1. Ein in einem Kündigungsschutzverfahren ausgeurteilter Weiterbeschäftigungsanspruch ist hinreichend bestimmt, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist.
2. Im Zwangsvollstreckungsverfahren können gegen die Zwangsvollstreckung Gründe, aus denen die Beschäftigung des Vollstreckungsgläubigers unmöglich sein soll, nicht angeführt werden, soweit sie bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens bis zum Erlass des Titels waren.
Sind die in Geld geleistete Nettovergütung und der Sachbezug aus der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung in ihrer Summe nach § 850c Abs. 1, § 850e Nr. 3 ZPO unpfändbar, verstößt eine Anrechnung des Sachbezugs auf das Arbeitseinkommen gegen das Verbotsgesetz des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO.
1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG regelt die Voraussetzungen für die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ausreichend bestimmt.
2. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann so ausgelegt und angewendet werden, dass den aus Art. 14 GG folgenden Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz entsprochen wird. Hierfür muss die Prüfung, ob dem Denkmaleigentümer die (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustandes mit den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuzumuten ist, zumindest dem Grunde nach im Erlaubnisverfahren erfolgen; im Fall der Unzumutbarkeit muss die Erlaubnis erteilt werden (Anpassung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [Urteil vom 8.5.1989 VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208] an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999 [BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588]).
3. Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG kann (in entsprechender Anwendung der Vorschrift) im Erlaubnisverfahren als Rechtsgrundlage für eine zur "Herbeiführung der Zumutbarkeit" erforderliche Ausgleichszahlung herangezogen werden.
4. Der Umfang, in dem die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Erlaubnisverfahren zu prüfen ist, hängt davon ab, in welchem Umfang der Denkmaleigentümer seinen aus den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG folgenden Mitwirkungspflichten entspricht.
Ohne anderslautenden ausdrücklichen tariflichen Hinweis können approbierte Psychotherapeuten nicht als "Ärzte" in tariflichen Entgeltregelungen angesehen werden.
§ 2 Abs. 3 ArbGG findet keine Anwendung, wenn die Zuständigkeit für die Zusammenhangsklage allein aus der Verbindung mit einem sic-non-Antrag folgen kann.
Aus § 611a BGB ergibt sich für den Arbeitgeber keine Verpflichtung, Arbeitsplätze nur deshalb als Vollzeitarbeitsplätze auszuschreiben und zu besetzen, weil auf ihnen Aufgaben anfallen, die zur Zeit noch ganz überwiegend von Frauen wahrgenommen werden (hier: Leitung von Vorschulklassen durch Sozialpädagoginnen).
Hat ein Konzernunternehmen in einem Aktienoptionsplan eigenständig Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern übernommen, die im Betrieb eines anderen zum Konzern gehörenden Unternehmens beschäftigt sind, so gehen diese Verpflichtungen im Falle der Veräußerung des Betriebes nicht auf den Betriebserwerber über, da sie nicht Gegenstand des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer waren.
Führt der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung durch, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, so sind die daraus folgenden Ansprüche entlassener Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich im nach Zugang der Kündigungen eröffneten Insolvenzverfahren auch dann einfache Insolvenzforderungen, wenn die Kündigungen in Absprache mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter und mit dessen Zustimmung erfolgten.
1. Bei Flugbegleitern im internationalen Flugverkehr kommt zur Bestimmung des Arbeitsvertragsstatuts die Regelanknüpfung an den Arbeitsort nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB grundsätzlich nicht in Betracht. Das für Flugbegleiter im internationalen Flugverkehr zwingende Recht bestimmt sich auch nicht nach dem Recht des Staates, in dem das Flugzeug registriert ist. Gemäß Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB ist das Recht des Staates maßgebend, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.
2. § 3 EFZG und § 14 Abs. 1 MuSchG sind Eingriffsnormen iSv. Art. 34 EGBGB.
Wird ein 13. Monatsgehalt als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung vereinbart, so entsteht für Zeiten, in denen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr besteht, auch kein anteiliger Anspruch auf das 13. Monatsgehalt. Einer gesonderten arbeitsvertraglichen Kürzungsvereinbarung bedarf es in diesem Falle nicht.
Aktenzeichen: 10 AZR 28/00
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 21. März 2001
- 10 AZR 28/00 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 17 Ca 1709/99 -
Urteil vom 4. August 1999
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 7 Sa 1690/99 -
Urteil vom 17. Dezember 1999
Die Bestellung einer Arbeitnehmerin des Landes Hessen nach dem Hessischen Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG) zur Frauenbeauftragten ist keine vorübergehende Übertragung einer anderen unter Umständen höherwertigen Tätigkeit iSd. § 24 BAT mit der Folge, daß ein Anspruch auf eine Zulage nicht besteht.
Ein Ersuchen um Rechtshilfe darf vom ersuchten Gericht nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Prozeßgericht habe die Voraussetzungen für eine Beweisaufnahme nach § 375 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verkannt.
Aktenzeichen: 10 AS 1/01
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Beschluß vom 23. Januar 2001
- 10 AS 1/01 -
I. Arbeitsgericht
Mainz
- 1 AR 1388/00 -
Beschluß vom 6. Juni 2000
II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 7 Ta 797/00 -
Beschluß vom 10. November 2000
1. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und der Bewertung bei Überprüfungsflügen, die für die Verlängerung bzw. Erneuerung der Erlaubnis eines Piloten zum Führen eines Verkehrsflugzeugs vorgeschrieben sind, obliegt nicht den mit dem Kündigungsschutzprozeß befaßten Arbeitsgerichten, sondern allein dem Luftfahrtbundesamt als der zuständigen Erlaubnisbehörde bzw. den Verwaltungsgerichten. Diese kann der Pilot anrufen, wenn ihm das Luftfahrtbundesamt die Verlängerung bzw. Erneuerung seiner Erlaubnis wegen des Ergebnisses der Überprüfung versagt (teilweise Aufgabe der Rechtsprechung Senat 31. Januar 1996 - 2 AZR 68/95 - BAGE 82, 139).
2. Besteht die Aussicht, daß ein Pilot die Erneuerung seiner Erlaubnis zum Führen eines Verkehrsflugzeugs in absehbarer Zeit erreichen kann, so hat ihm die Fluggesellschaft in der Regel dazu die Gelegenheit zu geben, bevor sie das Arbeitsverhältnis kündigt.
Aktenzeichen: 2 AZR 459/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 7. Dezember 2000
- 2 AZR 459/99 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 11 Ca 1859/96 -
Urteil vom 2. Mai 1996
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 13 Sa 1414/96 -
Urteil vom 30. April 1999
Kommt das Berufungsgericht in einem Zwischenstreit über das Vorliegen einer Prozeßvoraussetzung (hier: deutsche Gerichtsbarkeit) im Gegensatz zu dem erstinstanzlichen Gericht zu dem Ergebnis, die Prozeßvoraussetzung liege nicht vor, so hat es die Klage als unzulässig abzuweisen.
Entscheidet das Berufungsgericht in einem derartigen Fall nur über die Prozeßvoraussetzung, kann die Klageabweisung noch durch das Revisionsgericht erfolgen.
Hinweise des Senats:
Pressereferent/Informationsspezialist im öffentlichen Dienst der Vereinigten Staaten von Amerika
Aktenzeichen: 2 AZR 490/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 23. November 2000
- 2 AZR 490/99 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 6 Ca 75/97 -
Zwischenurteil vom 19. August 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 5 Sa 76/98 -
Urteil vom 23. Juni 1999
Die Auslegungsregel, wonach allgemeine Ausgleichsklauseln im Zweifel Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nicht mit umfassen, ist auch dann anzuwenden, wenn der Verzicht auf einen als Schadensersatz geschuldeten Versorgungsverschaffungsanspruch in Rede steht.
Aktenzeichen: 3 AZR 69/99
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 17. Oktober 2000
- 3 AZR 69/99 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 17 Ca 4133/95 -
Urteil vom 18. Juni 1997
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 2 Sa 2186/97 -
Urteil vom 11. November 1998
Ist eine Rundfunkanstalt aufgrund eines Bestandsschutztarifvertrages für freie Mitarbeiter gehalten, einen Mindestbeschäftigungsanspruch des freien Mitarbeiters zu erfüllen, kommt allein der Aufnahme des Mitarbeiters in Dienstpläne nicht die Bedeutung eines die Annahme der Arbeitnehmerstellung auslösenden Umstands zu. Die Aufnahme in Dienstpläne einer Rundfunkanstalt ist zwar ein starkes Indiz für das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft, ist aber auch nur als solches bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Aktenzeichen: 5 AZR 61/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 20. September 2000
- 5 AZR 61/99 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 9 Ca 1016/95 -
Urteil vom 27. November 1996
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 7 Sa 491/97 -
Urteil vom 31. Juli 1998
Die Tarifvertragsparteien unterliegen bei der Vereinbarung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags keiner unmittelbaren Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG. Sie sind vielmehr wegen ihres insoweit vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) bis zur Grenze der Willkür frei, in eigener Selbstbestimmung den persönlichen Geltungsbereich ihrer Tarifregelungen festzulegen. Die Grenze der Willkür ist erst überschritten, wenn die Differenzierung im persönlichen Geltungsbereich unter keinem Gesichtspunkt, auch koalitionspolitischer Art, plausibel erklärbar ist.
Aktenzeichen: 4 AZR 563/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 30. August 2000
- 4 AZR 563/99 -
I. Arbeitsgericht
Kassel
- 6 Ca 606/97 -
Urteil vom 12. Februar 1998
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 10 Sa 565/98 -
Urteil vom 14. Juni 1999
Eine Verlängerung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG muß vor Ablauf des zu verlängernden Zeitvertrags nach dem BeschFG vereinbart werden und darf den bisherigen Vertragsinhalt nicht ändern. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluß eines Zeitvertrags nach dem BeschFG, der dem Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Altern. BeschFG unterfällt.
Aktenzeichen: 7 AZR 51/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Urteil vom 26. Juli 2000
- 7 AZR 51/99 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 16. Juli 1997
Marburg
- 1 Ca 112/97 -
II. Hessisches
Urteil vom 10. Juli 1998
Landesarbeitsgericht
- 7 Sa 1642/97 -
1. Die Regelung des § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT in der Fassung des 67. Änderungstarifvertrags, nach der Krankenbezüge nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt werden, von dem an der Angestellte Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat, betrifft bei rückwirkender Rentenbewilligung nicht nur die Krankenbezüge, die für die letzte Arbeitsunfähigkeit vor dem Zugang des Rentenbescheids gewährt wurden, sondern sämtliche Krankenbezüge, die der Angestellte für die Zeit ab dem im Rentenbescheid festgestellten Rentenbeginn erhalten hat. Es ist somit unerheblich, ob der Angestellte nach Antragstellung, aber vor Zugang des Rentenbescheids vorübergehend nochmals arbeitsfähig war (entgegen Schrifttum).
2. Soweit die tarifliche Regelung den unabdingbaren gesetzlichen Anspruch des Angestellten auf Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall betrifft ( § 616 Abs. 2 BGB aF), ist sie unwirksam.
Aktenzeichen: 6 AZR 50/99
Bundesarbeitsgericht 6. Senat
Urteil vom 29. Juni 2000
- 6 AZR 50/99 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
Urteil vom 13. Februar 1997
- 16 Ca 1074/95 -
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
Urteil vom 1. Juli 1998
- 8 Sa 447/97 -
1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren beginnt mit Ablauf der Fünf-Monatsfrist der §§ 516, 552 ZPO nicht die Berufungs- bzw. Revisionsfrist, sondern wegen Fehlens der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG (Bestätigung von BAGE 85, 208).
2. Wird innerhalb von 16 Monaten nach Verkündung das Urteil mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zugestellt, so läuft ab Zustellung die Berufungs- bzw. Revisionsfrist.
3. Bei einer späteren Zustellung des Urteils bleibt es bei der Frist von 17 Monaten nach §§ 516, 552 ZPO; § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG (im Anschluß an BAG 23. November 1994 - 4 AZR 743/93 - AP ArbGG 1979 § 9 Nr. 12 = EzA ArbGG 1979 § 9 Nr. 9).
Aktenzeichen: 2 AZR 584/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 8. Juni 2000
- 2 AZR 584/99 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 13 Ca 7050/98 -
Urteil vom 23. April 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 13 Sa 498/99 -
Urteil vom 7. Juli 1999
1. Das Vertrauen in die Fortgeltung einer Tarifnorm ist zB dann nicht mehr schutzwürdig, wenn und sobald der Normunterworfene mit deren Änderung rechnen muß.
2. Auch wenn die Tarifnorm nicht oder nicht wirksam gekündigt worden ist, kann das schutzwürdige Vertrauen in ihren Fortbestand beseitigt werden. Hierzu bedarf es keiner Ankündigung der beabsichtigten Tarifänderung durch eine gemeinsame Erklärung oder übereinstimmende Erklärungen der Tarifvertragsparteien; auch andere Umstände können dazu geeignet sein.
Aktenzeichen: 4 AZR 216/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 17. Mai 2000
- 4 AZR 216/99 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 22. Januar 1998
Frankfurt am Main
- 2 Ca 32/97 -
II. Hessisches
Urteil vom 5. Februar 1999
Landesarbeitsgericht
- 7 Sa 1042/98 -
Läßt eine Bank ohne Kenntnis der Arbeitnehmer durch ein anderes Unternehmen Tests zur Überprüfung der Beratungsqualität an zufällig ausgewählten Schaltern durchführen, wobei die Arbeitgeberin die Ergebnisse nicht mit einzelnen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern in Verbindung bringen kann, so hat der Betriebsrat weder nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BetrVG noch nach § 94 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.
Aktenzeichen: 1 ABR 22/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 18. April 2000
- 1 ABR 22/99 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 11 BV 104/97 -
Beschluß vom 18. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 5 TaBV 29/98 -
Beschluß vom 11. Februar 1999
Die dreimonatige Verjährungsfrist nach § 61 Abs. 2 HGB gilt nicht nur für Schadenersatz- und Herausgabeansprüche nach § 61 Abs. 1 HGB, sondern für alle Ansprüche des Arbeitgebers, die dieser aus Wettbewerbsverstößen des Arbeitnehmers nach § 60 HGB herleitet. Sie ist daher auch dann anzuwenden, wenn konkurrierende Schadenersatzansprüche aus einer unerlaubter Handlung nach § 823 BGB oder wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB geltend gemacht werden.
Aktenzeichen: 9 AZR 131/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 11. April 2000
- 9 AZR 131/99 -
I. Arbeitsgericht
Offenbach
- 3 Ca 216/96 -
Teilurteil vom 26. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 10 Sa 6/98 -
Urteil vom 26. Oktober 1998
1. Zeitverträge nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG, die Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion geben, sind von der Anrechnung auf die 5-jährige Höchstbefristungsdauer gem. § 57 c Abs. 2 HRG nicht schon dann ausgenommen, wenn die nachfolgenden Zeitverträge nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 HRG nicht unmittelbar zeitlich anschließen.
2. Die Nichtanrechnung der Promotionsverträge kommt nach § 57 c Abs. 3 HRG in der bis zum 24. August 1998 geltenden Fassung nur in Betracht, wenn der Arbeitsvertrag dem wissenschaftlichen Mitarbeiter die Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Promotion als Teil seiner Dienstaufgaben einräumte (Bestätigung der Senatsrechtsprechung Urteil vom 15. Januar 1997 - 7 AZR 158/96 - AP HRG § 57 b Nr. 14 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 12 ).
Aktenzeichen: 7 AZR 392/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 5. April 2000
- 7 AZR 392/99 -
I. Arbeitsgericht
Kassel
- 4 Ca 46/98 -
Urteil vom 26. März 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 12 Sa 1233/98 -
Urteil vom 25. Februar 1999
Werden einem Arbeitnehmer - zB durch Freistellung während der Kündigungsfrist - die bisherigen Arbeitsaufgaben entzogen, ohne daß neue Tätigkeiten an deren Stelle treten, liegt keine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vor.
Aktenzeichen: 1 ABR 17/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 28. März 2000
- 1 ABR 17/99 -
I. Arbeitsgericht
Offenbach
- 1 BV 16/97 -
Beschluß vom 4. Dezember 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 4 TaBV 65/98 -
Beschluß vom 2. Februar 1999
Hat der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG im Detail schlüssig dargelegt, so muß der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast deutlich machen, welche der Angaben er aus welchem Grund weiterhin bestreiten will. Soweit es um Tatsachen außerhalb seiner eigenen Wahrnehmung geht, kann der Arbeitnehmer sich dabei gemäß § 138 Abs. 4 ZPO auf Nichtwissen berufen; ein pauschales Bestreiten des Arbeitnehmers ohne jede Begründung genügt dagegen nicht.
Aktenzeichen: 2 AZR 75/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 16. März 2000
- 2 AZR 75/99 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 17 Ca 5720/96 -
Urteil vom 12. März 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 10 Sa 1157/97 -
Urteil vom 30. März 1998
Eine arbeitsvertragliche Abrede über die Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf eine übertarifliche Zulage berechtigt den Arbeitgeber auch gegenüber Stundenlohnempfängern nicht, den Lohnausgleich für eine tarifliche Arbeitszeitverkürzung auf die Zulage anzurechnen (Fortführung von BAG 3. Juni 1998 - 5 AZR 616/97 - AP TVG § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 34).
Aktenzeichen: 5 AZR 557/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 15. März 2000
- 5 AZR 557/98 -
I. Arbeitsgericht
Gießen
- 2 Ca 236/95 -
Urteil vom 19. Dezember 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 3 Sa 538/97 -
Urteil vom 30. April 1998
1. Hat ein Makler infolge wirksamer Anfechtung des vermittelten Kaufvertrags durch den Käufer die Maklerprovision zurückzugewähren, so kann er von seinem als Vermittler tätigen Angestellten die bereits ausgezahlte Verkaufsprovision nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) herausverlangen. Der besondere Rückgewähranspruch nach § 87 a Abs. 2 HGB ist weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar.
2. Nach dem Verjährungsrecht des BGB ist für die Dauer der Verjährungsfrist allein der jeweilige Anspruch maßgebend. Deshalb verjährt der bereicherungsrechtliche Anspruch des Arbeitgebers aus Gehaltsüberzahlungen nicht innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB sondern erst nach 30 Jahren (§ 195 BGB).
Aktenzeichen: 9 AZR 855/98
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 14. März 2000
- 9 AZR 855/98 -
I. Arbeitsgericht
Wiesbaden
- 3 Ca 3470/96 -
Urteil vom 12. März 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 7 Sa 996/97 -
Urteil vom 24. Juli 1998
1. Hält der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung wegen des Widerspruchs des Arbeitnehmers gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses für überflüssig, so hat er die sozialen Gesichtspunkte vergleichbarer Arbeitnehmer auch nicht vorsorglich dem Betriebsrat mitzuteilen (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des BAG zur "subjektiven Determinierung" der Betriebsratsanhörung, vgl. nur Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 AZR 1026/94 - BAGE 81, 199, 203 f.).
2. Das Unterbleiben einer Sozialauswahl indiziert in diesem Falle nicht die ungenügende Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte, wenn der gesamte Bereich "Informationssysteme und technische Dienste" ausgegliedert wurde und dem Arbeitnehmer anerkennenswerte Gründe für den Widerspruch nicht zur Seite standen.
Aktenzeichen: 8 AZR 167/99
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 24. Februar 2000
- 8 AZR 167/99 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 13 Ca 3080/95 -
Urteil vom 22. Februar 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 3 Sa 1566/96 -
Urteil vom 11. Dezember 1998