1. Herstellungs- und Konstruktionsfehler hat der Verkäufer, der nicht selbst Hersteller ist, gegenüber dem Käufer grundsätzlich nicht zu vertreten. Eine Zurechnung von Versäumnissen des Herstellers nach § 278 BGB scheidet aus.
2. Der ausdrücklich Schadensersatz statt der Leistung begehrende Käufer, der auf aus dem Verschuldenserfordernis abgeleitete Bedenken gegen den Schadensersatzanspruch hingewiesen worden ist, ist nicht auch noch auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen Rücktritt zu erklären. Ein derartiger Hinweis würde die Ablehnung durch den Verkäufer wegen Besorgnis der Befangenheit begründen.