1. Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 SGB XII verliert bei dem gleichzeitigen Bezug von Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII nicht seinen selbstständigen Charakter.
2. Der Bezug von Wohngeld einer pflegebedürftigen Person in Heimunterbringung war daher bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 SGB XII mitumfassten, nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG 2005 ausgeschlossen.
Bezieht ein Haushaltsangehöriger des Rundfunkbefreiungsantragstellers Hilfe zum Lebensunterhalt ist diese bei der Einkommensberechnung ebenfalls nicht in Ansatz zu bringen.
Ein die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht rechtfertigender besonderer Härtefall (§ 6 Abs. 3 RGebStV) liegt nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV zustände, er einen solchen Antrag aber nicht stellen will.
1. Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Tatbestände sind nach der Systematik sowie Sinn und Zweck des Regelwerks abschließend. Deshalb rechtfertigt lediglich der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV), nicht aber das Bestehen eines Anspruchs auf eine derartige Sozialleistung eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
2. Die Anknüpfung an den Bezug der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV aufgeführten Sozialleistungen und nicht das Bestehen eines Anspruchs auf sie ist auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Nach der Regelungssystematik des § 6 RGebStV ist es ausgeschlossen, dass ein Rundfunkteilnehmer, der es bewusst unterlässt, Leistungen nach dem SGB XII zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, sich stattdessen eine Befreiung über die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV sichert.
1. Zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG und den Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz besteht ein Nach- bzw. Vorrangverhältnis i.S.v. § 104 Abs. 1 S. 2 SGB X.
2. Der Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz gilt, soweit der Antragsberechtigte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG erhalten hat, nach § 107 Abs. 1 SGB X (analog) auch dann als erfüllt, wenn der Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Grundsicherung identisch sind.
Für die Erzielung des Einkommens notwendige Fahrtkosten, die nicht für Fahrten auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, können nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) vom Einkommen abgesetzt werden.
1. Der Begriff der Aufwendungen in § 8 AGBSHG umfasst auch die von dem örtlichen Träger nicht unmittelbar an den Hilfeempfänger, sondern im Wege der Kostenerstattung geleisteten Ausgaben für die Hilfe zum Lebensunterhalt.
2. Die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bzw. Kostenerstattung durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe ist bei der Kostenbeteiligung der Gemeinde nach § 8 AGBSHG nicht zu prüfen (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 11. September 2000 - 12 A 10225/00.OVG -, AS 28, 361).
1. Wird nach Einlegung eines Widerspruchs bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides der Sozialhilfeanspruch für spätere Zeitabschnitte durch weitere Bescheide geregelt, erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung darauf grundsätzlich nicht.
2. § 25 BSHG konkretisiert den Nachranggrundsatz des § 2 BSHG und ist insoweit lex specialis.
3. Die Kürzung oder Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 25 BSHG ist Hilfe zur Selbsthilfe.
4. Kürzung oder Einstellung der Hilfe sind zeitlich zu beschränken.
Aufgrund der am 01.01.2004 in Kraft getretenen Änderungen des BSHG ist eine Übernahme der Kosten für die Beschaffung einer Brille im Rahmen der Krankenhilfe nicht mehr möglich. Der Hilfeempfänger kann aber Anspruch auf die Gewährung einer einmaligen Leistung (Beihilfe) hierfür im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt haben.
1. Die Gewährung von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) ist kein teilbarer Verwaltungsakt in dem Sinne, dass eine Rücknahme gemäß § 45 SGB X auf die Form der Mittelgewährung als Beihilfe beschränkt werden könnte mit der Folge, dass - bei Vorliegen der Voraussetzungen - ein Darlehen als Restverwaltungsakt übrig bliebe; vielmehr wäre im Falle eines Anspruchs auf eine darlehensweise Belassung der geleisteten Hilfe die Rücknahme der Hilfegewährung mit einer Entscheidung über eine Darlehensgewährung zu verbinden.
2. Liegen im Zeitpunkt der Behördenentscheidung über die Rücknahme die Voraussetzungen einer Darlehensgewährung nicht mehr vor, so dass auch ein Darlehen zurückzuzahlen wäre, ist die Behörde zu einer solchen rückwirkenden Darlehensgewährung nicht mehr verpflichtet.
1.Die Grenze zur "Höherwertigkeit" eines Gebrauchsguts i. S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 a Nr. 6 BSHG ist jedenfalls bei Kosten von 15,00 Euro (29,34 DM) und mehr je Anschaffung und Monat überschritten.
2. Bei einem Gegenstand, der seiner Art nach unabhängig von der Zahl der Nutzer zu beschaffen ist, verringert sich der Bedarf des Hilfesuchenden nicht dadurch, dass der Gegenstand möglicherweise auch von anderen Personen mit benutzt wird.
1. Ein finaler Zusammenhang zwischen Einreiseentschluss und Inanspruchnahme von Sozialhilfe besteht auch bei der Einreise einer ehemaligen deutschen Staatsangehörigen, die nach langjähriger Abwesenheit wieder in ihre Geburts- und Heimatstadt zurückkehren will.
2. Der Anwendbarkeit des § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG steht Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) nicht entgegen.
3. Aus der Unionsbürgerschaft allein folgt kein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe.
4. Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe an Ausländer im Ermessenswege.
1. Auch Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) können durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur im Umfang des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen bewilligt werden.
2. In Verfahren nach dem Grundsicherungsgesetz werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben.
Die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine können im Fall eines behinderungsbedingten Bedarfs als Eingliederungshilfe auf der Grundlage der §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG, 9 Abs. 1, 2 Nr. 12, 3. EinglH-VO zu übernehmen sein.
Anteilige Anrechnung des Kindergeldes auf das Pflegegeld auch bei Pflegepersonen, die dadurch keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt mehr erhalten; hier: Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
1. Der Senat hält - gegen BVerwGE 94, 224 - an seiner Rechtsprechung (FEVS 46, 422) fest, dass ein besonderer Härtefall im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG, der ausnahmsweise die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an eine Auszubildende rechtfertigt, dann gegeben ist, wenn sie ein Kind unter drei Jahren allein betreut (so jetzt auch OVG Saarlouis, FEVS 53, 326).
2. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt, darf der Träger der Sozialhilfe den (dann rechtswidrigen) Bescheid über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Auszubildende nicht mit der Begründung zurücknehmen, sie habe grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht, indem sie ihre Immatrikulation nicht angegeben habe. Denn die Auszubildende, die ihren Lebensunterhalt bisher neben der Ausbildung durch Arbeit beschafft hat, die Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihres Kindes aufgibt und deshalb meint, nicht die Immatrikulation, sondern die Notwendigkeit der Betreuung ihres Kindes sei für den Eintritt ihrer Hilfebedürftigkeit wesentlich, verletzt durch die Nichtangabe der Immatrikulation die erforderliche Sorgfalt jedenfalls nicht in besonders schwerem Maße, weil sie sich in der Laiensphäre genau das vorstellt, was die Hilfegewährung nach Auffassung zweier Oberverwaltungsgerichte rechtmäßig macht.
Auch nach der Neufassung des § 25 Abs. 1 BSHG durch das Reformgesetz vom 23.07.1996 ist der Sozialhilfeträger nach dieser Vorschrift berechtigt, im Einzelfall auch bei erstmaliger Verweigerung zumutbarer Arbeit eine über 25 v.H. hinausgehende Kürzung des maßgeblichen Regelsatzes vorzunehmen.