1. Die Alimentation von Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit vier Kindern im Jahr 2004 entspricht nicht den konkreten und weiterhin bindenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, BVerfGE 99, 300 (321 ff. zu C III 3). Dagegen sind diese Vorgaben in den Jahren 2005 und 2006 für vorgenannte Beamten erfüllt.
2. Die Vollstreckungsanordnung ist - bis einschließlich des Jahres 2006 - nicht wegen Änderungen bei den Berechnungsgrundlagen gegenstandslos geworden. Insbesondere stehen die unterschiedlichen Regelungen der jährlichen Sonderzuwendungen in Bund und Ländern seit dem 1.1.2004 sowie das Außer-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes mit Ablauf des 31.12.2004 der Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung nicht entgegen.
3. Zahlungsansprüche auf zusätzliche kindbezogene Leistungen für dritte und weitere Kinder unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 in der Interpretation des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - müssen zeitnah, d.h. im jeweils laufenden Haushaltsjahr, geltend gemacht werden.
Streiten Arbeitgeber und Betriebsrat in einem Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG lediglich über die Anzahl der Beisitzer, ist der Gegenstandswert regelmäßig mit der Hälfte des Ausgangswertes des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG angemessen bewertet.