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Heueranspruch nach dem Heuertarifvertrag und Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschiffahrt (HTV- und MTV-See) aufgrund des von der Internationalen Transportarbeiter Föderation (ITF) für ein unter deutscher Flagge fahrendes und in dem Internationalen S

Entscheidungen der Gerichte

BAG – Urteil, 4 AZR 14/99 vom 16.02.2000

Leitsätze:

1. Der Sondervertrag zum ISR-Flottenvertrag, den die Internationale Transportarbeiter Föderation (ITF) mit deutschen Reedern für unter deutscher Flagge fahrende und im Internationalen Schiffahrtsregister (ISR) eingetragene Seeschiffe abgeschlossen hat, enthält keine Regelungen, die die unmittelbare Geltung des Heuertarifvertrages und Manteltarifvertrages für die deutsche Seeschiffahrt (HTV- und MTV-See) für die betroffenen Seeleute begründen.

2. Dieser Sondervertrag kann auch nicht als Koalitionsvertrag zugunsten Dritter angesehen werden.

3. Es bleibt unentschieden, ob die Internationale Transportarbeiter Föderation (ITF) als Spitzenorganisation iS des § 2 Abs. 3 TVG tariffähig ist.

Aktenzeichen: 4 AZR 14/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 16. Februar 2000
- 4 AZR 14/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 19. März 1997
Lingen
- 2 Ca 1209/96 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 25. August 1998
Niedersachsen
- 11 Sa 1455/97 -

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