JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > H > Hilfe zur Erziehung
| Rechtsgebiete: | SGB III, SGB VIII |
| Schlagworte: | Ausbildungsgeld, Heimunterbringung, Hilfe für junge Volljährige, Hilfe zur Erziehung, Jugendhilfe, Kostenbeitrag, Zweck, Zweckgleichheit, Zweckidentität |
| Stichwort: | Hilfe zur Erziehung |
| Leitsatz: | Die Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII bzw. die Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 34 SGB VIII einerseits und das Ausbildungsgeld nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III andererseits dienen dem gleichen Zweck, nämlich (auch) der Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen. Ausbildungsgeld nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist daher gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII unabhängig von einem Kostenbeitrag zur Deckung der Kosten der Jugendhilfemaßnahme einzusetzen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 PA 250/08 | |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII, BGB |
| Schlagworte: | Verwandtenpflege, Großeltern, Herkunftsfamilie, erzieherisches Defizit, Hilfe zur Erziehung |
| Stichwort: | Hilfe zur Erziehung |
| Leitsatz: | Auch Großeltern, denen durch Beschluss eines Vormundschaftsgerichts alle Angelegenheiten der elterlichen Sorge i. S. v. § 1630 Abs. 3 BGB übertragen wurden, können einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege haben, wenn sie den Bedarf des Kindes nicht (mehr) freiwillig unentgeltlich decken wollen und ihm mangels Leistungsfähigkeit nicht zum Unterhalt verpflichtet sind. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 A 54/08 | |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII, SGB X |
| Schlagworte: | Hilfe zur Erziehung, Kostenerstattung, örtliche Zuständigkeit, Wechsel der Zuständigkeit, Ausschlussfrist |
| Stichwort: | Hilfe zur Erziehung |
| Leitsatz: | Der Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unterliegt der Aus-schlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X. Er erlischt mit der Versäumung der Ausschlussfrist. Der Erstattungsanspruch kann auch konkludent geltend gemacht werden, erforderlich ist mindestens ein unbedingtes Einfordern der Leistung. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 A 65/08 | |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII |
| Schlagworte: | Anwendungsbereich, Aufnahme, aufnehmen, befristet, betreuen, Betreuung, Betrieb, Betriebserlaubnis, bezahlen, Bezahlung, Beziehung, Bezugsperson, Bindung, Dauer, dauerhaft, einbinden, Einbindung, Eingliederungshilfe, Einrichtung, Einrichtungsträger, Eltern, emotional, Entgelt, Erlaubnis, erstatten, Erstattung, Erwerbszweck, Erziehungshilfe, Erziehungsstelle, Fachfamilie, familiär, Familie, familienähnlich, Familienleistungsausgleich, Familienpflege, fortdauernd, Gewährung, Haushalt, Hilfe, Hilfe zur Erziehung, Indiz, indiziell, Jugendhilfe, Jugendlicher, Kind, Kindergeld, Kindertagespflege, Kosten, Kostenerstattung, kurzfristig, leben, Leistung, Leistungsträger, letztverantwortlich, Letztverantwortlichkeit, Mitarbeiter, pädagogisch, Pauschalbetrag, Personensorgeberechtigter, persönlich, Pflege, pflegen, Pflegeeltern, Pflegeerlaubnis, Pflegekind, Pflegeperson, über Tag und Nacht, örtlich, sonstige betreute Wohnform, Träger, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, verantwortlich, Verantwortlichkeit, Verbleib, Verbundenheit, Verhältnis, vermitteln, Vollzeitpflege, Wechsel, Weisung, weisungsberechtigt, Weisungsrecht, zuständig, Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel |
| Stichwort: | Hilfe zur Erziehung |
| Leitsatz: | 1) Pflegeperson im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist nur, wer der Sache nach "Vollzeitpflege" im Sinne von § 33 SGB VIII leistet und nicht etwa ein Kind oder einen Jugendlichen in einer "Einrichtung" oder einer "sonstigen betreuten Wohnform" im Sinne von § 34 SGB VIII betreut. 2) Für die Abgrenzung der Formen der Vollzeitpflege von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII ist entscheidend, ob das Kind bzw. der Jugendliche an die betreuende Person selbst vermittelt wurde, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich ist, oder ob das Kind bzw. der Jugendliche nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wurde, die Verantwortung daher zumindest mit anderen geteilt wird und unabhängig von der betreuenden Person weiterbestehen würde. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10444/08.OVG | |
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