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BFH – Urteil, VII R 46/05 vom 19.12.2006

Rechtsgebiete:AO 1977, BRAO
Schlagworte:Auskunftsersuchen an eine Berufskammer, hier: Bekanntgabe einer Bankverbindung des Berufsträgers selbst
Stichwort:hier: Bekanntgabe einer Bankverbindung des Berufsträgers selbst
Leitsatz:1. Die Finanzbehörden sind grundsätzlich berechtigt, von einer Rechtsanwaltskammer Auskünfte über für die Besteuerung erhebliche Sachverhalte eines Kammermitglieds einzuholen; die Vorschriften der Berufsordnung über die Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstandes stehen dem nicht entgegen.

2. Ein solches Auskunftsersuchen ist auch im Vollstreckungsverfahren zulässig.

3. Es ist nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar, wenn das FA für Zwecke der Zwangsvollstreckung eine Rechtsanwaltskammer zur Auskunft über die Bankverbindung eines Kammermitglieds auffordert, sofern diesbezügliche Aufklärungsbemühungen beim Vollstreckungsschuldner erfolglos waren.
Volltext: BFH - Urteil, VII R 46/05




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