Liegt eine die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG bindende negative Feststellung zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bzw. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG oder § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wegen eines zielstaatsbezogenen Ausreisehindernisses nicht in Betracht. Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Frage, wenn der Ausländer im Fall seiner Ausreise gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen bzw. Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt würde.