Mit der zusammenfassenden Angabe "Heuschnupfenbeschwerden" hat der Versicherungsnehmer neben den typischen Begleiterscheinungen wie "laufende Nase" auch die Anzeigeobliegenheit bezüglich Atembeschwerden gerügt und damit auch die einer solchen Erkrankung zugrundeliegende atopische Diathese offenbart.