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OVG-BRANDENBURG – Beschluss, 2 B 332/02 vom 07.10.2003

Rechtsgebiete:VwGO, VwVfGBbg, BbgVGG, GKGBbg
Schlagworte:Vorläufiger Rechtsschutz, Beitragsbescheid, Beschwerde des Antragsgegners gegen Anordnung a. W., Zulässigkeit des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs, Prüfungsmaßstab, hier: Versäumung der Widerspruchsfrist, Rechtsbehelfsbelehrung, Bezeichnung der Verwaltungsbehörde (hier "Zweckverband" statt "Verbandsvorsteher des Zweckverbandes"), Anforderungen an Behördenbezeichnung (hier: ausreichende Bezeichnung), Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist (verneint), Stattgabe
Stichwort:hier: Versäumung der Widerspruchsfrist
Leitsatz:Den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 58 Abs. 1 VwGO an die Bezeichnung der Verwaltungsbehörde kann im Einzelfall auch die alleinige Bezeichnung der Körperschaft genügen, deren Verwaltungsorgan den Bescheid erlassen hat, wenn damit eindeutig und unzweifelhaft die Stelle bezeichnet ist, bei welcher der Rechtsbehelf eingelegt werden muss (hier: "Zweckverband" statt "Verbandsvorsteher des Zweckverbandes").
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 2 B 332/02




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