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Hilfeplan

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 ME 184/08 vom 11.06.2008

Rechtsgebiete:SGB VIII, VwGO
Schlagworte:Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, fachärztliche Stellungnahme, einstweilige Anordnung, Ermessen, Beurteilungsspielraum, geeignete Hilfemaßnahmen, Hilfeplan
Stichwort:Hilfeplan
Leitsatz:1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist auch in den Fällen eines nicht "auf Null" reduzierten Ermessens oder Beurteilungsspielraums zulässig, wenn nur dadurch ein der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG genügender effektiver Rechtsschutz erreicht werden kann und es ferner überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine erneute - fachgerechte - Ausübung des Ermessens bzw. Ausnutzung des Beurteilungsspielraums zugunsten des Antragstellers ausgehen wird.

2. Die Feststellung, ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft als Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegt, ist ebenso wie die Entscheidung nach § 35 a Abs. 2 SGB VIII, ob eine bestimmte Hilfe zur Deckung des Bedarfs im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, vom Jugendamt aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz zu treffen, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme erforderlich ist.

3. Der nach § 35 a Abs. 1 a SGB VIII zur Feststellung der Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) einzuholenden fachärztlichen Stellungnahme kann jedoch auch für die Beurteilung dieser Fragen eine sowohl vom Jugendamt als auch vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigende beachtliche Aussagekraft zukommen.

4. Das Fehlen eines schriftlichen Hilfeplans nach § 36 Abs. 2 SGB VIII steht dem Erlass einer auf die Durchführung einer bestimmten geeigneten und notwendigen Hilfemaßnahme gerichteten und wegen der Eilbedürftigkeit der Hilfe erforderlichen einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht entgegen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 ME 184/08



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 E 10212/07.OVG vom 26.03.2007

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Beeinträchtigung, Behinderung, Beurteilungsspielraum, Entscheidungsprozess, Eingliederungshilfe, Förderunterricht, geistig, geistige Behinderung, Hilfeplan, Jugendhilfe, Jugendhilferecht, Leben in der Gesellschaft, Kontrolle, kooperativ, Leistungsstörung, legasthen, Legasthenie, Legasthenietherapie, Lese-Rechtschreibschwäche, Lese-Rechtschreibstörung, pädagogisch, psychosomatische Reaktion, Rechtschreibschwäche, Rechtschreibstörung, Schulängste, Schule, Schulphobie, Schulprobleme, seelisch, seelische Behinderung, seelische Gesundheit, seelische Störung, sekundär, Sekundärfolge, sozialer Kontakt, Teilhabe, unbestimmter Rechtsbegriff, Vereinzelung, Versagensängste, Verweigerung
Stichwort:Hilfeplan
Leitsatz:1. Eine Lese-Rechtschreibstörung oder Legasthenie (ICD 10 - F 81.0) stellt keine seelische Störung dar und führt deshalb als solche nicht zu einer Abweichung der seelischen Gesundheit eines Kindes oder Jugendlichen vom alterstypischen Zustand im Sinne von § 35a Abs. 1 SGB VIII.

2. Zwar kann es als Sekundärfolge einer Legasthenie zu einer seelischen Störung oder psychosomatischen Reaktion des Kindes oder Jugendlichen kommen. Die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII sind jedoch auch dann nur erfüllt, wenn die sekundäre seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass dadurch die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bloße Schulprobleme und Schulängste genügen hierfür nicht.

3. Die Auslegung und Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 35a Abs. 1 SGB VIII unterliegt einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Ein - verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer -Beurteilungsspielraum steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe erst im Hilfeplanverfahren aufgrund des dort gebotenen kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses bezüglich der im Einzelfall angezeigten Hilfe zu.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 E 10212/07.OVG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 2 O 20/06 vom 04.07.2006

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Beurteilungsspielraum, Eingliederungshilfe, Hilfeplan, Kinder- und Jugendhilfe, lerntherapeutische Förderung
Stichwort:Hilfeplan
Leitsatz:Dem Jugendhilfeträger steht bei der Entscheidung über die Gewährung von Eingliederungshilfe ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 2 O 20/06

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LB 111/02 vom 19.03.2003

Rechtsgebiete:BSHG, SGB VIII
Schlagworte:Behinderung, drohende, Behinderung, seelische, Hilfeplan, Internat (Ausland), Selbstbeschaffung, Wunsch- und Wahlrecht
Stichwort:Hilfeplan
Leitsatz:Zur Beseitigung oder Milderung einer seelischen Behinderung eines Schulkindes oder zur Verhütung einer drohenden Behinderung und zur Eingliederung des Kindes in die Gesellschaft kann im Einzelfall die Betreuung in einer Internatsschule im Ausland geeignet und erforderlich sein. In diesem Fall hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der von den Eltern selbst beschafften Maßnahme ab der Antragstellung zu übernehmen, auch wenn das Kind sich schon längere Zeit in dem Internat aufhält und die Eltern bis dahin die Kosten getragen haben. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Hilfeplan und Leistungs- und Entgeltvereinbarungen mit dem Träger des Internats nicht bestehen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 LB 111/02


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