Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung (§ 27 SBG-VIII) setzt einen objektiven Ausfall der Erziehungsleistung der Eltern voraus; eine generell bestehende Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen ist hierfür grundsätzlich nicht ausreichend (a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 29.05.1995 - 7 S 259/94 - , ESVGH 45, 292, zu § 27 SGB-VIII in der bis 31.03.1993 geltenden Fassung).
Eine - schulergänzende - Legastheniker-Therapie kann daher im Regelfall nicht auf der Grundlage des § 27 SGB-VIII gewährt werden.