Die durch § 104 BSHG iVm § 97 Abs. 2 BSHG begründete Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe des Herkunftsortes des Hilfeempfängers endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Hilfeempfängers.
Die Erstattungsregelung des § 10 b Abs. 1 AsylbLG ist eindeutig und abschließend. Eine analoge Anwendung des § 10 a Abs. 1 AsylbLG mit der Folge, dass bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts die Behörde, in deren Bereich sich der Hilfeempfänger vor der Aufnahme in die Einrichtung tatsächlich aufgehalten hat, zur Kostenerstattung herangezogen wird, ist nicht möglich.
Aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG ergibt sich, dass in jedem Fall eine Ermessensentscheidung bezüglich der Erhöhung des Mindestbetrages getroffen werden muss, unbeschadet der Erhöhung dieses Betrages nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG.