise die Feststellung der Erledigung begehrt oder die Erledigung der Hauptsache erklärt werden.
1. Im Gemeinschaftsbetrieb besteht das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung nach § 99 BetrVG ausschließlich gegenüber dem Vertragsarbeitgeber des betroffenen Arbeitnehmers.
2. Voraussetzung für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingruppierung ist die Anwendbarkeit einer Vergütungsordnung auf das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil von einem tarifgebundenen auf einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber über, ist der neue Arbeitgeber bei Neueinstellungen nicht bereits wegen des Betriebsübergangs an die tarifliche Vergütungsordnung gebunden. Die Anwendbarkeit der tariflichen Vergütungsordnung auf Neueinstellungen bedarf in diesem Fall vielmehr eines zusätzlichen Geltungsgrundes.
Die dem Betriebsrat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG obliegende Pflicht, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zu unterstützen, berechtigt ihn nicht stets und einschränkungslos, den Aufsichtsbehörden die vom Arbeitgeber elektronisch erfaßten tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten der Arbeitnehmer namensbezogen mitzuteilen. Aus Gründen des Datenschutzes muß er vielmehr im Einzelfall die Erforderlichkeit der Datenweitergabe prüfen und hierbei die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigen.
Das Benachteiligungsverbot nach § 8, § 46 Abs. 5 SächsPersVG kann den Arbeitgeber verpflichten, bei einer für eine Höhergruppierung maßgeblichen Beurteilung eines teilweise freigestellten Personalratsmitglieds auch dessen Werdegang ohne Freistellung fiktiv nachzuzeichnen und die Ergebnisse der Nachzeichnung neben der Bewertung der dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen.
1. Verlangt ein Arbeitnehmer, seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu verringern und die verringerte Arbeitszeit in einer bestimmten Weise zu verteilen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer sowohl die Verringerung der Arbeitszeit als auch die Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Ist für den Arbeitgeber erkennbar, daß der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit von der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit abhängig machen will, kann der Arbeitgeber nur einheitlich das Änderungsangebot annehmen oder ablehnen.
2. Läßt sich der Arbeitgeber auf eine Erörterung des Wunsches des Arbeitnehmers nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit nicht ein, so verstößt der Arbeitgeber damit gegen die ihm nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TzBfG obliegende Verhandlungspflicht. Eine Verletzung dieser Obliegenheit hat weder die Fiktion einer Zustimmung noch die Verwirkung des Rechts zur Folge, das Änderungsangebot des Arbeitnehmers abzulehnen.
3. Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Teilzeitverlangens nach § 8 TzBfG ist regelmäßig auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Arbeitgeber die Ablehnung erklärt hat.
1. Der Vorwurf des Rechtsmißbrauchs ist gegenüber dem Antrag des Betriebsrats auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung keine beachtliche Einwendung.
2. Für einen Antrag, dem Arbeitgeber die Anordnung bestimmter Arbeitsschichten zu untersagen, fehlt dem Betriebsrat die Antragsbefugnis, wenn insoweit sein Mitbestimmungsrecht vom Arbeitgeber nicht in Frage gestellt wird.
1. Ist die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit durch Tarifvertrag geregelt, können die Betriebsparteien die Ausbildungszeit nicht durch Betriebsvereinbarung verlängern. Eine solche Regelung ist wegen Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam.
2. Für volljährige Auszubildende kann die Summe der Berufsschulzeit und der betrieblichen Ausbildungszeiten kalenderwöchentlich größer sein als die regelmäßige tarifliche Wochenausbildungszeit.
Das Interesse des Arbeitnehmers an der Aufnahme einer Bestimmung zur auflösenden Bedingung in einem Arbeitsvertrag kann ein Sachgrund für die Vereinbarung sein.
1. Der Freistaat Sachsen war nach der Ursprungsfassung des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit berechtigt, Altersteilzeitwünschen von Grundschullehrern, die zwar das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hatten, ohne weiteres abzulehnen.
2. Hat der - auch öffentliche - Arbeitgeber eine Entscheidung nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB zu treffen, ist diese Entscheidung in vollem Umfange auf ihre Billigkeit gerichtlich überprüfbar. Stellt das Gericht fest, daß sie unbillig ist, hat es eine eigene Sachentscheidung zu treffen.
1. Die Ausschlußfrist für Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegenüber der Sozialkasse nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VTV findet nach Satz 2 nur dann keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber erstmals zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen wird. Dies trifft nicht auf einen Arbeitgeber zu, der bereits am Sozialkassenverfahren teilgenommen hat, dann aber die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung zu Beiträgen bestreitet. Die rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung der rückständigen Beiträge ist weder als rückwirkende Heranziehung zur Meldung anzusehen noch damit vergleichbar.
2. Die Erstattungsansprüche für Urlaubsgeld und Lohnausgleich nach §§ 9 und 12 VTV setzen gem. § 14 Abs. 4 VTV nicht nur ein rechnerisch ausgeglichenes Beitragskonto des Arbeitgebers voraus. Erforderlich ist weiterhin, daß er auch vollständig seiner Meldepflicht nach § 15 VTV nachgekommen ist.
1. Im Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG hat der Kammervorsitzende allein und nicht die Kammer zu entscheiden. Diese Zuständigkeit besteht auch dann, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat darüber streiten, ob sie bereits eine sie bindende entsprechende Regelung vereinbart haben.
2. Die Einigung über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden kann auch durch eine sog. Regelungsabsprache bzw. Regelungsabrede erfolgen. Die Regelungsabsprache bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses.
3. Ist dem Hauptantrag des Antragstellers im Beschlussverfahren durch das Arbeitsgericht entsprochen worden, so war über seinen Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Auf die Beschwerde des Antragsgegners muss aber das Beschwerdegericht, das den Hauptantrag für unbegründet hält, gleichwohl über den Hilfsantrag entscheiden, ohne dass es eines besonderen Antrages oder gar des Ausschlussrechtsmittels des Antragstellers bedarf.
4. Streiten die Beteiligten über die Person des Vorsitzenden, indem sie jeweils eine andere Persönlichkeit vorschlagen, wird vom Arbeitsgericht regelmäßig ein Dritter zu bestellen sein, den kein Beteiligter benannt und gegen den kein Beteiligter berechtigte Einwendungen erhoben hat.
Pädagogische Unterrichtshilfen im Land Berlin können Lehrkräfte iSd. § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O und der Berliner Lehrerrichtlinien sein.
1. Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist im Asylprozess grundsätzlich nur als Hilfsantrag zulässig und deshalb regelmäßig auch so auszulegen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Die Feststellung in dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, wird in aller Regel gegenstandslos, wenn die Klage auf Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG Erfolg hat.
1. Die öffentliche Verwaltung ist verpflichtet, die Besetzung eines öffentlichen Amtes bis zum Abschluß eines Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes zu unterlassen, das ein Mitbewerber gegen die Stellenbesetzung angestrengt hat.
2. Ein öffentliches Amt wird dann besetzt, wenn dem ausgewählten Bewerber eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt wird, die der Ausgestaltung dieses Amtes entspricht.
3. Werden nach der Besetzung eines öffentlichen Amtes Fehler festgestellt, die das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflußt haben können, so besteht kein Anspruch des abgelehnten Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG, das Auswahlverfahren zu wiederholen, wenn ihm ausreichend Gelegenheit für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gewährt worden war.
Der Ausschluß von Hochschullehrern aus dem Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages durch § 1 Abs. 2 des 31. Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 18. Oktober 1973 ist nicht gleichheitswidrig.
Die Rechtsprechungsgrundsätze zum tariflichen Ausschluß der ordentlichen Kündigung sind nicht ohne weiteres auf einen vertraglichen Kündigungsausschluß für einen überschaubaren Zeitraum (im Fall: ein Jahr) bzw. auf eine entsprechende Befristung zu übertragen.
1. Zu den Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine vorhandene Erschließungsanlage vorliegt, eine vor Inkrafttreten des BBauG geschlossene Ansiedlungsvereinbarung bzw. eine frühere Beitragserhebung die Erschließungsbeitragspflicht ausschließen und eine Verwirkung des Beitragserhebungsrechts der Gemeinde gegeben ist (s. I.).
2. Allein die Tatsache, dass eine Teilstrecke einer einheitlich ausgebauten Durchgangsstraße von einer anderen Teilstrecke in einem stumpfen Winkel von 120° anknickt, unterbricht nicht das einheitliche Erscheinungsbild dieser Straße. Daher liegt in einem solchen Fall in der Regel eine einheitliche Erschließungsanlage vor (s. II.1.).
3. a) Ein Hauptsammler von 2 m Durchmesser kann im Rahmen der Straßenentwässerungskosten nicht in vollem Umfang in den Erschließungsbeitrag einfließen. Die Berechnung des berücksichtigungsfähigen Anteils kann nur so erfolgen, dass die (fiktiven) Kosten zugrunde gelegt werden, die allein für die Entwässerung des betreffenden Erschließungsgebietes erforderlich gewesen wären.
b) Der Gemeinde steht bezüglich der Frage, was als erforderlich in diesem Sinne anzusehen ist, ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotzdem ist es Sache des Gerichts, die berücksichtigungsfähigen Kosten der Straßenentwässerung zu ermitteln. Der der Gemeinde zustehende Beurteilungsspielraum wirkt sich lediglich so aus, dass das Gericht die tatsächlichen Annahmen, welche die Gemeinde ihren (vom Gericht anzufordernden) Vergleichsberechnungen zugrunde legt, nicht in vollem Umfang gerichtlich überprüfen darf (s. insges. zu 3.: II.2.).
4. Über einen auf einen Beitragserlass gerichteten Hilfsantrag ist auch dann zu entscheiden, wenn der Hauptantrag (nur) teilweise abgelehnt wird. Der Hilfsantrag ist in solchen Fällen regelmäßig so auszulegen, dass der Erlass hilfsweise in der Höhe begehrt wird, in welcher der Hauptantrag abgelehnt worden ist (s. III.).
Nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsvertrags besteht, sofern nicht tarifvertraglich oder einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung.
Der gesetzliche Anspruch auf Nachteilsausgleich dient auch - wie eine Abfindung aus einem Sozialplan - dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die Arbeitnehmer infolge ihrer Entlassung auf Grund einer Betriebsänderung erleiden. Diese teilweise Zweckidentität berechtigt den Arbeitgeber, eine gezahlte Sozialplanabfindung auf einen dem Arbeitnehmer geschuldeten Nachteilsausgleich anzurechnen.
Die Tarifvertragsparteien verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn sie übernommene Beschäftigte im Sinne einer Besitzstandswahrung entsprechend ihrer bisherigen Vergütung eingruppieren und nicht der Stammbelegschaft gleichstellen.
Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung kann eine dienstzeitunabhängige Dynamik der bestehenden Versorgungsanwartschaften nur bei Vorliegen triftiger Gründe beseitigen. Wirtschaftlich triftige Gründe fehlen, wenn bereits nach der vereinbarten Dynamisierungsregelung bei einer langfristigen Substanzgefährdung des Unternehmens eine Erhöhung der Versorgungsanwartschaften unterbleiben darf.