1. Will der Kläger seinen Klageantrag nicht auf die konkrete Verletzungshandlung, so wie sie vorgenommen worden ist, etwa auf eine konkrete Anzeige, beschränken, muss er die maßgebenden Merkmale der konkreten Verletzungsform herausarbeiten und zum Gegenstand eines verallgemeinerten Antrages machen, d.h. diesen möglichst genau an die konkrete Verletzungsform anpassen und deren für ein Verbot maßgebenden Umstände so genau beschreiben, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind.
2. Eine Abstrahierung von der konkreten Verletzungsform (hier: Anzeige im Internet) durch den Begriff "Werbung" ist jedenfalls dann ungenügend, wenn die Besonderheiten des Werbemediums (hier: Link in der Anzeige) Einfluss auf das Verkehrsverständnis einer Werbung haben können.