Die Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII bzw. die Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 34 SGB VIII einerseits und das Ausbildungsgeld nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III andererseits dienen dem gleichen Zweck, nämlich (auch) der Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen. Ausbildungsgeld nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist daher gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII unabhängig von einem Kostenbeitrag zur Deckung der Kosten der Jugendhilfemaßnahme einzusetzen.
Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.
Eine bei Eintritt der Volljährigkeit bestehende Kostenerstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 SGB VIII wird bei Fortsetzung der Leistung als Hilfe für junge Volljährige auch dann festgeschrieben, wenn sie einen Träger nur deshalb trifft, weil der für die Erstattung bis zur Volljährigkeit maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt an einem durch § 89e SGB VIII vor Kostentragung geschützten Einrichtungs-ort liegt (Fortführung von BVerwGE 117, 194).
Die im Einzelfall geeignete und notwendige Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII geht der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 BSHG vor.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der in einem solchen Fall als örtlicher Träger der Sozialhilfe vorläufig Leistungen nach § 43 SGB I i. V. m. § 72 BSHG erbracht und diese auf einem internen Konto zu Lasten des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe verbucht hat, ist diesem gegenüber zur Erstattung oder Rückerstattung der verbuchten Beträge verpflichtet.
§ 108 Abs. 2 SGB X schließt den Anspruch gegen einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Prozesszinsen in der durch §§ 291, 288 BGB n. F. bestimmten Höhe nicht aus.
Der Hilfeberechtigte kann den Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf eine Geldleistung an den Träger der freiwilligen Jugendhilfe, der die Leistung erbracht und die Vergütung gestundet hat, abtreten. Sofern für diese Abtretung die Schriftform des § 56 SGB X gilt, ist sie auch dann gewahrt, wenn die Unterschriften des Abtretenden und des Abtretungsempfängers zwar nicht auf einer einheitlichen Urkunde stehen, es zu dem schriftlichen Abtretungsangebot aber eine unmissverständliche schriftliche Annahmeerklärung gibt.
Hat das Verwaltungsgericht nicht bemerkt, dass die Klagefrist um einige Tage versäumt worden ist, und nach Ablauf der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO in der Sache entschieden, kann auch noch in zweiter Instanz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Kläger innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis auf die Fristversäumung Wiedereinsetzungsgründe geltend macht.
Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, daß der Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung generell bereits für den ersten Tag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit beizubringen hat (Bestätigung von BAG 25. Januar 2000 - 1 ABR 3/99 - BAGE 93, 276).
1. § 86 Abs. 6 SGB VIII und die daran anknüpfende Kostenerstattungsregelung des § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gelten nicht für Jugendhilfeleistungen über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus.
2. Die bis zum Eintritt der Volljährigkeit bestehende Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen wird in Bezug auf anschließende Hilfe für junge Volljährige durch § 86 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII festgeschrieben.
3. Eine bei Eintritt der Volljährigkeit nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehende Kostenerstattungspflicht wird bei Fortsetzung der Leistung als Hilfe für junge Volljährige festgeschrieben.
4. Eine Änderung der Hilfeform innerhalb der Hilfe für junge Volljährige führt nicht zu einer neuen Zuständigkeitsprüfung.
Die auf Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers vom Bundesverfassungsgericht aufgehobene - zunächst rechtskräftige - Abweisung einer Kündigungsschutzklage ist als solche keine "höhere Gewalt" iSd. § 203 Abs. 2 BGB aF. Sie hemmt die Verjährungsfrist für vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängige Annahmeverzugsansprüche nicht, wenn der Kläger keinerlei Anstrengungen zur Wahrung der Verjährungsfrist unternommen hat, obwohl er dazu in der Lage war.
Ein Musiker in einem Kulturorchester, der nach dem Arbeitsvertrag iVm. § 6 Abs. 1 TVK zum Spielen des Schlagzeugs verpflichtet ist, hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für das Bedienen eines sog. Regenmachers
1. Ob bei Maßnahmen, die Leiharbeitnehmer betreffen, der Betriebsrat des Verleiherbetriebs oder derjenige des Entleiherbetriebs mitzubestimmen hat, richtet sich danach, ob der Vertragsarbeitgeber oder der Entleiher die mitbestimmungspflichtige Entscheidung trifft.
2. Die Entsendung von Leiharbeitnehmern in Betriebe, deren betriebsübliche Arbeitszeit die vom Leiharbeitnehmer vertraglich geschuldete Arbeitszeit übersteigt, ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig, sofern die Entsendung für eine entsprechend verlängerte Arbeitszeit erfolgt. Das Mitbestimmungsrecht steht dem beim Verleiher gebildeten Betriebsrat zu.
Ein Rundfunkgebührenbeauftragter kann arbeitnehmerähnliche Person sein. Für dessen Klage auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.
Aktenzeichen: 5 AZB 12/00
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Beschluß vom 30. August 2000
- 5 AZB 12/00 -
I. Arbeitsgericht
Beschluß vom 27. Oktober 1999
Köln
- 15 Ca 5608/99 -
II. Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 7. Februar 2000
Köln
- 13 Ta 396/99 -
1. Wird eine Wahlanfechtung darauf gestützt, daß unter Verkennung des Betriebsbegriffs in einem Gemeinschaftsbetrieb ein weiterer Betriebsrat für einen unselbständigen Betriebsteil gewählt worden ist, muß eine nachfolgende Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb ebenfalls angefochten werden. Das gilt auch, wenn in dem isolierten Wahlanfechtungsverfahren weitere Verfahrensverstöße geltend gemacht werden, die unabhängig von einer Verkennung des Betriebsbegriffs zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führen (im Anschluß an BAG 7. Dezember 1988 - 7 ABR 10/88 - BAGE 60, 276 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 15).
2. Führt die Abspaltung eines betriebsratsfähigen Betriebsteils dazu, daß die von der Abspaltung betroffenen Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich nicht mehr repräsentiert werden, hat der Betriebsrat des bisherigen Betriebs in dem abgespaltenen Betriebsteil unverzüglich die Wahl eines Betriebsrats einzuleiten. Dazu ist er aufgrund eines im Betriebsverfassungsgesetz nicht geregelten, aber durch richterliche Rechtsfortbildung anzuerkennenden Übergangsmandats verpflichtet.
Aktenzeichen: 7 ABR 78/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Beschluß vom 31. Mai 2000
- 7 ABR 78/98 -
I. Arbeitsgericht
Beschluß vom 23. Januar 1998
Berlin
- 16 BV 31141/97 -
II. Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 19. Oktober 1998
Berlin
- 9 TaBV 1 und 2/98 -
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die berechtigterweise auf das Betriebsgelände mitgebrachten Sachen des Arbeitnehmers durch zumutbare Maßnahmen vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen. Wie weit diese Pflicht geht, ist im Einzelfall nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. Der Arbeitgeber haftet bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadensersatz (im Anschluß an BAG 25. Juni 1975 - 5 AZR 260/74 - AP BGB § 611 Parkplatz Nr. 4 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 17).
2. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beinhaltet auch, Schädigungen zu unterlassen. Der Arbeitgeber hat das Verschulden von Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Werkunternehmer, die auf dem Betriebsgelände Arbeiten ausführen und nur aufgrund besonderer Umstände mit dem Eigentum des Arbeitnehmers in Berührung kommen, sind regelmäßig keine Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers.
Aktenzeichen: 8 AZR 518/99
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 25. Mai 2000
- 8 AZR 518/99 -
I. Arbeitsgericht
Rheine
- 2 Ca 654/98 -
Urteil vom 9. September 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 15 Sa 2236/98 -
Urteil vom 21. Mai 1999
Für einen ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG, der Voraussetzung für einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG ist, reicht es nicht aus, wenn der Betriebsrat auf Personalengpässe bei Arbeiten hinweist, die im Betrieb von einem Subunternehmer aufgrund eines Werkvertrags erledigt werden.
Das Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist ist rechtzeitig erfolgt (vgl. BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 608/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 11).
Aktenzeichen: 2 AZR 54/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 11. Mai 2000
- 2 AZR 54/99 -
I. Arbeitsgericht
Ludwigshafen
- 1 Ca 27/98 -
Urteil vom 28. April 1998
II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 11 Sa 634/98 -
Urteil vom 15. Oktober 1998
Läßt eine Bank ohne Kenntnis der Arbeitnehmer durch ein anderes Unternehmen Tests zur Überprüfung der Beratungsqualität an zufällig ausgewählten Schaltern durchführen, wobei die Arbeitgeberin die Ergebnisse nicht mit einzelnen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern in Verbindung bringen kann, so hat der Betriebsrat weder nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BetrVG noch nach § 94 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.
Aktenzeichen: 1 ABR 22/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 18. April 2000
- 1 ABR 22/99 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 11 BV 104/97 -
Beschluß vom 18. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 5 TaBV 29/98 -
Beschluß vom 11. Februar 1999
1. Beschäftigte, die aufgrund einer vom Sozialhilfeträger geschaffenen Arbeitsgelegenheit nach § 19 Abs. 1 BSHG bei einem Dritten in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, sind nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG von der Wahl eines Betriebsrats ausgeschlossen.
2. Sie sind aber im Betrieb des Arbeitgebers nur wahlberechtigt, wenn sie nach der konkreten Ausgestaltung ihrer Tätigkeit dem arbeitstechnischen Zweck des Betriebes dienen und nicht selbst Gegenstand des Betriebszwecks sind.
Aktenzeichen: 7 ABR 20/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 5. April 2000
- 7 ABR 20/99 -
I. Arbeitsgericht
Hildesheim
- 2 BV 12/97 -
Beschluß vom 5. Mai 1998
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 7 TaBV 52/98 -
Beschluß vom 13. April 1999
1. Eine Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, daß auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt.
2. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitgeber einem anderen Betriebsinhaber zur Arbeitsleistung überlassen und in dessen Betrieb eingegliedert, bleibt er gemäß § 14 Abs. 1 AÜG betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb des Vertragsarbeitgebers zugeordnet. Dies gilt auch für die gesetzlich nicht geregelten Erscheinungsformen der nichtgewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.
3. § 14 Abs. 1 AÜG ist auch anwendbar, wenn ein in Deutschland ansässiger Vertragsarbeitgeber Arbeitnehmer an den Inhaber eines im Ausland liegenden Betriebs verleiht.
Aktenzeichen: 7 ABR 34/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 22. März 2000
- 7 ABR 34/98 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 3 BV 182/96 -
Beschluß vom 26. Februar 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 13 TaBV 37/97 -
Beschluß vom 14. April 1998
1. Ein Arbeitsvertrag kann wirksam befristet werden, wenn dadurch für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit iSv. § 19 Abs. 2 BSHG geschaffen werden soll (Bestätigung Senat 7. Juli 1999 - 7 AZR 661/97 - zVv.).
2. Von der Gemeinnützigkeit iSv. § 19 Abs. 2 BSHG ist in der Regel auszugehen, wenn die Arbeiten im Rahmen der öffentlichen Verwaltung geleistet werden.
3. Von dem Erfordernis der Zusätzlichkeit kann gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BSHG im Einzelfall ua. dann abgesehen werden, wenn dadurch die Eingliederung in das Arbeitsleben besser gefördert wird.
Aktenzeichen: 7 AZR 824/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Urteil vom 22. März 2000
- 7 AZR 824/98 -
I. Arbeitsgericht Berlin
Urteil vom 3. Juni 1997
- 95 Ca 6715/97 -
II. Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil vom 16. Dezember 1997
- 5 Sa 122/97 -
1. Ist in einer ablösenden Versorgungsordnung der bis zum Ablösungszeitpunkt erdiente unverfallbare und nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechnete Versorgungsbesitzstand als Mindestrente garantiert worden, ist diese Mindestrente in einem späteren Insolvenzfall insolvenzgeschützt. Ihre zeitratierliche Kürzung nach § 7 Abs. 2, § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ausgeschlossen (Bestätigung von BAG 22. September 1987 - 3 AZR 662/85 - BAGE 56, 138, 143 f.).
2. Nach der bisherigen Senatsrechtsprechnung ist dann, wenn die Versorgungsregelung keine eigene billigenswerte Bestimmung hierzu enthält, der Betriebsrentenanspruch eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers, den dieser nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nimmt, zweifach zeitratierlich zu kürzen; der Unverfallbarkeitsfaktor des § 2 Abs. 1 BetrAVG, der sich aus dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur erreichbaren Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze ergibt, ist mit der zum Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme erreichbaren Betriebsrente zu multiplizieren. Die fehlende Dienstzeit zwischen der vorgezogenen Inanspruchnahme und der festen Altersgrenze wird damit zweifach anspruchsmindernd berücksichtigt (Senat 13. März 1990 - 3 AZR 338/89 - AP BetrAVG § 6 Nr. 17; 12. März 1991 - 3 AZR 102/90 - BAGE 67, 301, 307 ff.). Der Senat erwägt, diese Rechtsprechung aufzugeben.
Aktenzeichen: 3 AZR 93/99
Bundesarbeitsgericht 3. Senat
Urteil vom 21. März 2000
- 3 AZR 93/99 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 15. Januar 1998
Köln
- 14 Ca 7037/97 -
II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 25. November 1998
Köln
- 7 (13/12) Sa 466/98 -
1. Hält der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung wegen des Widerspruchs des Arbeitnehmers gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses für überflüssig, so hat er die sozialen Gesichtspunkte vergleichbarer Arbeitnehmer auch nicht vorsorglich dem Betriebsrat mitzuteilen (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des BAG zur "subjektiven Determinierung" der Betriebsratsanhörung, vgl. nur Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 AZR 1026/94 - BAGE 81, 199, 203 f.).
2. Das Unterbleiben einer Sozialauswahl indiziert in diesem Falle nicht die ungenügende Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte, wenn der gesamte Bereich "Informationssysteme und technische Dienste" ausgegliedert wurde und dem Arbeitnehmer anerkennenswerte Gründe für den Widerspruch nicht zur Seite standen.
Aktenzeichen: 8 AZR 167/99
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 24. Februar 2000
- 8 AZR 167/99 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 13 Ca 3080/95 -
Urteil vom 22. Februar 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 3 Sa 1566/96 -
Urteil vom 11. Dezember 1998
1. Der Sondervertrag zum ISR-Flottenvertrag, den die Internationale Transportarbeiter Föderation (ITF) mit deutschen Reedern für unter deutscher Flagge fahrende und im Internationalen Schiffahrtsregister (ISR) eingetragene Seeschiffe abgeschlossen hat, enthält keine Regelungen, die die unmittelbare Geltung des Heuertarifvertrages und Manteltarifvertrages für die deutsche Seeschiffahrt (HTV- und MTV-See) für die betroffenen Seeleute begründen.
2. Dieser Sondervertrag kann auch nicht als Koalitionsvertrag zugunsten Dritter angesehen werden.
3. Es bleibt unentschieden, ob die Internationale Transportarbeiter Föderation (ITF) als Spitzenorganisation iS des § 2 Abs. 3 TVG tariffähig ist.
Aktenzeichen: 4 AZR 14/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 16. Februar 2000
- 4 AZR 14/99 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 19. März 1997
Lingen
- 2 Ca 1209/96 -
II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 25. August 1998
Niedersachsen
- 11 Sa 1455/97 -
Der Arbeitgeber kann mit einem Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag rechtswirksam vereinbaren, daß er gegen ihn einen Anspruch auf Rückforderung einer Überbrückungszahlung hat, soweit er Erstattungsleistungen nach § 128 AFG an das Arbeitsamt erbringt; eine solche Vereinbarung ist nicht nach § 32 SGB I nichtig (Fortführung und Abgrenzung zu BAG 22. Juni 1989 - 8 AZR 761/87 - EzA AFG § 128 Nr. 2).
Aktenzeichen: 9 AZR 144/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 25. Januar 2000
- 9 AZR 144/99 -
I. Arbeitsgericht
Hannover
- 9 Ca 330/97 -
Urteil vom 18. Februar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 16 Sa 1042/98 -
Urteil vom 20. Januar 1999
Ein programmgestaltender Rundfunkmitarbeiter ist nicht deshalb Arbeitnehmer, weil er zur Herstellung seines Beitrags auf technische Einrichtungen und Personal der Rundfunkanstalt angewiesen ist und aus diesem Grunde in Dispositions- und Raumbelegungspläne aufgenommen wird.
Aktenzeichen: 5 AZR 644/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 19. Januar 2000
- 5 AZR 644/98 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 18 Ca 10593/96 -
Urteil vom 31. Oktober 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 4 Sa 139/98 -
Urteil vom 12. Juni 1998
Eine Grund- und Behandlungspflege bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen von Altersheimen, die einen Anspruch auf eine Pflegezulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 c zum Abschnitt A oder B der Anlage 1 b zum BAT begründet, liegt nur dann vor, wenn die überwiegende Anzahl der Bewohner dieser Abteilungen oder Stationen - ggf. neben einer wegen Alters oder Gebrechlichkeit notwendigen Altenpflege - wegen einer Krankheit der Krankenpflege bedarf.
Aktenzeichen: 10 AZR 638/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 15. Dezember 1999
- 10 AZR 638/98 -
I. Arbeitsgericht
Bonn
- 2 Ca 3858/96 -
Urteil vom 3. Dezember 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 12 Sa 227/98 -
Urteil vom 12. Juni 1998
1. Die - tarifersetzende - Regelung der Vergütung der Beschäftigten einer Gewerkschaft betrifft das Gesamtunternehmen und kann daher nicht betrieblich erfolgen. Das insoweit bestehende Mitbestimmungsrecht ist vom Gesamtbetriebsrat auszuüben.
2. Dies gilt auch, soweit es um Vergütungsgruppen oder funktionsbezogene Zulagen geht, die ausschließlich für Arbeitnehmer eines einzigen Betriebs der Gewerkschaft in Betracht kommen.
Aktenzeichen: 1 ABR 27/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 14. Dezember 1999
- 1 ABR 27/98 -
I. Arbeitsgericht
Stuttgart
- 11 BV 162/96 -
Beschluß vom 22. April 1997
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 21 TaBV 2/97 -
Beschluß vom 4. März 1998
1. Kündigt der Arbeitgeber nicht schon aufgrund des Verdachts einer strafbaren Handlung, sondern wartet er das Ergebnis des Strafverfahrens ab, so wird die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB jedenfalls dann gewahrt, wenn der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung binnen zwei Wochen seit Kenntniserlangung von der Tatsache der Verurteilung ausspricht.
2. Stellt der Arbeitgeber allein hierauf ab, ohne die schriftlichen Gründe des Strafurteils zu kennen, so genügt eine entsprechende Information gegenüber dem Personalrat jedenfalls dann den Anforderungen an die Mitteilungspflicht gemäß § 77 Abs. 3 LPVG Baden-Württemberg, wenn der Personalrat die näheren Umstände des Tatvorwurfs bereits kennt (im Anschluß an BAG Urteil vom 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972 1972).
3. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit erstinstanzlicher Zeugenaussagen durch das Berufungsgericht.
Aktenzeichen: 2 AZR 852/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 18. November 1999
- 2 AZR 852/98 -
I. Arbeitsgericht
Karlsruhe
- 2 Ca 582/94 -
Urteil vom 4. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 12 Sa 20/98 -
Urteil vom 12. August 1998
1. Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nicht voraus, daß der junge Volljährige seine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erreichen wird.
2. Die Vor- und Nachrangregelung in § 10 Abs. 2 SGB VIII stellt nicht auf einen Schwerpunkt in bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen. Konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit den in Satz 2 genannten Maßnahmen der Eingliederungshilfe, so ist nach Satz 2 die Sozialhilfe vorrangig, konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit anderen (als den in Satz 2 genannten) Sozialhilfeleistungen, so ist nach Satz 1 die Jugendhilfe vorrangig.
Urteil des 5. Senats vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 -
I. VG Koblenz vom 05.12.1996 - Az.: VG 5 K 175/96 -
II. OVG Koblenz vom 04.09.1997 - Az.: OVG 12 A 10558/97 -
1. Eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung infolge Alkoholismus kommt im Falle sog. Unkündbarkeit (§ 54, § 55 Abs. 1 BAT) je nach den Umständen auch als wichtiger Grund im Sinne von § 54 BAT, § 626 BGB in Betracht.
2. Will sich der Arbeitnehmer bei einem aufgrund objektiver Anhaltspunkte bestehenden Verdacht einer Alkoholisierung im Dienst mit Hilfe eines Alkoholtests entlasten, muß er in der Regel einen entsprechenden Wunsch von sich aus - schon wegen des damit verbundenen Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht - an den Arbeitgeber herantragen (im Anschluß an BAG Urteil vom 26. Januar 1995 - 2 AZR 649/94 - AP Nr. 34 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
Aktenzeichen: 2 AZR 123/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 16. September 1999
- 2 AZR 123/99 -
I. Arbeitsgericht
Bremen
- 2 Ca 2115/96 -
Urteil vom 21. Januar 1997
II. Landesarbeitsgericht
Bremen
- 1 Sa 119/97 -
Urteil vom 21. Juli 1998