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BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 26.98 vom 23.09.1999

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Hilfe für junge Volljährige, Junge Volljährige, Hilfe für -, Vor- und Nachrang zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe, Jugendhilfeleistungen, Vor- und Nachrang zu Sozialhilfeleistungen, Sozialhilfeleistungen, Vor- und Nachrang zu Jugendhilfeleistungen.
Stichwort:Hilfe für -
Leitsatz:Leitsätze:

1. Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nicht voraus, daß der junge Volljährige seine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erreichen wird.

2. Die Vor- und Nachrangregelung in § 10 Abs. 2 SGB VIII stellt nicht auf einen Schwerpunkt in bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen. Konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit den in Satz 2 genannten Maßnahmen der Eingliederungshilfe, so ist nach Satz 2 die Sozialhilfe vorrangig, konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit anderen (als den in Satz 2 genannten) Sozialhilfeleistungen, so ist nach Satz 1 die Jugendhilfe vorrangig.

Urteil des 5. Senats vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 -

I. VG Koblenz vom 05.12.1996 - Az.: VG 5 K 175/96 -
II. OVG Koblenz vom 04.09.1997 - Az.: OVG 12 A 10558/97 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 26.98




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