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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10444/08.OVG vom 24.10.2008

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Anwendungsbereich, Aufnahme, aufnehmen, befristet, betreuen, Betreuung, Betrieb, Betriebserlaubnis, bezahlen, Bezahlung, Beziehung, Bezugsperson, Bindung, Dauer, dauerhaft, einbinden, Einbindung, Eingliederungshilfe, Einrichtung, Einrichtungsträger, Eltern, emotional, Entgelt, Erlaubnis, erstatten, Erstattung, Erwerbszweck, Erziehungshilfe, Erziehungsstelle, Fachfamilie, familiär, Familie, familienähnlich, Familienleistungsausgleich, Familienpflege, fortdauernd, Gewährung, Haushalt, Hilfe, Hilfe zur Erziehung, Indiz, indiziell, Jugendhilfe, Jugendlicher, Kind, Kindergeld, Kindertagespflege, Kosten, Kostenerstattung, kurzfristig, leben, Leistung, Leistungsträger, letztverantwortlich, Letztverantwortlichkeit, Mitarbeiter, pädagogisch, Pauschalbetrag, Personensorgeberechtigter, persönlich, Pflege, pflegen, Pflegeeltern, Pflegeerlaubnis, Pflegekind, Pflegeperson, über Tag und Nacht, örtlich, sonstige betreute Wohnform, Träger, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, verantwortlich, Verantwortlichkeit, Verbleib, Verbundenheit, Verhältnis, vermitteln, Vollzeitpflege, Wechsel, Weisung, weisungsberechtigt, Weisungsrecht, zuständig, Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel
Stichwort:Hilfe
Leitsatz:1) Pflegeperson im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist nur, wer der Sache nach "Vollzeitpflege" im Sinne von § 33 SGB VIII leistet und nicht etwa ein Kind oder einen Jugendlichen in einer "Einrichtung" oder einer "sonstigen betreuten Wohnform" im Sinne von § 34 SGB VIII betreut.

2) Für die Abgrenzung der Formen der Vollzeitpflege von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII ist entscheidend, ob das Kind bzw. der Jugendliche an die betreuende Person selbst vermittelt wurde, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich ist, oder ob das Kind bzw. der Jugendliche nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wurde, die Verantwortung daher zumindest mit anderen geteilt wird und unabhängig von der betreuenden Person weiterbestehen würde.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10444/08.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10443/08.OVG vom 21.08.2008

Rechtsgebiete:SGB II, SGB VIII
Schlagworte:Anspruch, Aufenthalt, aufwenden, Aufwendung, außerhalb, außerhalb des Elternhauses, Besuchsaufenthalt, Betreuungsleistung, Beziehung, Eltern, Elternhaus, Elternteil, erstatten, Erstattung, fördern, Gewährung, Haushalt, Herkunftsfamilie, Hilfe, Jugendhilfe, Jugendlicher, junger Mensch, Kind, Kosten, Kostenbeitrag, Kostenbeitragspflichtiger, Leistung, Leistungsträger, Leistung über Tag und Nacht, minderjährig, notwendiger Unterhalt, örtlich, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sicherstellen, Sozialleistungen, Übernahme, umgangsberechtigt, Umgangskontakt, Umgangsrecht, Unterhalt, Unterhaltsbedarf, Unterhaltspflicht, Unterhaltspflichtiger, verpflegen, Verpflegung, Verpflegungsgeld, Zweckmäßigkeitserwägung
Stichwort:Hilfe
Leitsatz:Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 SGB VIII oder nach § 35a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB VIII gewährt, so gehören die Kosten der Verpflegung eines Kindes oder Jugendlichen während seiner Aufenthalte im Elternhaus nicht zu seinem notwendigen Unterhalt im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Können oder wollen die Eltern die dafür erforderlichen Mittel nicht aufwenden, steht dem minderjährigen Kind oder Jugendlichen jedoch ein Anspruch auf dahingehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch zu.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10443/08.OVG

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LC 73/06 vom 15.05.2007

Rechtsgebiete:NRettDG
Schlagworte:Badeaufsicht, Beurteilungsspielraum, Einsatzdokumentation, Finanzierungsübersicht, Hilfe, medizinische, Kosten, Krankenhaus, Notarzt, Rettungsdienst, Wasserrettung, Wirtschaftlichkeitsgebot
Stichwort:Hilfe
Leitsatz:1. Kann der zum Notarztdienst eingeteilte Arzt eines Krankenhauses außerhalb seines Einsatzes als Notarzt zu krankenhausbezogenen Aufgaben herangezogen werden, genügen nur die Kosten dem rettungsdienstrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot, die auf seine notärztlich-rettungsdienstliche Tätigkeit entfallen.

2. Der Schiedsstelle für den Rettungsdienst steht nicht ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer rettungsdienstfachlicher Beurteilungsspielraum zu (Fortführung der Rechtspr. des OVG Lüneburg, Urt. v. 7.11.1997 - 7 L 7458/95-).

3. Die Wasserrettung ist eine Aufgabe des Rettungsdienstes.

4. Der Wasserrettungsdienst ist von der allgemeinen Badeaufsicht abzugrenzen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 11 LC 73/06

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10929/06.OVG vom 05.12.2006

Rechtsgebiete:BinSchG, HGB, LBKG
Schlagworte:Aufwendungsersatz, Bergelohn, Berger, Bergung, Bergungsmaßnahme, Betrieb, Binnenschiff, Binnenschifffahrt, Brand- und Katastrophenschutz, Ersatz, Feuerwehr, Feuerwehrkosten, Frist, Halter, Havarie, Hilfe, Hilfeleistung, Kosten, Kostenersatz, Schiff, Schifffahrt, Schiffsbetrieb, Verjährung, Verjährungfrist, Wasserfahrzeug
Stichwort:Hilfe
Leitsatz:Zur Verjährung des Anspruchs auf Ersatz von Feuerwehrkosten, die anlässlich der Havarie eines Binnenschiffs entstanden sind.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10929/06.OVG


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