1. Zu den nach § 10 Abs. 2 Nr. 16 WoGG als Einkommen anzurechnenden "Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes" gehören Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nicht.
2. Eine auf der Grundlage der Anrechnungsvorschrift des § 8 WoVG erfolgende pauschalierende Einkommensanrechnung darf nicht unberücksichtigt lassen, dass dem Sozialhilfeempfänger ein sozialhilferechtlich bereits angerechnetes Einkommen nicht doppelt zur Verfügung steht.
Bei einem Aufenthalt des Hilfeempfängers in einem Heim ist die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht auf die unmittelbare einrichtungsbezogene Hilfe beschränkt, sondern sie umfasst jede Hilfe, die nach Maßgabe der Bestimmungen des BSHG geleistet wird (hier: Blindenhilfe).
1. § 25 SchwbAV ist kein Instrument, um den in den §§ 19 bis 24 SchwbAV festgelegten Leistungsumfang zu erweitern.
2. Leistungen gemäß § 25 SchwbAV können nur gewährt werden, wenn sie der Teilnahme schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben unmittelbar zu dienen bestimmt sind. Daran fehlt es, wenn technische Arbeitshilfen nur gelegentlich, selten oder überhaupt nicht am Arbeitsplatz benötigt werden.
Im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe führt der aus einer leichten geistigen Behinderung resultierende Integrationsbedarf nur ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Leistungsgewährung in Form der Unterbringung in einer stationären Einrichtung.
Bei Bestimmung der richtigen Form der Eingliederungshilfe ist ein geistig leicht behinderter Jugendlicher nach seinem Entwicklungsstand anzuhören und zu beteiligen.