Aus den bundesrechtlichen Vorgaben des Erschließungsbeitragsrechts (§ 132 Nr. 4 BauGB) ergibt sich kein Rechtssatz, dass eine Abweichungssatzung das rechtliche Schicksal der bei ihrem Erlass gültigen und von ihr in Bezug genommenen (allgemeinen) Erschließungsbeitragssatzung in der Weise teilt, dass die Außerkraftsetzung der allgemeinen Satzung auch die Aufhebung der Abweichungssatzung impliziert. Die Auffassung, dass sich dies nach dem im konkreten Einzelfall zu ermittelnden Revisionswillen des sein Ortsrecht ändernden Satzungsgebers richtet, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Setzt der Satzungsgeber nach dem Erlass einer Abweichungssatzung über den Verzicht auf einzelne Merkmale der endgültigen Herstellung der allgemeinen Erschließungsbeitragssatzung (Maßnahmesatzung) eine neue allgemeine Erschließungsbeitragssatzung in Kraft, lässt dies die Wirksamkeit der konkreten Maßnahmesatzung regelmäßig unberührt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Satzungsgeber seinen Revisionswillen auch im Hinblick auf die Maßnahmesatzung konkret zum Ausdruck bringt.
Noch nicht erstmals hergestellte bzw. noch nicht gewidmete Straßen können nicht Teil einer ausbaubeitragsrechtlichen Abrechnungseinheit sein.
Eigentümern bebauter oder gewerblich genutzter Grundstücke an einer rechtlich oder tatsächlich unfertigen Verkehrsanlage, die durch Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist, steht keine die Ausbaubeitragspflicht auslösende dauerhaft gesicherte Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit zu, sondern ein vorläufiges Straßenbenutzungsrecht, das eine Berufung auf ein zivilrechtliches Notwegerecht ausschließt.
Kosten für den Grunderwerb, Vermessungs- und Abmarkungskosten sowie Katastergebühren können Gegenstand des Ausbauprogramms nicht nur bei einer Straßenerweiterung, sondern auch im Falle der Erneuerung einer Verkehrsanlage sein.
Ob ein Straßenzug nach einem geplanten Ausbau als eine Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich auch dann nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild, wenn ein Teil des Straßenzuges als Kreisstraße klassifiziert ist, während es sich bei dem Rest um eine Gemeindestraße handelt.
Zur Höhe des Gemeindeanteils für eine Straße ohne Durchgangsverkehr und zur fiktiven Fahrbahnbreite einer als Mischverkehrsfläche ausgebauten klassifizierten Anliegerstraße.
1. Wies eine Anlage am 03.10.1990 zwei oder mehrere Teil-Einrichtungen auf und war von den zu diesem Zeitpunkt angelegten zumindest eine bereits hergestellt, so ist diese Einrichtung aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen (wie BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 -, BVerwGE 117, 200).
2. Dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt liegt derselbe Anlagenbegriff für den Straßenausbau zugrunde wie dem Erschließungsbeitragsrecht.
Für die Frage, wie weit eine beitragsfähige Anlage reicht, ist deshalb auf die natürliche Be-trachtungsweise abzustellen. Maßgeblich ist das Erscheinungsbild, das sich dem unbefangenen Betrachter vermittelt.
Auch rechtliche Gesichtspunkte können die Länge der Anlage einschränken, so die durch Widmung unterschiedene abweichende Verkehrsfunktionen (z. B. für eine Fußgängerzone).
3. Eine Aufwandspaltung bedarf keines Ratsbeschlusses, wenn bereits durch § 242 Abs. 9 BauGB vorgegeben ist, dass einzelne Teile dem Erschließungsbeitragsrecht, andere dem Straßenaus-baubeitragsrecht unterworfen sind.
Soweit das Kommunalabgabengesetz gilt (§ 6 Abs. 2 LSA-KAG), bedarf die Aufwandspaltung keines förmlichen Ratsbeschlusses, weil es sich dabei um einen "innerdienstlichen Ermessensakt" der Gemeinde handelt, zu dem bereits das Gesetz selbst ermächtigt (so bereits entschieden zur Abschnittsbildung: OVG LSA, Beschl. v. 23.11.2000 - B 2 S 704/99 -; Beschl. v. 20.02.2002 - A 2 S 521/98 -; Beschl. v. 12.02.2002 - 2 L 153/01 -).
4. In welchem Umfang eine Anlage oder eine Teil-Einrichtung ausgebaut werden soll, bestimmt die Gemeinde nach Ermessen. Der Umfang kann durch ein "Bauprogramm" beschrieben sein. Es bestimmt dann, wann eine Maßnahme beendet ("endgültig hergestellt") ist. Wird in einem solchen Bauprogramm eine Maßnahme ausgenommen, so gilt die Anlage mit Erfüllung des Programms im Übrigen als hergestellt.
Um ein "gemeindliches" Bauprogramm kann es sich auch dann handeln, wenn die Gemeinde eine fremde Planung übernommen hat.
5. Der Grunderwerb ist für eine Erschließungs(-Teil-)Anlage Herstellungsmerkmal, wenn die Satzung dies bestimmt.